TE OGH 1999/5/4 10ObS70/99p

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr. Fellinger sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hildegard T*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Werner Schwarz, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wider die beklagte Partei Burgenländische Gebietskrankenkasse, 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Rückersatz von Krankengeld und Wochengeld (Revisionsinteresse S 63.342,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Dezember 1998, GZ 8 Rs 347/98b-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28. April 1998, GZ 17 Cgs 47/98t-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezog vom Arbeitsamt seit 1992 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Von der beklagten Partei bezog die Klägerin vom 4. 5. 1995 bis 16. 5. 1995 Krankengeld in Höhe von insgesamt S 1.912,-- und vom 17. 5. 1995 bis 3. 1. 1996 Wochengeld in Höhe von insgesamt S 61.430,--.

Die Klägerin ist seit 17. 6. 1994 mit Josef T***** verheiratet. Dieser führt eine KFZ-Reparaturwerkstätte und einen KFZ-Handel. Am 14. 10. 1995 gebar die Klägerin ein Kind. Seit 4. 1. 1996 ist sie bei ihrem Ehegatten beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis wurde der beklagten Partei am 9. 1. 1996 ordnungsgemäß gemeldet. Die Klägerin ist über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unternehmens ihres Ehegattens und über die privaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten informiert, weil sie die Buchhaltungsangelegenheiten im Betrieb erledigt und den Kontakt mit dem Steuerberater hält.

Mit Einkommenssteuerbescheid vom 4. 7. 1997 stellte das Finanzamt Eisenstadt die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb des Ehegatten der Klägerin für das Geschäftsjahr 1995 mit S 700.186,-- und die Abgabenschuld mit S 192.704,-- fest. Da die Klägerin diesen Einkommenssteuerbescheid nicht unverzüglich dem Arbeitsmarktservice vorlegte, forderte dieses den Bescheid vom Finanzamt an. Nach Einlangen des Einkommenssteuerbescheides am 16. 10. 1997 verpflichtete das Arbeitsmarktservice Oberpullendorf die Klägerin mit rechtskräftigem Bescheid vom 25. 11. 1997 zum Rückersatz der für die Zeit vom 1.1. 1995 bis 3. 5. 1995 zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt S 18.093,--.

