TE OGH 1999/4/29 2Ob121/99d

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Birgit L*****, geboren 15. Dezember 1972, ***** 2. Dagmar L*****, geboren 30. September 1975, ***** 3. Irene L*****, geboren 30. Oktober 1981, ***** und 4. Heinz L*****, alle *****vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, Rechtanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei *****Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Fiegl und andere Rechtsanwälte in Krems, wegen S 386.425,51 sA und Feststellung, infolge der Revisionen der viertklagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. November 1998, GZ 14 R 104/98m-27, womit infolge Berufung der viertklagenden Partei und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 25. März 1998, GZ 3 Cg 113/96x-19, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der viertklagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die viertklagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

8.112 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.352, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Der Revision der beklagten Partei wird ebenfalls keine Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, den erst- und zweitklagenden Parteien die mit S 6.695,04 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.115,84, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 12. 12. 1993 ereignete sich ein Verkehsunfall, an dem die Zweitklägerin als Lenkerin eines PKW sowie ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Dabei wurden die Erst- und Zweitklägerin schwer verletzt, die mitfahrende Mutter der Erst-, Zweit- und Drittklägerinnen wurde getötet. Unbestritten hat die beklagte Partei den klagenden Parteien den aus diesem Unfall herrührenden Schaden zu ersetzen.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Erst- und Zweitklägerin ua an entgangenem Unterhalt für die Zeit vom 1. 1. 1994 bis 31. 1. 1997 die Zahlung von je S 50.265,04. Sie brachten dazu vor, ihre verstorbene Mutter habe im Jahr 1993 netto S 311.712,30 verdient, ihr Vater, der Viertkläger, S 438.795,50. Der Anteil der verstorbenen Mutter am Jahresnettoeinkommen von S 750.507,80 habe 41,53 % betragen. Nach Abzug der jährlichen Fixkosten in der Höhe von S 54.258,40 verbleibe ein Nettoeinkommen von S 696.249,40. An diesem hätten die Erst- und Zweitklägerin mit einer Konsumquote von je 18 % teilgenommen, was einem Betrag von je S 125.324,89 für sie ergebe. Daran habe die verstorbene Mutter mit 41,53 % teilgenommen, weshalb sich ihr Anteil für die Erst- und Zweitklägerin mit jährlich je S 52.047,42 errechne. 1994 sei ein Betrag von je S 38.934,80 an Waisenpension zur Auszahlung gelangt, weshalb der monatliche Unterhaltsanspruch S 1.092,71 ausmache und sich für den Zeitraum Jänner 1994 bis Oktober 1997 ein Unterhaltsentgangsanspruch von je S 50.265,04 ergebe.

Der Viertkläger begehrt ua die Zahlung von S 120.000 mit der Begründung, seine verstorbene Ehefrau habe den überwiegenden Teil der Haushalts-, Pflege- und Erziehungsarbeit geleistet. Diese Arbeiten müsse nunmehr er verrichten und stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer notwendig gewordenen Haushaltshilfe zu. Eine solche hätte samt Zuschlag für Kinderbetreuung einen monatlichen Entgeltanspruch von S 20.000 brutto. Hievon seien zwei Drittel veranschlagt worden, nämlich S 14.000 brutto. Von der von ihm bezogenen Witwerpension seien 40 % der Fixkosten von S 54.258,40 als Anteil der Verstorbenen in Abzug zu bringen, weshalb sich ein Anspruch von S 10.000 pro Monat, sohin von S 120.000 für 1994, ergebe. Das Begehren auf Ersatz der Haushaltshilfe werde vorbehaltlich weiterer Ausdehnung zur Hintanhaltung der Verjährung auch auf den Zeitraum 1995 gestützt.

Die beklagte Partei wendete hinsichtlich des Unterhaltsentgangsanspruches der Erst- und Zweitklägerin ein, der Familie stehe nach Abzug der Fixkosten ein Betrag von S 453.048 zur Verfügung. Davon hätten die Erst- und Zweitklägerin einen Anspruch auf je 16 %, sohin auf S 72.487,68. Zuzüglich der Leistungen des Sozialversicherungsträgers stünden ihnen jährlich S 106.045,68 oder monatlich S 8.837,14 zur Verfügung. Dieser Betrag reiche sicherlich aus, um alle erforderlichen Bedürfnisse in angemessener Weise abzudecken und sei bei realistischer Betrachtungsweise davon auszugehen, daß ihnen auch vor dem Unfall kein höherer Betrag zur Verfügung gestanden sei.

Zum Begehren des Viertklägers auf Zahlung von S 120.000 wurde ausgeführt, er müsse sich auch die Leistungen aus der Witwerpension anrechnen lassen. Überdies könne er nur den auf ihn entfallenden Anteil für eine Haushaltshilfe geltend machen und nicht auch jenen, der auf die Kinder entfalle. Die verstorbene Ehefrau sei auch selbst berufstätig gewesen und könne schon aus diesem Grunde nicht der Ersatz für eine "vollständige tätige Haushaltskraft" begehrt werden.

Das Erstgericht gab dem Begehren der Erst- und Zweitklägerin auf Ersatz des Unterhaltsentganges mit je S 45.010 statt. Das Begehren des Viertklägers auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe in der Höhe von S 120.000 wurde abgewiesen.

Dabei wurden - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - folgende Feststellungen getroffen:

Die Erstklägerin wohnt seit Beginn ihres Studiums mit dem Wintersemester 1991 in Wien. Ihre Eltern bezahlten ihr ein monatliches Taschengeld von S 3.000 sowie die Miete ihrer Wohnung in der Höhe von S 2.250 jeweils 12 mal jährlich. Daneben erhielt sie von ihrer Mutter ein Taschengeld von wöchentlich S 100 bis S 200 sowie bei ihren Besuchen zum Wochenende im Elternhaus Lebensmittel im Wert von S 50 bis S 100. Daneben finanzierte die Mutter auch teilweise die Kleidung und gab hiefür durchschnittlich etwa S 500 aus. Zum Wochenende und zu den Ferien wurde die Erstklägerin zu Hause verköstigt und voll verpflegt. Sie brachte jedes Wochenende die Schmutzwäsche nach Hause, welche von der Mutter gewaschen und gebügelt wurde. Seit Mai 1995 wohnt sie in einer Mietwohnung, für die sie S 1.800 monatlich aufzuwenden hat. Die Miete wird vom Viertkläger bezahlt, der ihr auch 12 x jährlich S 2.000 als Taschengeld überweist.

Seit 1. 1. 1994 erhielt die Erstklägerin eine Waisenrente in der Höhe von S 2.397 monatlich, wobei folgende Beträge zur Auszahlung gelangten:

1994                                           S 38.934,80

1995                                            S 40.409,40

1996                                            S 40.997

1997                                            S 40.997 (monatlich S

3.416,42)

Auch seit dem Tod ihrer Mutter kommt die Erstklägerin regelmäßig zum Wochenende nach Hause. Dort führt sie den Haushalt. Nun versorgt sie ihre Wäsche selbst.

Die Zweitklägerin begann im Wintersemester 1993 zu studieren. Bis zum Tod ihrer Mutter hat sie lediglich einen Teil des Wintersemesters in Wien verbracht. Die Eltern zahlten ihr gemeinsam die Miete in der Höhe von S 2.500 monatlich sowie einen weiteren Betrag von S 2.000 pro Monat. Davon bezahlte sie Telefon, Lebenshaltungskosten sowie Skripten. Die Bücher wurden von den Eltern finanziert. Auch sie fuhr jedes Wochenende nach Hause und erhielt von ihrer Mutter zusätzlich wöchentlich S 100 bis S 200 Taschengeld und Lebensmittel im Wert von S 100 wöchentlich, die sie nach Wien mitnahm. Auch ihre Schmutzwäsche wurde von der Mutter versorgt. Seit 1. 1. 1994 erhält sie die gleiche Waisenpension wie die Erstklägerin. Seit dem Tod der Mutter überweist ihr der Vater 12 x jährlich S 2.000 und die obgenannte Miete.

