TE OGH 1999/4/30 1Nd7/99

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Veröffentlicht am 30.04.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang J*****, vertreten durch Mory & Schellhorn OEG Rechtsanwaltsgemeinschaft, wider die beklagten Parteien 1) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, 2) Dr. Walter A*****, und 3) Helmut N*****, wegen 920.000 S sA infolge Delegierungsantrags der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger stützt seinen Amtshaftungsanspruch gegen die erstbeklagte Partei auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten richterlicher Organe des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz.

Das Landesgericht Salzburg legte den Akt mit Verfügung vom 26. April 1999 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das Landesgericht Salzburg legte den Akt mit Verfügung vom 26. April 1999 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Die Klagebehauptungen erfüllen den Delegierungstatbestand nach § 9 Abs 4 AHG, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren ist.Die Klagebehauptungen erfüllen den Delegierungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren ist.

Wie der Kläger unter Berufung auf Schragel (AHG2 Rz 255) zutreffend darlegte, können mit dem Rechtsträger solidarisch Verpflichtete - wie hier der Zweit- und der Drittbeklagte - gemeinsam geklagt werden. In einem solchen Fall hat das Amtshaftungsgericht über alle Ansprüche zu erkennen, weshalb die Delegierung der Rechtssache als Ganzes auszusprechen ist.

Der vom Kläger gegen eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck ins Treffen geführte Grund - "Prozeßvorteil" des Drittbeklagten wegen des Innsbrucker Kanzleisitzes seines anwaltlichen Vertreters (ON 3 unter Bezugnahme auf ON 1 S. 148) - ist kein stichhältiges Argument gegen eine solche Delegierungsentscheidung.

Anmerkung

E56986 01J00079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010ND00007.99.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19990430_OGH0002_0010ND00007_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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