Mit Bescheid vom 24. 11. 1997 forderte die beklagte Partei von der Klägerin das von ihr für die Zeit vom 4. 5. 1995 bis 16. 5. 1995 bezogene Krankengeld von S 1.912,--, das für die Zeit vom 17. 5. 1995 bis 3. 1. 1996 bezogene Wochengeld von S 61.430,-- und das für die Zeit vom 28. 11. bis 15. 12. 1996 bezogene Krankengeld von S 2.373,--, insgesamt S 65.714,--, gemäß § 107 Abs 1 ASVG zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß sich die Klägerin durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen den Bezug der Notstandshilfe und damit die Pflichtversicherung nach dem ASVG erschlichen habe, weil sie den vom Finanzamt zugestellten Steuerbescheid für das Jahr 1995 nicht wie vereinbart beim Arbeitsamt vorgelegt habe. Das Arbeitsmarktservice habe den Notstandshilfebezug rückwirkend storniert. Damit sei auch die Pflichtversicherung der Klägerin in der Krankenversicherung nach dem ASVG erloschen und es gebühre der Klägerin daher weder Krankengeld noch Wochengeld.Mit Bescheid vom 24. 11. 1997 forderte die beklagte Partei von der Klägerin das von ihr für die Zeit vom 4. 5. 1995 bis 16. 5. 1995 bezogene Krankengeld von S 1.912,--, das für die Zeit vom 17. 5. 1995 bis 3. 1. 1996 bezogene Wochengeld von S 61.430,-- und das für die Zeit vom 28. 11. bis 15. 12. 1996 bezogene Krankengeld von S 2.373,--, insgesamt S 65.714,--, gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß sich die Klägerin durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen den Bezug der Notstandshilfe und damit die Pflichtversicherung nach dem ASVG erschlichen habe, weil sie den vom Finanzamt zugestellten Steuerbescheid für das Jahr 1995 nicht wie vereinbart beim Arbeitsamt vorgelegt habe. Das Arbeitsmarktservice habe den Notstandshilfebezug rückwirkend storniert. Damit sei auch die Pflichtversicherung der Klägerin in der Krankenversicherung nach dem ASVG erloschen und es gebühre der Klägerin daher weder Krankengeld noch Wochengeld.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, der Einkommenssteuerbescheid ihres Gatten für 1995 sei erst am 4. 7. 1997 ausgestellt worden. Weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch im gesamten Bezugszeitraum habe die Klägerin erkennen können, daß der Anspruch nicht zu Recht bestehe. Der Klägerin sei frühestens im Sommer 1997 die Höhe der Einkünfte ihres Gatten im Jahr 1995 bekannt gewesen. Die Leistungen wären von der beklagten Partei an die Klägerin unabhängig davon erbracht worden, ob sie eine Kopie des Einkommenssteuerbescheides noch im Juni 1997 oder später vorgelegt hätte.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin habe auch während des Bezuges von Notstandshilfe, Krankengeld und Wochengeld erkennen müssen, daß sie diese Leistungen, wenn die Einkünfte ihres selbständig erwerbstätigen Ehegatten zu hoch seien, wieder zurückzahlen müsse. Sie habe daher im Jahr 1995 wegen des guten Geschäftsganges ihres Ehegatten erkennen müssen, daß die Leistung nicht zustehe bzw nachträglich wieder zurückgezahlt werden müsse. Die Rückforderung werde auch auf § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG gestützt.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Die Klägerin habe auch während des Bezuges von Notstandshilfe, Krankengeld und Wochengeld erkennen müssen, daß sie diese Leistungen, wenn die Einkünfte ihres selbständig erwerbstätigen Ehegatten zu hoch seien, wieder zurückzahlen müsse. Sie habe daher im Jahr 1995 wegen des guten Geschäftsganges ihres Ehegatten erkennen müssen, daß die Leistung nicht zustehe bzw nachträglich wieder zurückgezahlt werden müsse. Die Rückforderung werde auch auf Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG gestützt.

Das Erstgericht sprach aus, daß eine Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz des für die Zeit vom 28. 11. 1996 bis 15. 12. 1996 bezogenen Krankengeldes von S 2.372,-- nicht zu Recht bestehe. Hingegen wies es das weitere Klagebegehren, wonach auch eine Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz des für die Zeit vom 4. 5. 1995 bis 16. 5. 1995 bezogenen Krankengeldes von S 1.912,-- und des für die Zeit vom 17. 5. 1995 bis 3. 1. 1996 bezogenen Wochengeldes von S 61.430,-- nicht zu Recht bestehe, ab und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz dieser beiden zu Unrecht bezogenen Leistungen in Höhe von insgesamt S 63.342,-- binnen vier Wochen.

Rechtlich führte das Erstgericht zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus, daß Notstandshilfe eine Leistung der Arbeitslosenversicherung gemäß § 6 Abs 1 AlVG sei, wobei gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle der Bezieher dieser Leistung krankenversichert sei. Aufgrund des rückwirkend erfolgten Entzuges der Notstandshilfe sei auch die Krankenversicherung der Klägerin rückwirkend weggefallen, weshalb der Bezug von Krankengeld und Wochengeld durch die Klägerin zu Unrecht erfolgt sei. Der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG gelte auch für den hier vorliegenden Fall, daß sich durch nachträgliche Feststellungen ergebe, daß mangels Bestehens des die rückzufordernde Leistung begründenden Sozialversicherungsverhältnisses diese zu Unrecht erbracht worden sei. Es trete nämlich auch in diesem Fall eine vom Gesetzeszweck des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG mißbilligte Überversorgung des Leistungsempfängers auf, wobei es auf subjektive Momente des Leistungsempfängers nicht ankomme. Es bestehe daher der Rückersatzanspruch für das für die Zeit vom 4. 5. 1995 bis 16. 5. 1995 von der Klägerin bezogene Krankengeld und für das für die Zeit vom 17. 5. 1995 bis 3. 1. 1996 von ihr bezogene Wochengeld zu Recht.Rechtlich führte das Erstgericht zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus, daß Notstandshilfe eine Leistung der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AlVG sei, wobei gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle der Bezieher dieser Leistung krankenversichert sei. Aufgrund des rückwirkend erfolgten Entzuges der Notstandshilfe sei auch die Krankenversicherung der Klägerin rückwirkend weggefallen, weshalb der Bezug von Krankengeld und Wochengeld durch die Klägerin zu Unrecht erfolgt sei. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG gelte auch für den hier vorliegenden Fall, daß sich durch nachträgliche Feststellungen ergebe, daß mangels Bestehens des die rückzufordernde Leistung begründenden Sozialversicherungsverhältnisses diese zu Unrecht erbracht worden sei. Es trete nämlich auch in diesem Fall eine vom Gesetzeszweck des Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG mißbilligte Überversorgung des Leistungsempfängers auf, wobei es auf subjektive Momente des Leistungsempfängers nicht ankomme. Es bestehe daher der Rückersatzanspruch für das für die Zeit vom 4. 5. 1995 bis 16. 5. 1995 von der Klägerin bezogene Krankengeld und für das für die Zeit vom 17. 5. 1995 bis 3. 1. 1996 von ihr bezogene Wochengeld zu Recht.

Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes nach § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG. Darüber hinaus liege auch der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG vor, wonach der Zahlungsempfänger oder Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Klägerin habe um die Verknüpfung von Notstandsbezug mit der Gewährung von Krankengeld und Wochengeld gewußt. Sie habe aufgrund ihrer eigenen Aussage auch gewußt, daß sie bei einem ensprechend hohen Einkommen ihres Ehegatten nachträglich die Notstandshilfe zurückzahlen müsse. Wenn die Klägerin nun damit argumentiere, daß sie nicht gewußt habe, daß mit dem Wegfall der Notstandshilfe auch der Wegfall von Krankengeld und Wochengeld verknüpft sei und sie mangels dieses Wissens auch keine Informationspflicht habe verletzen können, so könne dies nicht überzeugen. Im positiven Sinn sei ihr die Verknüpfung von Notstand und Bezügen aus der Krankenversicherung bekannt gewesen. Daraus ergebe sich zwingend im Umkehrschluß, daß bei Nichtvorliegen der Notstandshilfe auch diese Bezüge zu entfallen haben. Das entsprechende Nichtwissen sei ihr daher vorwerfbar, denn jedermann sei verpflichtet, sich Kenntnis von den nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht begründe dann ein Verschulden, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise hätte erlangt werden können. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, daß die mit der Buchhaltung im Unternehmen ihres Ehegatten betraute Klägerin über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten und dessen Unternehmens informiert gewesen sei. Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Rückforderung von nicht wiederkehrenden Leistungen bei nachträglichem Wegfall der Notstandshilfe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes über das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes nach Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG. Darüber hinaus liege auch der Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz letzter Fall ASVG vor, wonach der Zahlungsempfänger oder Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Klägerin habe um die Verknüpfung von Notstandsbezug mit der Gewährung von Krankengeld und Wochengeld gewußt. Sie habe aufgrund ihrer eigenen Aussage auch gewußt, daß sie bei einem ensprechend hohen Einkommen ihres Ehegatten nachträglich die Notstandshilfe zurückzahlen müsse. Wenn die Klägerin nun damit argumentiere, daß sie nicht gewußt habe, daß mit dem Wegfall der Notstandshilfe auch der Wegfall von Krankengeld und Wochengeld verknüpft sei und sie mangels dieses Wissens auch keine Informationspflicht habe verletzen können, so könne dies nicht überzeugen. Im positiven Sinn sei ihr die Verknüpfung von Notstand und Bezügen aus der Krankenversicherung bekannt gewesen. Daraus ergebe sich zwingend im Umkehrschluß, daß bei Nichtvorliegen der Notstandshilfe auch diese Bezüge zu entfallen haben. Das entsprechende Nichtwissen sei ihr daher vorwerfbar, denn jedermann sei verpflichtet, sich Kenntnis von den nach seinem Lebenskreis betreffenden Gesetzesvorschriften zu verschaffen. Die Verletzung dieser Pflicht begründe dann ein Verschulden, wenn bei Anwendung gehöriger Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen die Rechtskenntnis in zumutbarer Weise hätte erlangt werden können. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, daß die mit der Buchhaltung im Unternehmen ihres Ehegatten betraute Klägerin über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten und dessen Unternehmens informiert gewesen sei. Die Revision sei zulässig, weil zur Frage der Rückforderung von nicht wiederkehrenden Leistungen bei nachträglichem Wegfall der Notstandshilfe keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil von der Klägerin aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 107 Abs 1 ASVG setzt in jedem Fall voraus, daß die gewährte Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Dabei sind die Wörter "zu Unrecht" in § 107 Abs 1 ASVG in materiellem Sinne auszulegen, dh, für die Rückforderung kommt es darauf an, ob die Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG setzt in jedem Fall voraus, daß die gewährte Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Dabei sind die Wörter "zu Unrecht" in Paragraph 107, Absatz eins, ASVG in materiellem Sinne auszulegen, dh, für die Rückforderung kommt es darauf an, ob die Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß durch den mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 25. 11. 1997 der Klägerin rechtskräftig aberkannten Anspruch auf Notstandshilfe auch der Krankenversicherungsschutz für die Klägerin ab 1. 1. 1995 rückwirkend weggefallen ist, sodaß der Bezug von Krankengeld und von Wochengeld durch die Klägerin im noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht erfolgt ist.