Die Drittklägerin ist Schülerin. Sie wohnt im Haushalt des Vaters und wird von ihm zur Gänze betreut und gepflegt. Sie muß aber seit dem Tod ihrer Mutter immer dann, wenn sie von der Schule nach Hause kommt, im Haushalt tätig sein und kochen.

Die Mutter hat bis zu ihrem Tod den Haushalt nahezu zur Gänze allein geführt, insbesonders aufgeräumt, gekocht und die Wäsche erledigt. Die anderen Familienmitglieder haben nur etwas mitgeholfen. Eine Haushaltshilfe wurde nicht beschäftigt.

Seit dem Tod der Mutter erledigen am Wochenende die Erst- und Zweitklägerin die Haushaltsarbeiten, d.h., sie putzen, kochen und erledigen die Wäsche. Während der Woche räumt nur der Viertkläger auf. Zu Lebzeiten der Mutter wurden die Gartenarbeiten zwischen ihr und dem Viertkläger aufgeteilt, nun verrichtet sie der Viertkläger allein. Bei gründlichem Hausputz wird stundenweise eine Putzkraft beschäftigt.

Neben den obgenannten Zahlungen stellt der Viertkläger der Erst- und Zweitklägerin das Auto zur Verfügung, überdies gewährt er ihnen einen Urlaubszuschuß. Weiters bezahlt jährlich etwa S 1.000 für Bücher. Schließlich leistet er einen Kleidungskostenzuschuß in der Höhe von je S 4.000 bis S 5.000 jährlich.

Der Viertkläger bezieht eine Witwerpension in der Höhe von S 8.156,30 (= ca S 6.000 netto).

Im Jahr 1993 verdiente er netto S 438.795,50, seine verstorbene Ehefrau insgesamt S 311.712,30 netto.

Die Witwerpension, die der Viertkläger bezieht, betrug im Jahre 1994 brutto S 110.617,60, in den Jahren 1995, 1996 und 1997 jeweils S 97.875,60.

Die jährlichen Fixkosten für die Haushaltsführung betragen S 54.258,40.

Während der aufrechten Ehe hatten der Viertkläger und seine Ehefrau etwa den gleichen Bedarf.

Für eine Haushaltshilfe, die ganztägig in einem Haushalt mit Kindern tätig ist, hätte er monatlich S 20.000 brutto zu bezahlen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht hinsichtlich des entgangenen Unterhaltes der Erst- und der Zweitklägerin aus, vom Einkommen ihrer Eltern im Jahre 1993 in der Höhe vo S 750.507,80 netto seien die Fixkosten in der Höhe von S 54.256 abzuziehen, woraus sich ein Gesamtverdienst von S 696.249,40 ergebe. Der Anteil der verstorbenen Mutter betrage 41,53 %. Davon hätten die Erst- und die Zweitklägerin einen Unterhaltsanspruch in der Höhe von je 18 %, sohin von S 52.047,52 das seien S 4.337,28 monatlich (der im Ersturteil angegebene jährliche Unterhalt von je S 52.447,42 beruht offenbar auf einem Schreib- oder Rechenfehler). Diesen Betrag habe die Mutter ihren Kindern auch tatsächlich geleistet, wenn man berücksichtige, daß sie für die Erstklägerin das monatliche halbe Taschengeld, das seien S 1.500, die Hälfte der monatlichen Miete von S 1.125, einen Taschengeldzuschuß von S 600, einen Lebensmittelzuschuß von S 400 und einen Kleidungszuschuß von S 500, insgesamt sohin einen finanziellen Beitrag von monatlich etwa S 4.125 geleistet habe. In diesem Betrag seien noch nicht die Aufwendungen enthalten, die die verstorbene Mutter der Erstklägerin für diese getätigt habe, indem sie sie am Wochenende verköstigt habe und hiefür anteilsmäßig beigetragen habe sowie auch nicht die Pflegeleistungen, insbesondere Wäsche waschen, Bügeln etc. Davon sei die Waisenpension in der Höhe von S 38.934,40 (1994), S 40.409, 40 (1995), S 40.997 (1996 und 1997) in Abzug zu bringen. Daraus ergebe sich ein Unterhaltentgang für die Erstklägerin für den Zeitraum Jänner 1994 bis Oktober 1997 in der Höhe von S 45.010. Dies gelte auch für die Zweitklägerin.

