TE OGH 1999/5/4 10ObS80/99h

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Karl-Heinz W*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension und vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 1998, GZ 10 Rs 291/98g-39, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Jänner 1998, GZ 21 Cgs 169/96p-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 18. 1. 1941 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Seit den späten sechziger Jahren bis zum 25. 10. 1981 war er bei der Firma K***** als Kraftfahrer beschäftigt. Seither übte er keinen Beruf mehr aus und bezog vorübergehend Krankengeld und Arbeitslosengeld. Als Kraftfahrer hatte er Zustelltätigkeiten in Wien mit einem 3,5 t Lastkraftwagen vorzunehmen. Gelegentlich fielen auch Reparaturarbeiten an wie beispielsweise das Wechseln des Kupplungsbelages, der Bremsbeläge, des Motoröls, des Ölfilters, des Luftfilters und der Räder. Bis zum Jahr 1981 führte er auch Fahrten in die Tschechoslowakei durch, dabei wurden die vom Speditionsunternehmer fertig ausgefüllten Zoll- und Frachtpapiere vom Kläger an der Grenze an den Zöllner übergeben, dann wurde der LKW abgefertigt. Der Kläger besitzt nur einen Führerschein der Gruppe B, jedoch keine Lenkerberechtigung der Gruppe C.

Aufgrund verschiedener krankheitsbedingter Veränderungen kann der Kläger nur mehr leichte und halbzeitig mittelschwere körperliche Arbeit ausführen. Arbeiten in längerer oder häufig gebückter Stellung, in ständiger Nässe und Kälte, in übermäßiger ständiger Staubbelastung, an exponierten Stellen, unter überwiegendem besonderen Zeitdruck und Nachtarbeit kann er nicht mehr leisten; auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ist dem Kläger daher nicht mehr möglich.

Zum Berufsbild eines Berufskraftfahrers gehört insbesondere auch die Kenntnis der für das Lenken von Lastkraftwagen, Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen kraftfahrtechnischen Vorschriften, das Lenken von Lastkraftwagen über 3,5 t, von Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen. Das Lenken von Lastfahrzeugen und Sattelkraftfahrzeugen über 3,5 t ist mit dem Führerschein der Gruppe B nicht erlaubt. Die Tätigkeiten die der Kläger als Kraftfahrer verrichtete, entsprachen nicht dem Berufsbild des Berufskraftfahrers und auch nicht schon der 1981 diesem Berufsbild entsprechenden und damals schon existierenden Tätigkeiten. Trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen kann der Kläger noch Aufsichts- und Tagportierberufstätigkeiten verrichten und zwar in privatwirtschaftlichen Betrieben und in Ämtern. Diese Berufstätigkeiten kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend vor.

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 5. 6. 1996 wurde der Antrag des Klägers auf Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit "bzw" der Invaliditätspension abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid brachte der Kläger zwei getrennte Klagen ein, die eine gerichtet auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die andere auf Invaliditätspension jeweils ab 1. 2. 1996. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung beider Klagebegehren.