Gemäß § 107 Abs 1 ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.

Während die in § 107 Abs 1 erster Satz ASVG genannten Tatbestände der bewußt unwahren Angaben und der bewußten Verschweigung maßgebender Tatsachen zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, genügt zur Anwendung der beiden weiteren Rückforderungstatbestände bereits Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis davon, daß die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, daß die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Nach der Rechtsprechung ist daher der Rückforderungstatbestand nach § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASGG dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl SSV-NF 4/141; 4/127 mwN ua). Der Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens der Unrechtmäßigkeit umfaßt sowohl den Fall, daß die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen mußte, als auch den weiteren Fall, daß sich die vom Leistungsempfänger erkannte Unrechtmäßigkeit erst nach der Gewährungsentscheidung eingestellt hat, etwa bei einer tatsächlichen Überzahlung oder bei Eintritt eines Ruhensgrundes (vgl Schrammel, Rückforderung und Entziehung von zu Unrecht erbrachten Sozialversicherungsleistungen ZAS 1990, 73 ff [76]). Bei Gewährung einer laufenden Leistung wird es daher für die Erfüllung dieses Rückforderungstatbestandes in der Regel genügen, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, daß ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird (vgl SSV-NF 5/134).Während die in Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz ASVG genannten Tatbestände der bewußt unwahren Angaben und der bewußten Verschweigung maßgebender Tatsachen zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, genügt zur Anwendung der beiden weiteren Rückforderungstatbestände bereits Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis davon, daß die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, daß die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Nach der Rechtsprechung ist daher der Rückforderungstatbestand nach Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz letzter Fall ASGG dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche SSV-NF 4/141; 4/127 mwN ua). Der Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens der Unrechtmäßigkeit umfaßt sowohl den Fall, daß die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen mußte, als auch den weiteren Fall, daß sich die vom Leistungsempfänger erkannte Unrechtmäßigkeit erst nach der Gewährungsentscheidung eingestellt hat, etwa bei einer tatsächlichen Überzahlung oder bei Eintritt eines Ruhensgrundes vergleiche Schrammel, Rückforderung und Entziehung von zu Unrecht erbrachten Sozialversicherungsleistungen ZAS 1990, 73 ff [76]). Bei Gewährung einer laufenden Leistung wird es daher für die Erfüllung dieses Rückforderungstatbestandes in der Regel genügen, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, daß ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird vergleiche SSV-NF 5/134).