Hinsichtlich des Viertklägers vertrat das Erstgericht die Ansicht, es stehe ihm zwar ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer notwendig gewordenen Haushaltshilfe zu. Dieser belaufe sich auf zumindest S 10.000 pro Monat, sohin für den Zeitraum 1994 auf S 120.000. Dadurch solle er in die Lage versetzt werden, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Durch die von ihm bezogene Witwerpension werde er aber in die Lage versetzt, sich die Beistandsleistungen seiner Ehefrau zu verschaffen, weshalb diese Pension auf den entsprechenden Ersatzanspruch anzurechnen sei. Aus diesem Titel stünde ihm daher kein Anspruch mehr zu.

Gegen den sein Begehren abweisenden Teil des Klagebegehrens erhob der Viertkläger Berufung, gegen den klagsstattgebenden Teil der Entscheidung die beklagte Partei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich der oben dargelegten Forderungen und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Hinsichtlich des Zahlungsbegehrens des Viertklägers führte es aus, die Tätigkeit der verstorbenen Ehefrau bei der Haushaltsführung habe nicht nur den Viertkläger, sondern auch die drei Kinder betroffen, die sie zu betreuen gehabt habe. Die entfallene Tätigkeit der Haushaltsführung werde jetzt weitgehend von den drei Töchtern wahrgenommen. Berücksichtige man die gesamte finanzielle Lage, so sei zu berücksichtigen, daß der mit S 200.000 bis S 210.000 jährlich zu veranschlagende finanzielle Eigenbedarf der Getöteten weggefallen sei. Ziehe man vom Gesamteinkommen des Klägers und seiner Frau die Fixkosten der Haushaltsführung ab, verblieben ca S 696.000. Abzüglich der Unterhaltsleistungen an die Kinder von jährlich S 270.000 seien dem Viertkläger und seiner Frau ein Betrag von S 426.000 zum Verbrauch zur Verfügung gestanden. Da die Bedürfnisse des Viertklägers und seiner Ehefrau etwa gleich groß gewesen seien, ergebe sich eine Gesamtersparnis von ca S 210.000 durch den Wegfall der Bedürfnisse der Ehefrau. Bringe man diesen Betrag vom gemeinsamen Einkommen von S 750.000 in Abzug, ergebe sich, daß den vier Klägern vor dem Tod der Mutter bzw Ehefrau zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse ein Betrag von ca S 540.000 zur Verfügung gestanden sei. Nach ihrem Tod seien, bezogen auf 1994 ein Einkommen des Viertklägers von S 438.000, die drei Waisenrenten in der Höhe von je S 39.000 (= S 117.000) und die Witwerrente in der Höhe von ca S 60.000 netto zur Verfügung gestanden, insgesamt daher ein Betrag von S 616.000, wobei angenommen werden könne, daß damit auch die Leistungen der getöteten Ehefrau im Haushalt abgegolten seien. Jedenfalls könne der Viertkläger neben den drei Töchtern die entgehenden Haushaltsleistungen seiner getöteten Frau nur anteilig verlangen. Dieser Anteil sei aber durch die Witwerrente von S 6.000 monatlich netto jedenfalls gedeckt.

