TE OGH 1999/5/5 9ObA48/99w

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Veröffentlicht am 05.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentral-Angestellten-Betriebsrat der P***** GesmbH & Co Nfg KG, ***** vertreten durch Dr. Peter Schnöller, Rechtsschutzsekretär der GPA, Börsegasse 18/2, 1013 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei P***** GesmbH & Co Nfg KG, ***** vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1998, GZ 9 Ra 254/98h-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Juni 1998, GZ 6 Cga 130/97i-14, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zentral-Angestellten-Betriebsrat der P***** GesmbH & Co Nfg KG, ***** vertreten durch Dr. Peter Schnöller, Rechtsschutzsekretär der GPA, Börsegasse 18/2, 1013 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei P***** GesmbH & Co Nfg KG, ***** vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 1998, GZ 9 Ra 254/98h-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Juni 1998, GZ 6 Cga 130/97i-14, zum Teil bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und/oder Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Betriebsvereinbarungen sind wie Kollektivverträge auszulegen (Arb 11.550). Es ist vom objektiven Inhalt der Norm auszugehen. Nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers ist maßgebend (SZ 66/36; Arb 11.550). Demzufolge sind Motive der Betriebsvereinbarungspartner, ob die Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung über die Jubiläumsgelder vorsehe, nicht relevant. Ein Beweisverfahren hierüber war daher entbehrlich.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und/oder Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Betriebsvereinbarungen sind wie Kollektivverträge auszulegen (Arb 11.550). Es ist vom objektiven Inhalt der Norm auszugehen. Nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers ist maßgebend (SZ 66/36; Arb 11.550). Demzufolge sind Motive der Betriebsvereinbarungspartner, ob die Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung über die Jubiläumsgelder vorsehe, nicht relevant. Ein Beweisverfahren hierüber war daher entbehrlich.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die strittige Frage des kollektivvertraglichen Jubiläumsgeldes zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Im übrigen hat das Berufungsgericht die strittige Frage des kollektivvertraglichen Jubiläumsgeldes zutreffend gelöst. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Für den Fall einer Konkurrenz zwischen Betriebsvereinbarung und dem höherrangigen Kollektivvertrag haben die normativen Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung nur insoweit Geltung, als sie für den Arbeitnehmer günstiger als die kollektivvertraglichen Regelungen sind. Keinesfalls gelten beide Regelungen nebeneinander, soferne sie denselben Gegenstand betreffen (Spielbüchler in Floretta/Spielbüchler/Strassser, ArbR II3 397). Bereits zu 9 ObA 2273/96x, in einem ebenfalls die Beklagte betreffenden Rechtsstreit über das auch hier geltend gemachte Jubiläumsgeld wurde festgehalten, daß es mangels Normenkonkurrenz nicht auf einen Günstigkeitsvergleich ankommt. Eine Normenkonkurrenz kann nur dann auftreten, wenn mehrere normativ einwirkende Regelungen gleichzeitig Geltung haben.

Unstrittig ist, daß das hier anstehende Feststellungsbegehren Angestellte der Beklagten betrifft, die bereits aufgrund einer älteren nicht mehr feststellbaren Betriebsvereinbarung bis ins Jahr 1988 aufgrund einer Dienstzeit von 10 Jahren Jubiläumsgeld erhalten haben. Unstrittig ist ferner, daß § 19c des Rahmenkollektivvertrages der Angestellten der Industrie vom 1. 11. 1991 idF 1. 5. 1997 in diesem Streitverfahren relevant ist.Unstrittig ist, daß das hier anstehende Feststellungsbegehren Angestellte der Beklagten betrifft, die bereits aufgrund einer älteren nicht mehr feststellbaren Betriebsvereinbarung bis ins Jahr 1988 aufgrund einer Dienstzeit von 10 Jahren Jubiläumsgeld erhalten haben. Unstrittig ist ferner, daß Paragraph 19 c, des Rahmenkollektivvertrages der Angestellten der Industrie vom 1. 11. 1991 in der Fassung 1. 5. 1997 in diesem Streitverfahren relevant ist.