Das Erstgericht, das die beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, wies die Klagebegehren ab. Gemäß § 253d Abs 1 Z 2 ASVG in der gemäß §§ 559 Abs 1 Z 3 und 563 Abs 1 Z 5 ASVG anzuwendenden Fassung habe der Versicherte nur dann Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn er innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweise. In den letzten 36 Monaten vor dem Stichtag 1. 2. 1996 habe der Kläger jedoch keinen Beitragsmonat, in den letzten 180 Monaten davor nur 9 Beitragsmonate nachgewiesen. Für diese Versicherungsleistung fehle es daher an der Erfüllung der Wartezeit. Aber auch das Begehren auf Invaliditätspension sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt habe und es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufstätigkeiten gebe, die der Kläger infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch ausüben könne.Das Erstgericht, das die beiden Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, wies die Klagebegehren ab. Gemäß Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in der gemäß Paragraphen 559, Absatz eins, Ziffer 3 und 563 Absatz eins, Ziffer 5, ASVG anzuwendenden Fassung habe der Versicherte nur dann Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, wenn er innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachweise. In den letzten 36 Monaten vor dem Stichtag 1. 2. 1996 habe der Kläger jedoch keinen Beitragsmonat, in den letzten 180 Monaten davor nur 9 Beitragsmonate nachgewiesen. Für diese Versicherungsleistung fehle es daher an der Erfüllung der Wartezeit. Aber auch das Begehren auf Invaliditätspension sei nicht gerechtfertigt, weil der Kläger keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt habe und es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufstätigkeiten gebe, die der Kläger infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes noch ausüben könne.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dem Einwand, der Kläger genieße Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer, wurde entgegengehalten: Aus der Ausbildungsvorschrift BGBl 1987/396 ergebe sich, daß das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht, von Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen einen wesentlichen Bestandteil des Berufsbildes eines Berufskraftfahreres ausmache. Nach § 2 Abs 1 dieser Verordnung sei sogar die erfolgreiche Ablegung der praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C oder die Erteilung der Lenkerberechtigung zumindest für die Gruppe C als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung vorgesehen. Die Verordnung stelle daher einen engen Zusammenhang zwischen den im Rahmen des Lehrverhältnisses erworbenen Kenntnissen und den für die Ablegung der Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C erforderlichen Kenntnissen her; daraus könne auf den Willen des Verordnungsgebers geschlossen werden, daß Personen, die lediglich über eine Lenkerberechtigung der Gruppe B verfügen, den Anforderungen des Berufsbildes eines Berufskraftfahrers nicht entsprechen sollten. Daher könne der Beruf eines Berufskraftfahrers von Personen, die nur über eine Lenkerberechtigung der Gruppe B verfügen, auch nicht im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG angelernt werden.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Dem Einwand, der Kläger genieße Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer, wurde entgegengehalten: Aus der Ausbildungsvorschrift BGBl 1987/396 ergebe sich, daß das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht, von Lastkraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen einen wesentlichen Bestandteil des Berufsbildes eines Berufskraftfahreres ausmache. Nach Paragraph 2, Absatz eins, dieser Verordnung sei sogar die erfolgreiche Ablegung der praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C oder die Erteilung der Lenkerberechtigung zumindest für die Gruppe C als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung vorgesehen. Die Verordnung stelle daher einen engen Zusammenhang zwischen den im Rahmen des Lehrverhältnisses erworbenen Kenntnissen und den für die Ablegung der Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C erforderlichen Kenntnissen her; daraus könne auf den Willen des Verordnungsgebers geschlossen werden, daß Personen, die lediglich über eine Lenkerberechtigung der Gruppe B verfügen, den Anforderungen des Berufsbildes eines Berufskraftfahrers nicht entsprechen sollten. Daher könne der Beruf eines Berufskraftfahrers von Personen, die nur über eine Lenkerberechtigung der Gruppe B verfügen, auch nicht im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG angelernt werden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung dahin, daß seinem Klagebegehren stattgegeben und ihm eine Invaliditätspension oder eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß gewährt werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Weder die Berufung noch die Revision enthalten Ausführungen des Klägers zur Abweisung seines Klagebegehrens auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Es ist daher davon auszugehen, daß er den Ausführungen des Erstgerichtes, wonach er die Wartezeit nicht erfülle, nichts entgegenzusetzen hat. Soweit die Revision auch diese Versicherungsleistung anstrebt, kann ihr daher schon deshalb kein Erfolg beschieden sein.

