TE OGH 1999/5/4 10ObS83/99z

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nevresa H*****, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1090 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Abfindung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 1998, GZ 7 Rs 154/98p-24 (irrtümlich: 7 Ra 154/98p-24), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. November 1991, GZ 20 Cgs 142/91-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 28. Oktober 1998, GZ 7 Rs 154/98p-24, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist oder nicht.Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien mit dem Auftrag zurückgestellt, das Urteil vom 28. Oktober 1998, GZ 7 Rs 154/98p-24, durch den kurz zu begründenden Ausspruch zu ergänzen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist oder nicht.

Text

Begründung:

Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Abfindung nach § 269 ASVG nach ihrem am 30. 10. 1983 verstorbenen Ehegatten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, und begründete dies mit dem Hinweis auf § 46 Abs 3 Z 3 ASGG.Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Gewährung einer Abfindung nach Paragraph 269, ASVG nach ihrem am 30. 10. 1983 verstorbenen Ehegatten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge. Es unterließ einen Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig sei, und begründete dies mit dem Hinweis auf Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 45 Abs 3 ASGG hat der Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt hier jedoch kein derartiger "privilegierter" Streitgegenstand vor, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig wäre. Der Abfindungsbetrag stellt nämlich schon begrifflich eine einmalige und keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen dar (Kuderna, ASGG2 284; Fink, ASGG 114; SSV-NF 1/53; zuletzt 10 ObS 214/98p = ARD 4.967/42/98).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG hat der Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelt (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes liegt hier jedoch kein derartiger "privilegierter" Streitgegenstand vor, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig wäre. Der Abfindungsbetrag stellt nämlich schon begrifflich eine einmalige und keine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen dar (Kuderna, ASGG2 284; Fink, ASGG 114; SSV-NF 1/53; zuletzt 10 ObS 214/98p = ARD 4.967/42/98).

Die Unterlassung des zwingend vorgeschriebenen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und nach § 419 ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, daß die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 45 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen.Die Unterlassung des zwingend vorgeschriebenen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und nach Paragraph 419, ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, daß die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen.

Anmerkung

E53893 10C00839

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00083.99Z.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19990504_OGH0002_010OBS00083_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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