TE OGH 1999/4/29 8ObA336/98i

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Veröffentlicht am 29.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Edith Söllner und Norbert Nischkauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 5020 Salzburg, Dr. Franz-Rehrl-Platz 5, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) N***** Gesellschaft m. b. H., *****, 2.) Heimo N*****, beide vertreten durch Dr. Robert Eder und Mag. Birgit Eder, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 71.874,82 s. A. und Feststellung (Streitwert S 50.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. November 1998, GZ 11 Ra 219/98z-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist § 334 ASVG auch dann anwendbar, wenn der Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist, ohne daß die Tätigkeit an sich unfallversicherungspflichtig war (SZ 42/41; 8 Ob 255/75; SZ 70/236; u. a.).Nach ständiger Rechtsprechung ist Paragraph 334, ASVG auch dann anwendbar, wenn der Unfall gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt ist, ohne daß die Tätigkeit an sich unfallversicherungspflichtig war (SZ 42/41; 8 Ob 255/75; SZ 70/236; u. a.).

Mit ihren Ausführungen, der durch den Unfall Getötete habe sich bei der ihm aufgetragenen Tätigkeit "am anderen Ende des Lastzugs" befunden, entfernen sich die Revisonswerber unzulässig von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach sich das Unfallopfer im Gefahrenbereich befunden hat. Für die Beurteilung des Grades des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen (10 ObS 51/94; 10 ObS 321/98y; u. a.). Auf die 15-jährige Praxis des Zweitbeklagten kommt es daher zumindest für dessen Entlastung nicht entscheidend an. Im übrigen kann die Frage, ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (ArbSlg 10.087; RIS-Justiz RS0085228), und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der §§ 502 Abs 1 ZPO, 46 Abs 1 ASGG dar (RZ 1994/45; 9 ObA 403/97y; u. a.). Eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt aber schon wegen der mehreren Verschuldenskompenten (Überladung, Fahren mit hoch angehobener Last, Fahren ohne ausreichende Sicht) nicht vor.Mit ihren Ausführungen, der durch den Unfall Getötete habe sich bei der ihm aufgetragenen Tätigkeit "am anderen Ende des Lastzugs" befunden, entfernen sich die Revisonswerber unzulässig von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach sich das Unfallopfer im Gefahrenbereich befunden hat. Für die Beurteilung des Grades des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen (10 ObS 51/94; 10 ObS 321/98y; u. a.). Auf die 15-jährige Praxis des Zweitbeklagten kommt es daher zumindest für dessen Entlastung nicht entscheidend an. Im übrigen kann die Frage, ob ein Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht wurde, immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (ArbSlg 10.087; RIS-Justiz RS0085228), und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, ZPO, 46 Absatz eins, ASGG dar (RZ 1994/45; 9 ObA 403/97y; u. a.). Eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen liegt aber schon wegen der mehreren Verschuldenskompenten (Überladung, Fahren mit hoch angehobener Last, Fahren ohne ausreichende Sicht) nicht vor.

Anmerkung

E53812 08B03368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00336.98I.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19990429_OGH0002_008OBA00336_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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