TE OGH 1999/5/5 9ObA85/99m

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Veröffentlicht am 05.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Webergasse 4, 1203 Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei J***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Margareta Appel, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 299.236,04 sA und Feststellung (S 100.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Februar 1999, GZ 8 Ra 319/98k-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs 1 ASVG ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen läßt (Arb 10.087; RIS-Justiz RS0030644, RS0085373). Die Frage, ob ein Arbeitsunfall in diesem Sinn grob fahrlässig verursacht wurde, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (SozSi 1962, 177 [2 Ob 399/61]; Arb 9.835, 9.939, 10.087; RIS-Justiz RS0085228) und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar (RZ 1994/45). Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt aber hier nicht vor.Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 334, Absatz eins, ASVG ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen läßt (Arb 10.087; RIS-Justiz RS0030644, RS0085373). Die Frage, ob ein Arbeitsunfall in diesem Sinn grob fahrlässig verursacht wurde, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (SozSi 1962, 177 [2 Ob 399/61]; Arb 9.835, 9.939, 10.087; RIS-Justiz RS0085228) und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG dar (RZ 1994/45). Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt aber hier nicht vor.

Anmerkung

E54108 09B00859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00085.99M.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19990505_OGH0002_009OBA00085_99M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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