Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ali V*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, wider die beklagten Parteien 1. Brüder E*****, 2. Verlassenschaft nach Emil E*****, 3. Verlassenschaft nach Julius E***** sen., Firmengesellschafter, alle ***** vertreten durch Dr. Ernst Bollenberger, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen S
7.333 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 1998, GZ 9 Ra 297/98g-19, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob das Berufungsgericht auf die bereits im Vorbringen des Klägers in erster Instanz enthaltene Behauptung, daß die vom Kläger erklärte Kündigung im Zusammenhang mit seinem sonstigen Verhalten von der erstbeklagten Partei nicht als Ausdruck eines Willens zur Arbeitsvertragsbeendigung aufgefaßt wurde, als "unzulässige Neuerung" nicht einging, ist nicht entscheidend. Es kommt nämlich nicht auf die subjektive Auffassung des Erklärungsverhaltens durch die erstbeklagte Partei an (8 ObA 334/94; 9 ObA 282/97d), sondern darauf, wie der Empfänger eine Erkärung nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte (SZ 56/176; 9 ObA 282/97d, 8 ObA 40/98k). Selbst wenn dieses Vorbringen beachtet worden wäre, steht dem die eindeutige durch das ausdrückliche Vorbringen der beklagten Parteien gestützte Feststellung der durch den Kläger ausgesprochenen Kündigung, die zu seiner Abmeldung führte, entgegen. Wie eine Erklärung zu verstehen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab, so daß damit eine Rechtsfrage in der Bedeutung des § 46 Abs 1 ASGG nicht aufgezeigt wird.Ob das Berufungsgericht auf die bereits im Vorbringen des Klägers in erster Instanz enthaltene Behauptung, daß die vom Kläger erklärte Kündigung im Zusammenhang mit seinem sonstigen Verhalten von der erstbeklagten Partei nicht als Ausdruck eines Willens zur Arbeitsvertragsbeendigung aufgefaßt wurde, als "unzulässige Neuerung" nicht einging, ist nicht entscheidend. Es kommt nämlich nicht auf die subjektive Auffassung des Erklärungsverhaltens durch die erstbeklagte Partei an (8 ObA 334/94; 9 ObA 282/97d), sondern darauf, wie der Empfänger eine Erkärung nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen durfte (SZ 56/176; 9 ObA 282/97d, 8 ObA 40/98k). Selbst wenn dieses Vorbringen beachtet worden wäre, steht dem die eindeutige durch das ausdrückliche Vorbringen der beklagten Parteien gestützte Feststellung der durch den Kläger ausgesprochenen Kündigung, die zu seiner Abmeldung führte, entgegen. Wie eine Erklärung zu verstehen ist, hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab, so daß damit eine Rechtsfrage in der Bedeutung des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht aufgezeigt wird.
Anmerkung
E54009 09B00499European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00049.99T.0505.000Dokumentnummer
JJT_19990505_OGH0002_009OBA00049_99T0000_000