TE OGH 1999/4/29 8Ob47/99s

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Adolf S*****, wegen Inventarisierung und Schätzung, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erben 1. DI Adolf S*****, und 2. Wolfgang S*****, beide vertreten durch Dr. Michael Datzik, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 3. Dezember 1998, GZ 25 R 9/98w-48, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben DI Adolf S***** und Wolfgang S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben DI Adolf S***** und Wolfgang S***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß selbst dann, wenn ein unzuständiges Gericht eine Entscheidung gefällt haben sollte, die Entscheidung bei diesem Gericht anzufechten ist und das diesem übergeordnete Rechtsmittelgericht über das Rechtsmittel zu entscheiden hat. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber davon ausgegangen sein sollte, daß das um Inventar und Schätzung des Nachlasses ersuchte Rechtshilfegericht keine die Rechtshilfehandlung betreffenden Entscheidungen zu fällen gehabt hätte, sondern dies Aufgabe des ersuchenden Verlassenschaftsgerichts gewesen wäre; es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz zu folgen ist, daß das Rechtshilfegericht auch die die Rechtshilfehandlung betreffenden Entscheidungen zu fällen hat (OLG Wien, 6 Nc 20/94, EFSlg 75.938).

Anmerkung

E53806 08A00479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00047.99S.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19990429_OGH0002_0080OB00047_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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