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eigenen Aussage der Klägerin fest, daß ihr aufgrund der Mitteilung durch das Arbeitsmarktservice und durch den Steuerberater bekannt war, daß sie die Notstandshilfe wieder zurückzahlen müsse, wenn nach den Ergebnissen des Einkommenssteuerprüfungsverfahrens das Einkommen ihres Gatten aus seiner selbständigen Tätigkeit eine bestimmte Höhe übersteigt (vgl dazu auch die Erklärung der Klägerin - Blatt 34 im Anstaltsakt). Die Klägerin hat aber auch eingeräumt, daß sie bei einer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Wochengeld (für den Zeitraum vom 17. 5. 1995 bis 3. 1. 1996) ausdrücklich aufgefordert wurde, den Einkommenssteuerbescheid ihres Ehegatten für das Jahr 1995 vorzulegen. Damit mußte aber der Klägerin zweifelsfrei bekannt sein, daß auch ihr Anspruch auf Wochengeld von der Höhe der Einkünfte ihres Ehegatten in diesem Zeitraum abhängig ist und ihr somit auch dieser Anspruch nur unter der Bedingung gebührte, daß das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für den Anspruch der Klägerin auf Krankengeld. Dazu kommt, daß die Klägerin, die mit der Führung der Buchhaltung im Unternehmen ihres Gatten betraut ist, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Gatten und dessen Unternehmens informiert war. Die Klägerin ist daher zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung verpflichtet, weil sie als Zahlungsempfängerin erkennen mußte, daß diese Leistung nicht gebühren würde, wenn das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet (SSV-NF 5/64; SSV-NF 2/68 = ZAS 1992/22 mit zust Anm von Wachter). Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob die Klägerin um die Verknüpfung von Notstandsbezug mit der Gewährung von Krankengeld und Wochengeld in rechtlicher Hinsicht Bescheid gewußt hat, sodaß auch der von der Klägerin insoweit gerügten Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Der von der Klägerin begehrten Feststellung, es sei ihr und ihrem Gatten erstmals Ende 1996 bzw Anfang 1997 vom Steuerberater mitgeteilt worden, daß für das Unternehmen für das Jahr 1995 voraussichtlich ein Gewinn "herausschauen werde", käme für die Frage einer Meldepflichtverletzung Bedeutung zu, deren Vorliegen jedoch von den Vorinstanzen ebensowenig angenommen wurde, wie das Vorliegen bewußt unwahrer Angaben oder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen durch die Klägerin.Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eigenen Aussage der Klägerin fest, daß ihr aufgrund der Mitteilung durch das Arbeitsmarktservice und durch den Steuerberater bekannt war, daß sie die Notstandshilfe wieder zurückzahlen müsse, wenn nach den Ergebnissen des Einkommenssteuerprüfungsverfahrens das Einkommen ihres Gatten aus seiner selbständigen Tätigkeit eine bestimmte Höhe übersteigt vergleiche dazu auch die Erklärung der Klägerin - Blatt 34 im Anstaltsakt). Die Klägerin hat aber auch eingeräumt, daß sie bei einer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Wochengeld (für den Zeitraum vom 17. 5. 1995 bis 3. 1. 1996) ausdrücklich aufgefordert wurde, den Einkommenssteuerbescheid ihres Ehegatten für das Jahr 1995 vorzulegen. Damit mußte aber der Klägerin zweifelsfrei bekannt sein, daß auch ihr Anspruch auf Wochengeld von der Höhe der Einkünfte ihres Ehegatten in diesem Zeitraum abhängig ist und ihr somit auch dieser Anspruch nur unter der Bedingung gebührte, daß das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für den Anspruch der Klägerin auf Krankengeld. Dazu kommt, daß die Klägerin, die mit der Führung der Buchhaltung im Unternehmen ihres Gatten betraut ist, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Gatten und dessen Unternehmens informiert war. Die Klägerin ist daher zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung verpflichtet, weil sie als Zahlungsempfängerin erkennen mußte, daß diese Leistung nicht gebühren würde, wenn das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet (SSV-NF 5/64; SSV-NF 2/68 = ZAS 1992/22 mit zust Anmerkung von Wachter). Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob die Klägerin um die Verknüpfung von Notstandsbezug mit der Gewährung von Krankengeld und Wochengeld in rechtlicher Hinsicht Bescheid gewußt hat, sodaß auch der von der Klägerin insoweit gerügten Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Der von der Klägerin begehrten Feststellung, es sei ihr und ihrem Gatten erstmals Ende 1996 bzw Anfang 1997 vom Steuerberater mitgeteilt worden, daß für das Unternehmen für das Jahr 1995 voraussichtlich ein Gewinn "herausschauen werde", käme für die Frage einer Meldepflichtverletzung Bedeutung zu, deren Vorliegen jedoch von den Vorinstanzen ebensowenig angenommen wurde, wie das Vorliegen bewußt unwahrer Angaben oder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen durch die Klägerin.