Zur Berufung der beklagten Partei führte das Berufungsgericht aus, das Erstgericht sei zu Recht davon ausgegangen, daß die finanziellen Leistungen der Ehegatten im Verhältnis ihrer Einkommen erbracht worden seien. Die Mutter der Kinder habe aber nicht nur finanzielle Leistungen erbracht, sondern diese auch ansonsten betreut, insbesondere an den Wochenenden und in den Ferien für die Erst- und Zweitklägerin gekocht, den Haushalt in Ordnung gehalten und die Wäsche gewaschen und gebügelt. Auch das sei ein Teil ihrer Unterhaltsleistungen gewesen, der bei der Feststellung des entgangenen Unterhaltes in Anschlag zu bringen sei. Das Erstgericht habe dem Rechnung getragen, als es den Unterhaltsanspruch der Klägerinnen gegen die Mutter errechnet und diesem die Leistungen aus der Waisenpension gegenübergestellt habe.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil hinsichtlich der Berechnung entgangener Unterhaltsleistungen keine ganz einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision des Viertklägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihm ein weiterer Betrag von S 120.000 zugesprochen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat dazu Revisionsbeanwortung erstattet und beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Gegen den Zuspruch eines Betrages von je S 45.010 sA an die Erst- und Zweitklägerin richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren insoweit abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Erst- und Zweitklägerin haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, die Revision der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind zulässig, aber nicht berechtigt.

Zur Revision des Viertklägers:

Dieser macht in seinem Rechtsmittel geltend, es gebühre ihm gemäß § 1327 ABGB Ersatz für die infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistung. Dieser Anspruch sei davon unabhängig, ob tatsächlich eine Hilfskraft angestellt worden sei oder nicht. Unrichtig sei die Ansicht des Berufungsgerichtes, es seien bei der Berechnung des Anspruches einfach die Einkünfte der Familie vor und nach dem Tod der getöteten Ehegattin einander gegenüberzustellen. Es sei nicht die Einkommens- oder Vermögensdifferenz, sondern der Unterhaltsentgang zu berechnen. Abgesehen davon sei der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich der finanziellen Lage der Familie unzutreffend, da sich die finanzielle Lage der Familie nur um S 76.000 jährlich verbessert habe, während sich der jährliche Aufwand für eine Haushaltsgehilfin auf S 240.000 brutto belaufe. Unbeachtlich sei auch, daß die entfallene Tätigkeit der getöteten Ehefrau nunmehr weitgehend von den drei Töchtern wahrgenommen werde.Dieser macht in seinem Rechtsmittel geltend, es gebühre ihm gemäß Paragraph 1327, ABGB Ersatz für die infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistung. Dieser Anspruch sei davon unabhängig, ob tatsächlich eine Hilfskraft angestellt worden sei oder nicht. Unrichtig sei die Ansicht des Berufungsgerichtes, es seien bei der Berechnung des Anspruches einfach die Einkünfte der Familie vor und nach dem Tod der getöteten Ehegattin einander gegenüberzustellen. Es sei nicht die Einkommens- oder Vermögensdifferenz, sondern der Unterhaltsentgang zu berechnen. Abgesehen davon sei der vom Berufungsgericht angestellte Vergleich der finanziellen Lage der Familie unzutreffend, da sich die finanzielle Lage der Familie nur um S 76.000 jährlich verbessert habe, während sich der jährliche Aufwand für eine Haushaltsgehilfin auf S 240.000 brutto belaufe. Unbeachtlich sei auch, daß die entfallene Tätigkeit der getöteten Ehefrau nunmehr weitgehend von den drei Töchtern wahrgenommen werde.

Unrichtig sei auch die Ansicht, der Viertkläger könne neben seinen drei Töchtern die entgehenden Haushaltsleistungen nur anteilig ersetzt verlangen. Er sei nämlich gegenüber seinen Töchtern nach wie vor voll unterhaltspflichtig. Die überwiegende Rechtsprechung habe, wenn ein Haushalt aus mehreren Personen bestehe und neben einem Ehegatten noch Kinder vorhanden seien, den Kostenersatz insgesamt dem überlebenden Ehegatten zugesprochen, wenn dieser für die Kinder allein unterhalts- und sorgepflichtig sei.

