Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, ***** vertreten durch Dr. Anton Tschann, Rechtsanwalt in Bludenz, wider die beklagte Partei I***** AG, ***** vertreten durch Dr. Ronald Sutter, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 243.011,70 sA (Revisionsinteresse S 155.244,50 sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Jänner 1999, GZ 4 R 314/98b-32, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. September 1998, GZ 9 Cg 75/96f-25, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.370,-- (darin S 1.395,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil bisher zum einen nicht klar entschieden worden sei, ob bei einer Haftung nur nach § 1310 dritter Fall ABGB, obwohl ja überhaupt kein Verschulden des Geisteskranken bei der Verursachung des Schadens vorliege, trotzdem als mildernd zu berücksichtigen sei, daß ein Unmündiger (Geisteskranker) beteiligt gewesen sei, und zum anderen die Rechtsprechung nur mit wenigen Fällen der Haftung Geisteskranker befaßt worden sei.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil bisher zum einen nicht klar entschieden worden sei, ob bei einer Haftung nur nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB, obwohl ja überhaupt kein Verschulden des Geisteskranken bei der Verursachung des Schadens vorliege, trotzdem als mildernd zu berücksichtigen sei, daß ein Unmündiger (Geisteskranker) beteiligt gewesen sei, und zum anderen die Rechtsprechung nur mit wenigen Fällen der Haftung Geisteskranker befaßt worden sei.
Der erkennende Senat hat aber bereits in 2 Ob 36/95 = SZ 68/110 = JBl 1996, 388 zum Argument, ein Ersatzanspruch sei zu kürzen, weil den Schädiger kein Verschulden treffe, darauf hingewiesen, daß es bei einer Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB auf das Verschulden überhaupt nicht ankommt. Auch nach Reischauer in Rummel2 § 1310 ABGB Rz 10 ist (nur) im ersten Fall des § 1310 ABGB von der konkreten Verschuldensintensität auszugehen; im zweiten und dritten Fall von jenem Ersatz, den ein Vollsinniger bei leichter Fahrlässigkeit zu leisten hätte. Die im letzten Halbsatz angesprochene Billigkeitsabwägung setzt beim "ganzen Ersatz" an. Soweit eine Versicherungsdeckung - die den Ersatz tragbar macht - reicht, findet keine Billigkeitsabwägung statt (vgl die Nachweise bei Reischauer aaO Rz 9 aA).Der erkennende Senat hat aber bereits in 2 Ob 36/95 = SZ 68/110 = JBl 1996, 388 zum Argument, ein Ersatzanspruch sei zu kürzen, weil den Schädiger kein Verschulden treffe, darauf hingewiesen, daß es bei einer Haftung nach Paragraph 1310, dritter Fall ABGB auf das Verschulden überhaupt nicht ankommt. Auch nach Reischauer in Rummel2 Paragraph 1310, ABGB Rz 10 ist (nur) im ersten Fall des Paragraph 1310, ABGB von der konkreten Verschuldensintensität auszugehen; im zweiten und dritten Fall von jenem Ersatz, den ein Vollsinniger bei leichter Fahrlässigkeit zu leisten hätte. Die im letzten Halbsatz angesprochene Billigkeitsabwägung setzt beim "ganzen Ersatz" an. Soweit eine Versicherungsdeckung - die den Ersatz tragbar macht - reicht, findet keine Billigkeitsabwägung statt vergleiche die Nachweise bei Reischauer aaO Rz 9 aA).
Da im vorliegenden Fall volle Versicherungsdeckung besteht, ist für das Ausmaß des Regresses das Verschulden des (Haftpflicht-) Versicherungsnehmers der Beklagten, das diesem bei geistiger Gesundheit anzulasten wäre, dem Verschulden des (Haftpflicht-)Versicherungsnehmers der Klägerin gegenüberzustellen. Fragen der Verschuldensteilung haben aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung (Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3 mwN). Wenn das Berufungsgericht hier die vom Erstgericht im Verhältnis 1 : 1 vorgenommene Schadensteilung gebilligt hat, so hat es die Grenzen des im hiebei zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.Da im vorliegenden Fall volle Versicherungsdeckung besteht, ist für das Ausmaß des Regresses das Verschulden des (Haftpflicht-) Versicherungsnehmers der Beklagten, das diesem bei geistiger Gesundheit anzulasten wäre, dem Verschulden des (Haftpflicht-)Versicherungsnehmers der Klägerin gegenüberzustellen. Fragen der Verschuldensteilung haben aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung (Kodek in Rechberger Paragraph 502, ZPO Rz 3 mwN). Wenn das Berufungsgericht hier die vom Erstgericht im Verhältnis 1 : 1 vorgenommene Schadensteilung gebilligt hat, so hat es die Grenzen des im hiebei zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.
Es trifft zu, daß die Rechtsprechung zu § 1310 ABGB sich häufiger mit der Haftung Unmündiger als mit der Haftung Geisteskranker zu befassen hatte. Da die Grundsätze des § 1310 ABGB aber für beide Personengruppen gelten, führt der Umstand, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten geisteskrank war, nicht schon zur Annahme einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Es trifft zu, daß die Rechtsprechung zu Paragraph 1310, ABGB sich häufiger mit der Haftung Unmündiger als mit der Haftung Geisteskranker zu befassen hatte. Da die Grundsätze des Paragraph 1310, ABGB aber für beide Personengruppen gelten, führt der Umstand, daß der Versicherungsnehmer der Beklagten geisteskrank war, nicht schon zur Annahme einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Auch in der Revision wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt (auf eine allfällige außergewöhnliche Betriebsgefahr kommt es hier nicht an), weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E53758 02A01259European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00125.99T.0429.000Dokumentnummer
JJT_19990429_OGH0002_0020OB00125_99T0000_000