Was das Klagebegehren auf Invaliditätspension betrifft, hält der Revisionswerber an seinem Standpunkt fest, er habe Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer erworben, obgleich er über keine Lenkerberechtigung für die Gruppe C verfügte und lediglich Kleinlastkraftwagen (bis zu 3,5 t) lenkte. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind; es genügt im allgemeinen, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Nicht ausreichend ist allerdings, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden. Das Fehlen von einzelnen nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen (vgl SSV-NF 2/78, 3/70; 10 ObS 301/97f). An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß ein Versicherter in seiner bisherigen Berufstätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse eines bestimmten Lehrberufes erworben hat, ist der Oberste Gerichtshof grundsätzlich gebunden (vgl SSV-NF 4/166, 7/88, 8/21 ua).Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild eines Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind; es genügt im allgemeinen, daß er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Nicht ausreichend ist allerdings, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden. Das Fehlen von einzelnen nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen vergleiche SSV-NF 2/78, 3/70; 10 ObS 301/97f). An die Feststellung der Tatsacheninstanzen, daß ein Versicherter in seiner bisherigen Berufstätigkeit keine qualifizierten Kenntnisse eines bestimmten Lehrberufes erworben hat, ist der Oberste Gerichtshof grundsätzlich gebunden vergleiche SSV-NF 4/166, 7/88, 8/21 ua).

Der Senat hat sich mit dem Berufsbild eines Berufskraftfahrers in zahlreichen Entscheidungen zu befassen gehabt (SSV-NF 2/66, 4/80, 8/17, 9/35, 9/63, zuletzt 13. 1. 1998, 10 ObS 435/97m). Nach diesen Entscheidungen genießt ein Versicherter dann keinen Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer, wenn er die am Berufsbild des Lehrberufes eines Berufskraftfahrers entsprechend der in Geltung stehenden Ausbildungsvorschriften zu messenden üblicherweise und allgemein beherrschten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht besitzt (SSV-NF 8/103; 10 ObS 124/93; 10 ObS 130/97h; 10 ObS 435/97m).

Aus der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BGBl 1995/902 ergibt sich, daß das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht, von Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Berufsbild des Lehrberufes Berufskraftfahrer gehört (§ 4 Pos. 26 der Verordnung). Nach § 5 Abs 1 sind dem Lehrling die im Berufsbild und in § 6 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß er spätestens zwei Monate nach Beginn des dritten Lehrjahres zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises, ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit jedenfalls aber vor der Lehrabschlußprüfung zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung jeweils zumindest für die Gruppe C zur Lehrabschlußprüfung antreten kann. Nach § 9 Abs 1 der Verordnung ist vom Prüfungskanditaten als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung die erfolgreiche Ablegung der praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C oder die Erteilung der Lenkerberechtigung zumindest für die Gruppe C nachzuweisen. Nach Abs 2 dieser Verordnungsstelle sind die beim verkehrsrechtlichen Teil der Lenkerprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der Lehrabschlußprüfung nicht mehr zu prüfen. Im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen enthielt bereits die frühere Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BGBl 1987/396. Es ist daher dem Berufungsgericht beizupflichten, daß das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht und die dafür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe C unabdingbare Voraussetzung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer darstellen soll. Im übrigen ist auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger über Kenntnisse des internationalen Transportwesens verfügte. Wenngleich er Lieferfahrten in die damalige Tschechoslowakei durchführte, so wurden ihm doch vom Spediteur fertig ausgefüllte Zoll- und Frachtpapiere mitgegeben, die er an der Grenze lediglich dem jeweiligen Zöllner zu übergeben brauchte, ohne daß dazu besondere Kenntnisse des Transportwesen erforderlich waren.Aus der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BGBl 1995/902 ergibt sich, daß das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht, von Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zum Berufsbild des Lehrberufes Berufskraftfahrer gehört (Paragraph 4, Pos. 26 der Verordnung). Nach Paragraph 5, Absatz eins, sind dem Lehrling die im Berufsbild und in Paragraph 6, festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß er spätestens zwei Monate nach Beginn des dritten Lehrjahres zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises, ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit jedenfalls aber vor der Lehrabschlußprüfung zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung jeweils zumindest für die Gruppe C zur Lehrabschlußprüfung antreten kann. Nach Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung ist vom Prüfungskanditaten als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung die erfolgreiche Ablegung der praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C oder die Erteilung der Lenkerberechtigung zumindest für die Gruppe C nachzuweisen. Nach Absatz 2, dieser Verordnungsstelle sind die beim verkehrsrechtlichen Teil der Lenkerprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse im Rahmen der Lehrabschlußprüfung nicht mehr zu prüfen. Im wesentlichen gleichlautende Bestimmungen enthielt bereits die frühere Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BGBl 1987/396. Es ist daher dem Berufungsgericht beizupflichten, daß das Lenken von Lastkraftwagen auch über 3,5 t Gesamtgewicht und die dafür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe C unabdingbare Voraussetzung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer darstellen soll. Im übrigen ist auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger über Kenntnisse des internationalen Transportwesens verfügte. Wenngleich er Lieferfahrten in die damalige Tschechoslowakei durchführte, so wurden ihm doch vom Spediteur fertig ausgefüllte Zoll- und Frachtpapiere mitgegeben, die er an der Grenze lediglich dem jeweiligen Zöllner zu übergeben brauchte, ohne daß dazu besondere Kenntnisse des Transportwesen erforderlich waren.