Hiezu wurde erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehegattin in der Haushaltsführung dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 ABGB gleichzustellen; dem Ehemann gebührt für die infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistung grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle Ersatz. Die Berechtigung dieser Schadenersatzansprüche hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw ob sich Witwer und Kinder allein oder mit der Hilfe anderer behelfen. Es kommt allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Höhe des Ersatzanspruches wird in derartigen Fällen in der Regel nur unter Heranziehung des § 273 ZPO bestimmt werden können; Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen (ZVR 1990/86; ZVR 1990/50; ZVR 1993/64 uva). Der Anspruch des Witwers wegen Wegfalles der Leistungen seiner Frau bei der Führung des Haushalts besteht aber nur insoweit, als diese Leistungen ihm selbst zugute kamen. Bestehen neben dem Anspruch des Witwers gleichartige Ansprüche von Kindern, so ist der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau (Mutter) erbrachten Haushaltsführung zu ermitteln. Dieser Anteil ist (sofern nicht ein besonderes Verhältnis behauptet und festgestellt wird) nach Kopfteilen zu bestimmen (Harrer in Schwimann**2 ABGB Rz 22 zu § 1327 mwN; Apathy, KommzEKHG, Rz 10 zu § 12 jeweils mwN). Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkte des Unfalls der Haushalt aus vier Personen zeitweise (an den Wochenenden und in den Ferien) auch aus fünf. Ohne weitere Begründung hat dazu der Kläger die Ansicht vertreten, zwei Drittel davon entfielen auf ihn. Eine derartige Aufteilung ist aber relalitätsfremd. Vielmehr ist nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, daß auf den Kläger etwa ein Viertel der von der Mutter bzw Ehefrau erbrachten Leistungen entfielen. Ungefähr ein Viertel entfielen auf in Wien studierende Erst- und Zweitklägerin zusammen, die weiteren Viertel auf die Drittklägerin, den Viertkläger und die Getötete selbst. Daraus folgt, daß von den Bruttokosten einer Haushaltshilfe (zu dieser strittigen Frage siehe ZVR 1993/64) in der Höhe von S 20.000 monatlich etwa S 5.000 auf den Viertkläger entfielen. Dieser Betrag findet aber in der Witwerrente Deckung.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch des hinterbliebenen Ehemannes auf Beistand durch seine Ehegattin in der Haushaltsführung dem Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 1327, ABGB gleichzustellen; dem Ehemann gebührt für die infolge des Todes seiner Frau entgangene Beistandsleistung grundsätzlich nach dieser Gesetzesstelle Ersatz. Die Berechtigung dieser Schadenersatzansprüche hängt nicht davon ab, ob tatsächlich eine Hilfskraft für die Familie angestellt wurde oder nicht bzw ob sich Witwer und Kinder allein oder mit der Hilfe anderer behelfen. Es kommt allein darauf an, den Überlebenden so zu stellen, wie er gestellt wäre, wenn der getötete Ehegatte seinen Unterhaltsbeitrag bzw seine Beistandsleistungen im bisherigen Ausmaß weiter erbringen würde. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Höhe des Ersatzanspruches wird in derartigen Fällen in der Regel nur unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO bestimmt werden können; Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen (ZVR 1990/86; ZVR 1990/50; ZVR 1993/64 uva). Der Anspruch des Witwers wegen Wegfalles der Leistungen seiner Frau bei der Führung des Haushalts besteht aber nur insoweit, als diese Leistungen ihm selbst zugute kamen. Bestehen neben dem Anspruch des Witwers gleichartige Ansprüche von Kindern, so ist der Schaden des einzelnen Unterhaltsberechtigten nach dem auf ihn entfallenden Anteil an der von der Ehefrau (Mutter) erbrachten Haushaltsführung zu ermitteln. Dieser Anteil ist (sofern nicht ein besonderes Verhältnis behauptet und festgestellt wird) nach Kopfteilen zu bestimmen (Harrer in Schwimann**2 ABGB Rz 22 zu Paragraph 1327, mwN; Apathy, KommzEKHG, Rz 10 zu Paragraph 12, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall bestand zum Zeitpunkte des Unfalls der Haushalt aus vier Personen zeitweise (an den Wochenenden und in den Ferien) auch aus fünf. Ohne weitere Begründung hat dazu der Kläger die Ansicht vertreten, zwei Drittel davon entfielen auf ihn. Eine derartige Aufteilung ist aber relalitätsfremd. Vielmehr ist nach allgemeiner Erfahrung davon auszugehen, daß auf den Kläger etwa ein Viertel der von der Mutter bzw Ehefrau erbrachten Leistungen entfielen. Ungefähr ein Viertel entfielen auf in Wien studierende Erst- und Zweitklägerin zusammen, die weiteren Viertel auf die Drittklägerin, den Viertkläger und die Getötete selbst. Daraus folgt, daß von den Bruttokosten einer Haushaltshilfe (zu dieser strittigen Frage siehe ZVR 1993/64) in der Höhe von S 20.000 monatlich etwa S 5.000 auf den Viertkläger entfielen. Dieser Betrag findet aber in der Witwerrente Deckung.

