TE OGH 1999/4/29 8Ob25/99f

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Konkurssache des Schuldners Georg S*****, Lagerarbeiter, *****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses des Schuldners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 3. November 1998, GZ 1 R 511/98y-29, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kufstein vom 14. September 1998, GZ 6 S 28/98z-25, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Am 8. 4. 1998 beantragte der Schuldner beim Erstgericht die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Ua brachte er vor, von seinem ehemaligen Dienstgeber eine Abfertigung von S 127.500,- erhalten zu haben, die von der R*****bank B***** "gesperrt" worden sei, obwohl sie der Konkursmasse dienen müsse.

Mit Beschluß vom 9. 4. 1998 eröffnete das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren. Es entzog dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht, bestellte aber einen Masseverwalter, dessen Geschäftskreis auf die Einforderung der bei der R*****bank B***** erliegenden Abfertigung beschränkt wurde.

Am 4. 5. 1998 überwies die R*****bank B***** dem Masseverwalter über dessen Aufforderung S 125.553,73; weitere S 2.000,- habe der Schuldner am 17. 3. 1998 bar behoben. Der nach Abzug von vom Erstgericht bestimmten Kosten des Masseverwalters von S 3.381,60 verbleibende Betrag von S 122.172,13 wurde zwischenzeitlich auf das Massekonto des Erstgerichtes überwiesen.

Da der vom Schuldner vorgelegte Zahlungsplan nicht angenommen wurde, beschloß das Erstgericht die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, bestellte einen Treuhänder und trug dem Schuldner auf, binnen 3 Wochen einen Antrag bezüglich der Verteilung bzw. Auszahlung der Abfertigung einzubringen. Der Schuldner beantragte daraufhin, von der Abfertigung den von ihm mit S 63.541,- errechneten pfändungsfreien Teil an ihn zu überweisen, vom verbleibenden Betrag von S 61.931,-

die Verfahrenskosten abzuziehen und den in die Konkursmasse fallenden Rest an den Treuhänder zu überweisen.

Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners, ihm S 63.541,-

auszuzahlen, ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Antrages auf Auszahlung von S 63.541,- abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Gemäß dem nach § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Da die zuletzt genannte Ausnahme oder ein ihr gleichzuhaltender Fall hier nicht vorliegt, ist daher der vom Gemeinschuldner erhobene Revisionsrekurs absolut unzulässig. Der anderslautende Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist als nicht beigesetzt anzusehen (1 Ob 659/88; 1 Ob 517/89).Gemäß dem nach Paragraph 171, KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Da die zuletzt genannte Ausnahme oder ein ihr gleichzuhaltender Fall hier nicht vorliegt, ist daher der vom Gemeinschuldner erhobene Revisionsrekurs absolut unzulässig. Der anderslautende Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist als nicht beigesetzt anzusehen (1 Ob 659/88; 1 Ob 517/89).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E54004 08A00259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00025.99F.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19990429_OGH0002_0080OB00025_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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