TE OGH 1999/5/5 9Ob104/99f

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Veröffentlicht am 05.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Helga W*****, 2.) Isolde G*****, beide vertreten durch Lenz & Luger, Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wider die Antragsgegner 1.) Harald B*****, 2.) Hedwig B*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Einräumung eines Notweges, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 4. März 1999, GZ 4 R 25/99b-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 9 Abs 3 NWG iVm § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegner wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 9, Absatz 3, NWG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht den Parteien eines Gerichtsverfahres kein Recht auf Antragstellung hinsichtlich einer Befassung des Verfassungsgerichtshofes zu (RIS-Justiz RS0056514, RS0058452, RS0053805). Ein als Anregung zu einer Gesetzesprüfung zu wertender Parteienantrag bedarf daher nicht einmal einer besonderen beschlußmäßigen Zurückweisung (RIS-Justiz RS0056514). Auch die vom Erstgericht ausgesprochene "Abweisung" führt zu keiner Verschlechterung der gesetzlichen Rechtsposition der Rekurswerber. Die von den Antragsgegnern zitierten, zu nicht vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, inwieweit das Fehlen der Möglichkeit eines Parteienantrages zur Einleitung eines Verfahrens iSd Art 89 Abs 2 B-VG als Verstoß gegen Art 6 MRK beurteilt werden müßte.Nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht den Parteien eines Gerichtsverfahres kein Recht auf Antragstellung hinsichtlich einer Befassung des Verfassungsgerichtshofes zu (RIS-Justiz RS0056514, RS0058452, RS0053805). Ein als Anregung zu einer Gesetzesprüfung zu wertender Parteienantrag bedarf daher nicht einmal einer besonderen beschlußmäßigen Zurückweisung (RIS-Justiz RS0056514). Auch die vom Erstgericht ausgesprochene "Abweisung" führt zu keiner Verschlechterung der gesetzlichen Rechtsposition der Rekurswerber. Die von den Antragsgegnern zitierten, zu nicht vergleichbaren Sachverhalten ergangenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, inwieweit das Fehlen der Möglichkeit eines Parteienantrages zur Einleitung eines Verfahrens iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG als Verstoß gegen Artikel 6, MRK beurteilt werden müßte.

Das Fehlen einer Beschwer der Antragsgegner schon durch die Entscheidung der ersten Instanz - dieser und den Rechtsmittelinstanzen ist es trotz der Abweisung unbenommen, dennoch einen Antrag iSd Art 89 Abs 2 B-VG zu stellen - läßt es auch vertretbar erscheinen, soweit das Rekursgericht anstelle einer Maßgabebestätigung eine Zurückweisung des Rechtsmittels aussprach.Das Fehlen einer Beschwer der Antragsgegner schon durch die Entscheidung der ersten Instanz - dieser und den Rechtsmittelinstanzen ist es trotz der Abweisung unbenommen, dennoch einen Antrag iSd Artikel 89, Absatz 2, B-VG zu stellen - läßt es auch vertretbar erscheinen, soweit das Rekursgericht anstelle einer Maßgabebestätigung eine Zurückweisung des Rechtsmittels aussprach.

Anmerkung

E53917 09A01049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00104.99F.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19990505_OGH0002_0090OB00104_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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