Richtig ist, daß in verschiedenen Entscheidungen die Ansicht vertreten wurde, eine anteilsmäßige Berücksichtigung der Fixkosten sei dort nicht erforderlich, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen habe (ZVR 1980/323; SZ 49/26 ua). Diese (an sich strittige s Apathy, aaO Rz 10 zu § 12) Ansicht wurde aber nur in bezug auf fixe Haushaltskosten vertreten. Darunter fallen Wohnungskosten und ähnliches (s Apathy, aaO Rz 19 zu § 12), nicht aber die Leistungen, die die verstorbene Gattin bzw Mutter erbrachte.Richtig ist, daß in verschiedenen Entscheidungen die Ansicht vertreten wurde, eine anteilsmäßige Berücksichtigung der Fixkosten sei dort nicht erforderlich, wo - wie im Regelfall - die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters die bisher von diesem getragenen Fixkosten zufolge ihrer nunmehrigen alleinigen Sorgepflicht und Unterhaltspflicht allein zu tragen habe (ZVR 1980/323; SZ 49/26 ua). Diese (an sich strittige s Apathy, aaO Rz 10 zu Paragraph 12,) Ansicht wurde aber nur in bezug auf fixe Haushaltskosten vertreten. Darunter fallen Wohnungskosten und ähnliches (s Apathy, aaO Rz 19 zu Paragraph 12,), nicht aber die Leistungen, die die verstorbene Gattin bzw Mutter erbrachte.

Zur Revision der beklagten Partei:

Diese ist - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen

Ansicht - nicht jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand,

über den das Berufungsgericht entschieden hat 52.000 S übersteigt (§

502 Abs 1 ZPO).

Die beklagte Partei vertritt die Ansicht, die von den Vorinstanzen

vorgenommene Art der Ermittlung des angeblichen Unterhaltsentganges

der Erst- und Zweitklägerin sei unrichtig, weil sie auf

hypothetischen Annahmen beruhe und nicht die tatsächlichen

Verhältnisse berücksichtige. Nach den Verfahrensergebnissen hätten die Eltern an die Erst- und Zweitklägerin jeweils folgende Beträge monatlich im Durchschnitt bezahlt:

Taschengeld                                        S 3.000

Miete                                              S 2.250

Taschengeld im Schnitt                              S  600

Lebensmittel im Schnitt                             S  400

Kleidung                                            S  500

                                                   S 6.750

Berücksichtige man noch die allgemeinen Kosten für die Verpflegung am Wochenende etc von maximal

                                                   S 1.500

monatlich, so ergebe sich ein Betrag von

                                                   S 8.250.

Gehe man davon aus, daß die Mutter rund 41,53 % des Familieneinkommens erzielt habe, betrage eine auf sie entfallende Unterhaltsquote rechnerisch S 3.426,22. Dieser Betrag werde jedoch praktisch vollständig durch die von der Erst- und Zweitklägerin bezogene Waisenrente abgedeckt.

