TE Vfgh Beschluss 2002/6/19 B588/02

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos aufgrund materieller Klaglosstellung infolge Stattgabe der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den zweitinstanzlichen Bescheid; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. Februar 2001, Z10-E-257-2000, wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von drei Monaten gemäß §§7, 24 Abs1 Z1 und 25 Abs3 FSG 1997 entzogen und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre geistige und körperliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgetragen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 9. März 2001 Berufung, welche am 13. März 2001 beim Landeshauptmann von Niederösterreich einlangte. Da der Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständige Berufungsbehörde über die Berufung nicht innerhalb der 3-monatigen Entscheidungsfrist gemäß §29 Abs1 FSG 1997 entschied, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2001, dort eingelangt am 18. Oktober 2001, bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie den Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung gemäß §73 Abs1 AVG.

Diesen Devolutionsantrag wies die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 4. Februar 2002, Z421952/1-II/B/7/02, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §73 Abs2 AVG ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende auf Art144 Abs1 B-VG gestützte, am 20. März 2002 zur Post gegebene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Bescheid vom 24. April 2002, Z RU6-St-W-0107/0, gab der Landeshauptmann von Niederösterreich der von der Beschwerdeführerin gegen die Entziehung ihrer Lenkberechtigung erhobenen Berufung Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf.

II. Die Beschwerdeführerin teilte über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schreiben vom 21. Mai 2002 mit, daß sie sich durch den genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. April 2002 im vorliegenden Beschwerdeverfahren als klaglos gestellt erachte.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde zwar nicht der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Februar 2002 aufgehoben. Da aber der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Entziehung ihrer Lenkberechtigung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. April 2002 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wurde, kann die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in ihren subjektiven Rechten berührt sein. Eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes mehr darstellen, weshalb die Beschwerde wegen (materieller) Klaglosstellung gemäß §86 VfGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. VfSlg. 14662/1996 mwH).

Da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt, kommt ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführerin nicht in Betracht (vgl. VfSlg. 9115/1981, 9218/1981, 12254/1990, 14662/1996).

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B588.2002

Dokumentnummer

JFT_09979381_02B00588_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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