TE OGH 1999/5/4 10ObS20/99k

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Januzi S*****, vertreten durch Dr. Madeleine Zingher, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Alterspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1998, GZ 7 Rs 268/98b-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Dezember 1997, GZ 8 Cgs 131/97f-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber macht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur geltend, daß die Vorinstanzen die Feststellung unterlassen hätten, daß der Kläger nach Erreichung des 65. Lebensjahres (15. 11. 1994), aber noch vor dem 1. 10. 1996, einen Antrag auf Zuerkennung der Alterspension zugestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt wäre das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Jugoslawien "über die gegenseitige Anrechnung von Versicherungszeiten" noch in Geltung gestanden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Klage ausdrücklich gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. 7. 1997 richtete, mit dem ein erst nach der per 30. 9. 1996 erfolgten Kündigung des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien weiter angewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (BGBl Nr 345/1996) gestellter Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Alterspension vorausging. Dies bestreitet der Revisionswerber auch gar nicht. Jener vom Kläger nach Erreichung des 65. Lebensjahres (15. 11. 1994), aber noch vor Kündigung des Abkommens zum 30. 9. 1996 gestellte Antrag auf Gewährung einer Alterspension stammte vom 12. 1. 1995 und langte am 16. 1. 1995 bei der Beklagten ein; er wurde mit Bescheid der Beklagten vom 12. 4. 1995 mangels Erfüllung der Wartezeit (auch unter Berücksichtigung der jugoslawischen Versicherungszeiten des Klägers gemäß dem genannten Abkommen!) abgewiesen (Aktenstücke 83 und 96 des Anstaltsaktes der Beklagten). Dieser Bescheid war jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für den Standpunkt des Revisionswerbers würde sich auch nichts ändern, wenn man seine Eingabe vom 23. 2. 1996, eingelangt bei der Beklagten am 1. 3. 1996 (Aktenstück 100), als neuen Antrag auf Gewährung einer Alterspension werten würde, der dann einen vor dem Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien gelegenen Stichtag ausgelöst hätte, weil er gar nicht behauptet, daß seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung in den Entscheidungsgrundlagen (hinsichtlich der Wartezeit) eine Änderung eingetreten sei.Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Klage ausdrücklich gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. 7. 1997 richtete, mit dem ein erst nach der per 30. 9. 1996 erfolgten Kündigung des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien weiter angewendeten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit Bundesgesetzblatt Nr 345 aus 1996,) gestellter Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Alterspension vorausging. Dies bestreitet der Revisionswerber auch gar nicht. Jener vom Kläger nach Erreichung des 65. Lebensjahres (15. 11. 1994), aber noch vor Kündigung des Abkommens zum 30. 9. 1996 gestellte Antrag auf Gewährung einer Alterspension stammte vom 12. 1. 1995 und langte am 16. 1. 1995 bei der Beklagten ein; er wurde mit Bescheid der Beklagten vom 12. 4. 1995 mangels Erfüllung der Wartezeit (auch unter Berücksichtigung der jugoslawischen Versicherungszeiten des Klägers gemäß dem genannten Abkommen!) abgewiesen (Aktenstücke 83 und 96 des Anstaltsaktes der Beklagten). Dieser Bescheid war jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für den Standpunkt des Revisionswerbers würde sich auch nichts ändern, wenn man seine Eingabe vom 23. 2. 1996, eingelangt bei der Beklagten am 1. 3. 1996 (Aktenstück 100), als neuen Antrag auf Gewährung einer Alterspension werten würde, der dann einen vor dem Außerkrafttreten des AbkSozSi-Jugoslawien gelegenen Stichtag ausgelöst hätte, weil er gar nicht behauptet, daß seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung in den Entscheidungsgrundlagen (hinsichtlich der Wartezeit) eine Änderung eingetreten sei.

Ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46). Dieser liegt aber - soweit es den hier streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 9. 7. 1997 betrifft - nach dem 30. 9. 1996. Zu diesem Zeitpunkt ist aber das bereits mehrfach genannten Abkommen durch Kündigung außer Kraft getreten, sodaß aus dessen Bestimmungen für den Standpunkt des Klägers nichts abzuleiten ist (RIS-Justiz RS0110568). Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen kann daher hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Ob und in welcher Fassung ein Sozialversicherungsabkommen auf einen konkreten Fall Anwendung zu finden hat, ist ausgehend von der Rechtslage am Stichtag zu prüfen (SSV-NF 7/46). Dieser liegt aber - soweit es den hier streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 9. 7. 1997 betrifft - nach dem 30. 9. 1996. Zu diesem Zeitpunkt ist aber das bereits mehrfach genannten Abkommen durch Kündigung außer Kraft getreten, sodaß aus dessen Bestimmungen für den Standpunkt des Klägers nichts abzuleiten ist (RIS-Justiz RS0110568). Auf die zutreffende Begründung der Vorinstanzen kann daher hingewiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E53888 10C00209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00020.99K.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19990504_OGH0002_010OBS00020_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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