TE OGH 1999/4/30 11Os53/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 1d E Vr 5602/98 anhängigen Strafsache gegen Thomas J***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Thomas J***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Juli 1998, AZ 24 Bs 191, 192/98 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vielhaber als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 1d E römisch fünf r 5602/98 anhängigen Strafsache gegen Thomas J***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Thomas J***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 22. Juli 1998, AZ 24 Bs 191, 192/98 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Thomas J***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen Thomas J***** wurde Voruntersuchung wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB geführt, der der Verdacht zugrunde lag, er habe in Wien Verfügungsberechtigte zweier Gesellschaften durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit betrügerisch zu Handlungen verleitet, welche diese am Vermögen schädigten, nämlich am 21. Jänner 1998 Angestellte der Fa E***** GesmbH & Co KG unter Vorlage einer falschen Gehaltsbestätigung zur Ausfolgung eines Leasingfahrzeugs Marke Suzuki sowie von 29. Jänner bis 2. Mai 1997 Angestellte der Fa Q***** AG zu Warenlieferungen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Juli 1998 wurde er in diesem Umfang schuldig erkannt und zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 39).Gegen Thomas J***** wurde Voruntersuchung wegen Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB geführt, der der Verdacht zugrunde lag, er habe in Wien Verfügungsberechtigte zweier Gesellschaften durch die Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit betrügerisch zu Handlungen verleitet, welche diese am Vermögen schädigten, nämlich am 21. Jänner 1998 Angestellte der Fa E***** GesmbH & Co KG unter Vorlage einer falschen Gehaltsbestätigung zur Ausfolgung eines Leasingfahrzeugs Marke Suzuki sowie von 29. Jänner bis 2. Mai 1997 Angestellte der Fa Q***** AG zu Warenlieferungen. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Juli 1998 wurde er in diesem Umfang schuldig erkannt und zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 39).

Über den (zuvor bereits fünfmal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilten) Beschuldigten wurde mit Beschluß vom 26. Juni 1998 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO verhängt (ON 10), deren Fortsetzung die Untersuchungsrichterin in der am 7. Juli 1998 durchgeführten ersten Haftverhandlung beschloß (ON 20). Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der gegen beide Beschlüsse gerichteten Beschwerde des Beschuldigten keine Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund an (ON 26).Über den (zuvor bereits fünfmal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilten) Beschuldigten wurde mit Beschluß vom 26. Juni 1998 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, StPO verhängt (ON 10), deren Fortsetzung die Untersuchungsrichterin in der am 7. Juli 1998 durchgeführten ersten Haftverhandlung beschloß (ON 20). Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der gegen beide Beschlüsse gerichteten Beschwerde des Beschuldigten keine Folge und ordnete die weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund an (ON 26).

Dagegen richtet sich die (infolge erstgerichtlicher Unterlassung der Zustellung der Beschwerdeentscheidung, die dem Beschuldigten nach der Aktenlage sodann erst am 22. Jänner 1999 zukam [S 401 f, 413]) rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde (ON 83), welche die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bekämpft und die Ersetzbarkeit der Haft durch gelindere Mittel behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Ihr zuwider hat das Oberlandesgericht die das Vorliegen des Haftgrundes und die Nichtannahme der Substituierbarkeit der Haft begründenden Umstände mängel- und bedenkenfrei dargelegt (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO) und dabei auch die von der Beschwerde reklamierte Änderung der Verhältnisse seit der Tat (§ 180 Abs 3 letzter Satz StPO) berücksichtigt, ihr jedoch unter Verweis auf das mehrfach einschlägig belastete Vorleben, die Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungshilfen und verspürter Sanktionen, sowie den äußerst raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung - in pflichtgemäßer Ausübung richterlichen Ermessens bei dieser Prognoseentscheidung denkfehlerfrei - keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage des Beschäftigungsverhältnisses des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Verhaftung betraf insoweit keinen entscheidenden Umstand, sodaß eine Aufklärung darüber entbehrlich war.Ihr zuwider hat das Oberlandesgericht die das Vorliegen des Haftgrundes und die Nichtannahme der Substituierbarkeit der Haft begründenden Umstände mängel- und bedenkenfrei dargelegt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a StPO) und dabei auch die von der Beschwerde reklamierte Änderung der Verhältnisse seit der Tat (Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO) berücksichtigt, ihr jedoch unter Verweis auf das mehrfach einschlägig belastete Vorleben, die Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungshilfen und verspürter Sanktionen, sowie den äußerst raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung - in pflichtgemäßer Ausübung richterlichen Ermessens bei dieser Prognoseentscheidung denkfehlerfrei - keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage des Beschäftigungsverhältnisses des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Verhaftung betraf insoweit keinen entscheidenden Umstand, sodaß eine Aufklärung darüber entbehrlich war.

Thomas J***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Thomas J***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E53881 11D00539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00053.99.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19990430_OGH0002_0110OS00053_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten