Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Katharina S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 1998, GZ 7 Rs 375/98p-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. August 1998, GZ 8 Cgs 214/97k-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteiles bekämpft, zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revision sei jedoch entgegengehalten, daß es sich bei den behaupteten Verfahrensmängeln der Unterlassung der Parteienvernehmung der Klägerin und der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie um Mängel des Verfahrens erster Instanz handelt, die schon den Gegenstand der Berufung bildeten und die das Berufungsgericht als nicht gegeben ansah. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Der Revision sei jedoch entgegengehalten, daß es sich bei den behaupteten Verfahrensmängeln der Unterlassung der Parteienvernehmung der Klägerin und der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie um Mängel des Verfahrens erster Instanz handelt, die schon den Gegenstand der Berufung bildeten und die das Berufungsgericht als nicht gegeben ansah. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ebenfalls ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, daß das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, nach ständiger Rechtsprechung mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (SSV-NF 6/56; 6/12 ua). Ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation eine freie Arbeitsstelle finden wird, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 8/92; 6/56 mwN ua). Damit kommt auch den Ausführungen in der Revision zur derzeitigen Arbeitsmarktsituation im Bereich des Wohnortes der Klägerin für das rechtliche Ergebnis keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Daß ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitsuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 27/98p ua).Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ebenfalls ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten, daß das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, nach ständiger Rechtsprechung mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (SSV-NF 6/56; 6/12 ua). Ob der Versicherte aufgrund der konkreten Arbeitsmarktsituation eine freie Arbeitsstelle finden wird, ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 8/92; 6/56 mwN ua). Damit kommt auch den Ausführungen in der Revision zur derzeitigen Arbeitsmarktsituation im Bereich des Wohnortes der Klägerin für das rechtliche Ergebnis keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Daß ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitsuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitbewerbern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 27/98p ua).
Soweit schließlich in der Revision auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Kosten des Verfahrens bekämpft wird, ist das Rechtsmittel unzulässig. Da im § 46 ASGG hiefür nichts anderes angeordnet ist und gemäß § 47 Abs 1 ASGG nur die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1, Abs 2 Z 1, 1a und 2 und Abs 2a ZPO nicht gelten, ist § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt kann daher weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.Soweit schließlich in der Revision auch die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Kosten des Verfahrens bekämpft wird, ist das Rechtsmittel unzulässig. Da im Paragraph 46, ASGG hiefür nichts anderes angeordnet ist und gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG nur die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins,, 1a und 2 und Absatz 2 a, ZPO nicht gelten, ist Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt kann daher weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden.
Die Revision mußte daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Soweit die Klägerin dazu auf ihre angespannte finanzielle Situation verweist, ist dem zu erwidern, daß bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung ebenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Soweit die Klägerin dazu auf ihre angespannte finanzielle Situation verweist, ist dem zu erwidern, daß bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles zu beachten sind. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die zitierte ständige Rechtsprechung ebenfalls nicht vor. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.
Anmerkung
E53985 10C00949European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00094.99T.0504.000Dokumentnummer
JJT_19990504_OGH0002_010OBS00094_99T0000_000