Zu berücksichtigen sei auch, daß die Erst- und Zweitklägerin auch einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater besäßen. Dieser habe sich aber unfallskausal erhöht, weil der Vater aufgrund des Ablebens der Mutter bzw Ehefrau nunmehr zusätzlich eine Witwerpension beziehe. Überdies habe das Berufungsgericht an sich zutreffend dargelegt, daß den Klägern zur Bestreitung ihrer Bedürfnisse vor dem Tod der Mutter bzw Ehefrau ein Betrag von rund S 540.000 zur Verfügung gestanden sei. Durch den Tod der Mutter habe sich dieser Betrag auf S 616.000 erhöht. In dieser Differenz seien auch die Leistungen der Ehefrau bzw Mutter im Haushalt abgegolten. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden:

Wie das Erstgericht bereits zutreffend dargelegt hat, haben die Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal und stehen den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zu (EFSlg 69.130 ua). Es kann daher nicht auf das Familieneinkommen abgestellt werden. Zutreffend ist, daß es für die Berechnung des Entganges im Sinne des § 1327 ABGB grundsätzlich auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen ankommt (RIS-Justiz RS0031321; ZVR 1994/129). Es steht den Kindern aber auch ein Anspruch auf Ersatz der elterlichen Pflegeleistungen zu, der in der Regel mit Hilfe des § 273 ZPO zu bemessen ist (Harrer in Schwimann**2, ABGB Rz 25 zu § 1327 mwN). Die in der Revision aufgestellte Berechnung der entgangenen Geldleistungen ist insoferne unrichtig, als ein Teil dieser Leistungen (Taschengeld von S 600 und Kleidung von S 500) nur von der Mutter geleistet wurden. Geht man hinsichtlich der übrigen Beträge laut Revision davon aus, daß nur 41,53 % von der Mutter stammen, ergibt sich immerhin noch ein Unterhaltsentgang von S 4.069 (41,53 % von S 7.150 sind S 2.969,39, zuzüglich der von der Mutter stammenden S 1.100 ergibt S 4.069). Rechnet man dazu die nach § 273 ZPO zu bemessenden Pflegeleistungen, dann bestehen keine Bedenken, einen Unterhaltsentgang in der Höhe von S 4.337,28 pro Monat anzunehmen.Wie das Erstgericht bereits zutreffend dargelegt hat, haben die Ersatzansprüche mehrerer Berechtigter ihr eigenes rechtliches Schicksal und stehen den einzelnen Unterhaltsberechtigten getrennt zu (EFSlg 69.130 ua). Es kann daher nicht auf das Familieneinkommen abgestellt werden. Zutreffend ist, daß es für die Berechnung des Entganges im Sinne des Paragraph 1327, ABGB grundsätzlich auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen ankommt (RIS-Justiz RS0031321; ZVR 1994/129). Es steht den Kindern aber auch ein Anspruch auf Ersatz der elterlichen Pflegeleistungen zu, der in der Regel mit Hilfe des Paragraph 273, ZPO zu bemessen ist (Harrer in Schwimann**2, ABGB Rz 25 zu Paragraph 1327, mwN). Die in der Revision aufgestellte Berechnung der entgangenen Geldleistungen ist insoferne unrichtig, als ein Teil dieser Leistungen (Taschengeld von S 600 und Kleidung von S 500) nur von der Mutter geleistet wurden. Geht man hinsichtlich der übrigen Beträge laut Revision davon aus, daß nur 41,53 % von der Mutter stammen, ergibt sich immerhin noch ein Unterhaltsentgang von S 4.069 (41,53 % von S 7.150 sind S 2.969,39, zuzüglich der von der Mutter stammenden S 1.100 ergibt S 4.069). Rechnet man dazu die nach Paragraph 273, ZPO zu bemessenden Pflegeleistungen, dann bestehen keine Bedenken, einen Unterhaltsentgang in der Höhe von S 4.337,28 pro Monat anzunehmen.

Was die Frage eines nunmehr erhöhten Unterhaltsanspruches gegenüber dem Vater betrifft, so ist der beklagten Partei entgegenzuhalten, daß die von den Kindern bezogene und bei der Berechnung des Unterhaltsentganges auch berücksichtigte Waisenrente als eigenes Einkommen bei der Berechnung des Unterhaltes zu berücksichtigen ist (s Schwimann, Unterhaltsrecht**2, 77). Es hat sich also durch den Tod der Mutter der Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater insgesamt nicht erhöht.

Den Revisionen war deshalb keine Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E53960 02A01219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00121.99D.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19990429_OGH0002_0020OB00121_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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