Soweit der Revisionswerber darauf verweist, daß ein einmal erworbener Berufsschutz erhalten bleibe, wenn sich die Tätigkeit zwar inhaltlich ändere, in ihrer Gesamtheit aber noch als Ausübung des angelernten Berufes anzusehen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß er einen solchen Berufsschutz eben nie erworben hat, weil auch seine zuletzt 1981 ausgeübte Tätigkeit nicht über das Lenken eines Kleinlastkraftwagens hinausging.

Zu Unrecht bestreitet der Kläger schließlich seine Verweisbarkeit nach § 255 Abs 3 ASVG auf dem gesamten Arbeitsmarkt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch Aufsichts- und Tagportierberufstätigkeiten in privatwirtschaftlichen Betrieben und in Ämtern verrichten. Bei allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es entgegen den Revisionsausführungen keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist es offenkundig und daher nicht zweifelhaft, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze für Portiere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/96t, 10 ObS 234/98d, 10 ObS 25/99w ua). Der Einwand des Revisionswerbers, er sei wegen seines höheren Alters (am Stichtag 55 Jahre) überhaupt unverweisbar, schlägt nicht durch. Sollte es dem Kläger nicht gelingen, auf dem Arbeitsmarkt einen konkreten freien Posten zu erlangen, wäre er arbeitslos, aber noch nicht invalid (SSV-NF 4/140, 6/150, 7/68 ua). Damit sind aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.Zu Unrecht bestreitet der Kläger schließlich seine Verweisbarkeit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG auf dem gesamten Arbeitsmarkt. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes kann er aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch Aufsichts- und Tagportierberufstätigkeiten in privatwirtschaftlichen Betrieben und in Ämtern verrichten. Bei allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es entgegen den Revisionsausführungen keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, ist es offenkundig und daher nicht zweifelhaft, daß wesentlich mehr als 100 Arbeitsplätze für Portiere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (SSV-NF 8/28; 10 ObS 2107/96t, 10 ObS 234/98d, 10 ObS 25/99w ua). Der Einwand des Revisionswerbers, er sei wegen seines höheren Alters (am Stichtag 55 Jahre) überhaupt unverweisbar, schlägt nicht durch. Sollte es dem Kläger nicht gelingen, auf dem Arbeitsmarkt einen konkreten freien Posten zu erlangen, wäre er arbeitslos, aber noch nicht invalid (SSV-NF 4/140, 6/150, 7/68 ua). Damit sind aber auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht gegeben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E53926 10C00809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00080.99H.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19990504_OGH0002_010OBS00080_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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