TE OGH 1999/5/4 10ObS91/99a

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elisabeth K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Edeltraud Bernhart-Wagner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 1999, GZ 9 Rs 362/98s-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. Oktober 1998, GZ 4 Cgs 482/96h-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweisrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (vgl SSV-NF 7/74 ua). Soweit das Fehlen von Feststellungen über die Anforderungen auf dem letzten Arbeitsplatz der Klägerin gerügt wird, liegt inhaltlich allerdings eine Rechtsrüge vor, die jedoch ebenfalls nicht berechtigt ist.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann vergleiche SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweisrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist vergleiche SSV-NF 7/74 ua). Soweit das Fehlen von Feststellungen über die Anforderungen auf dem letzten Arbeitsplatz der Klägerin gerügt wird, liegt inhaltlich allerdings eine Rechtsrüge vor, die jedoch ebenfalls nicht berechtigt ist.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Tätigkeitsschutz nach § 253d Abs 3 und 4 ASVG (SSV-NF 11/53, 11/110 ua). Selbst wenn aber die Klägerin auf ihrem konkreten Arbeitsplatz als Teilzeitverkäuferin im Schuhhandel, wie sie in Übereinstimmung mit einem Dienstgeberzeugnis behauptet, "oft unter starkem Zeitdruck" arbeiten mußte, steht dies nicht im Gegensatz zum festgestellten medizinischen Leistungskalkül, nach dem nur Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck nicht möglich sind, worunter etwa Band- und Akkordarbeiten zu verstehen sind (ON 7). Nach den Feststellungen ist bei der Tätigkeit von Schuhverkäuferinnen ständiger besonderer Zeitdruck nicht gegeben. Daraus folgt, daß die Klägerin die im Beobachtungszeitraum ausgeübte Berufstätigkeit weiterhin ausüben kann und die Voraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung nicht erfüllt.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Sie entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Tätigkeitsschutz nach Paragraph 253 d, Absatz 3 und 4 ASVG (SSV-NF 11/53, 11/110 ua). Selbst wenn aber die Klägerin auf ihrem konkreten Arbeitsplatz als Teilzeitverkäuferin im Schuhhandel, wie sie in Übereinstimmung mit einem Dienstgeberzeugnis behauptet, "oft unter starkem Zeitdruck" arbeiten mußte, steht dies nicht im Gegensatz zum festgestellten medizinischen Leistungskalkül, nach dem nur Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck nicht möglich sind, worunter etwa Band- und Akkordarbeiten zu verstehen sind (ON 7). Nach den Feststellungen ist bei der Tätigkeit von Schuhverkäuferinnen ständiger besonderer Zeitdruck nicht gegeben. Daraus folgt, daß die Klägerin die im Beobachtungszeitraum ausgeübte Berufstätigkeit weiterhin ausüben kann und die Voraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung nicht erfüllt.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E54115 10C00919

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00091.99A.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19990504_OGH0002_010OBS00091_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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