Im Hinblick auf das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Ausführungen der Klägerin zu dem von den Vorinstanzen ebenfalls bejahten Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG und die von der Klägerin gegen diese Bestimmung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, daß die vom erkennenden Senat im vorliegenden Fall zum Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG vertretene Rechtsansicht mit den von der Klägerin in ihrer Revision zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG 1977, BGBl Nr 609, idF der Novelle BGBl Nr 615/1987 und idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl Nr 297/1995 in seinen Erkenntnissen vom 16. 3. 1995 (= VfSlg 14095/1995) und vom 28. 9. 1998, G 59/98, nicht im Widerspruch steht. Der Verfassungsgerichtshof hat danach nie in Zweifel gezogen, daß es sachlich ist, auch von Personen, bei denen sich aufgrund des vorgelegten Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides nachträglich herausstellt, daß das Arbeitslosengeld nicht oder nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt, den gesamten Betrag zurückzufordern, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf trifft. Ein solcher die unbeschränkte Rückzahlungspflicht rechtfertigender Vorwurf kann auch darin liegen, daß der Leistungsbezieher mit der Möglichkeit der Erzielung eines den entsprechenden Grenzbetrag übersteigenden Einkommens hätte rechnen müssen. Im vorliegenden Fall bieten weder die Verfahrensergebnisse noch das Vorbringen der Klägerin einen Anhaltspunkt für die gegenteilige Annahme, daß das für das Geschäftsjahr 1995 erzielte Unternehmensergebnis für die mit der Buchhaltung betraute und somit über die finanzielle Lage des Unternehmens informierte Klägerin nicht vorhersehbar und überraschend gewesen wäre.Im Hinblick auf das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz letzter Fall ASVG erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Ausführungen der Klägerin zu dem von den Vorinstanzen ebenfalls bejahten Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG und die von der Klägerin gegen diese Bestimmung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, daß die vom erkennenden Senat im vorliegenden Fall zum Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz letzter Fall ASVG vertretene Rechtsansicht mit den von der Klägerin in ihrer Revision zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG 1977, BGBl Nr 609, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 615 aus 1987, und in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1995, in seinen Erkenntnissen vom 16. 3. 1995 (= VfSlg 14095/1995) und vom 28. 9. 1998, G 59/98, nicht im Widerspruch steht. Der Verfassungsgerichtshof hat danach nie in Zweifel gezogen, daß es sachlich ist, auch von Personen, bei denen sich aufgrund des vorgelegten Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides nachträglich herausstellt, daß das Arbeitslosengeld nicht oder nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt, den gesamten Betrag zurückzufordern, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf trifft. Ein solcher die unbeschränkte Rückzahlungspflicht rechtfertigender Vorwurf kann auch darin liegen, daß der Leistungsbezieher mit der Möglichkeit der Erzielung eines den entsprechenden Grenzbetrag übersteigenden Einkommens hätte rechnen müssen. Im vorliegenden Fall bieten weder die Verfahrensergebnisse noch das Vorbringen der Klägerin einen Anhaltspunkt für die gegenteilige Annahme, daß das für das Geschäftsjahr 1995 erzielte Unternehmensergebnis für die mit der Buchhaltung betraute und somit über die finanzielle Lage des Unternehmens informierte Klägerin nicht vorhersehbar und überraschend gewesen wäre.

Die Höhe des Rückzahlungsbetrages und die vom Erstgericht festgelegte Zahlungsweise werden in der Revision nicht releviert. Es war daher der Revision insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

Anmerkung

E53983 10C00709

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00070.99P.0504.000

Dokumentnummer

JJT_19990504_OGH0002_010OBS00070_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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