Eine Normenkonkurrenz scheidet nach der Bestimmung des § 19c Abs 2 des Kollektivvertrages aus, weil danach bei Bestehen betrieblicher Regelungen über Jubiläumszahlungen....diese anstatt der Regelung des § 19c Abs 1 bis 1c gelten, soweit sie insgesamt zumindest günstiger sind. Nur im Falle der insgesamten Günstigkeit der Betriebsvereinbarung gilt diese. Es gilt nach dem Kollektivvertrag daher jeweils nur eine Regelung, die der Betriebsvereinbarung oder die des Kollektivvertrages, so daß keine Normenkonkurrenz vorliegt. Da es auf die "insgesamt gleich günstige" Regelung ankommt, haben die Vorinstanzen die mehrfachen (bei 25, 35 und 40 Dienstjahren) und höheren (insgesamt bis zum sechsfachen Monatsbezug) Jubiläumszahlungen des Kollektivvertrages nicht als gleich günstig mit der ausschließlich nach zehn Jahren zustehenden einmaligen Jubiläumszahlung von einem Monatsentgelt der Betriebsvereinbarung gewertet. Daher gilt im zeitlichen Geltungsbereich des hier maßgeblichen Kollektivvertrages nur noch die Jubiläumsgeldregelung des Kollektivvertrages.Eine Normenkonkurrenz scheidet nach der Bestimmung des Paragraph 19 c, Absatz 2, des Kollektivvertrages aus, weil danach bei Bestehen betrieblicher Regelungen über Jubiläumszahlungen....diese anstatt der Regelung des Paragraph 19 c, Absatz eins bis 1c gelten, soweit sie insgesamt zumindest günstiger sind. Nur im Falle der insgesamten Günstigkeit der Betriebsvereinbarung gilt diese. Es gilt nach dem Kollektivvertrag daher jeweils nur eine Regelung, die der Betriebsvereinbarung oder die des Kollektivvertrages, so daß keine Normenkonkurrenz vorliegt. Da es auf die "insgesamt gleich günstige" Regelung ankommt, haben die Vorinstanzen die mehrfachen (bei 25, 35 und 40 Dienstjahren) und höheren (insgesamt bis zum sechsfachen Monatsbezug) Jubiläumszahlungen des Kollektivvertrages nicht als gleich günstig mit der ausschließlich nach zehn Jahren zustehenden einmaligen Jubiläumszahlung von einem Monatsentgelt der Betriebsvereinbarung gewertet. Daher gilt im zeitlichen Geltungsbereich des hier maßgeblichen Kollektivvertrages nur noch die Jubiläumsgeldregelung des Kollektivvertrages.

Den Vorinstanzen ist auch beizupflichten, daß der Kollektivvertrag keine Anrechnungsbestimmung für bereits aufgrund der Betriebsvereinbarung erhaltene Jubiläumsgeldzahlungen enthält. Zwar findet sich in den Übergangsbestimmungen nach den Abs 1, 1a, 1b und Abs 2 des § 19c des Kollektivvertrages eine Anrechnungsregelung, die jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Übergangsbestimmungen nach Abs 1, 1a und 1b sich nur auf den Fachverband der Papierindustrie beziehen, weil jedenfalls eine Anrechnung nur bei einer überkollektivvertraglichen zwei Monatsgehälter übersteigenden betrieblichen Jubiläumszuwendung mit dem die kollektivvertragliche Höhe von zwei Monatsentgelten übersteigenden Teil vorgesehen ist und sich nur auf eine nach 35 Dienstjahren erstmals betrieblich vorgesehene Zuwendung bezieht. Die in den Übergangsbestimmungen nach Abs 2 enthaltene Bestimmung "diese Anrechnung" kann sich schon nach dem Begriffsinhalt nur auf eine bereits im Kollektivvertrag erwähnte Anrechnungsregelung beziehen. Hätten die Kollektivvertragsparteien eine allgemeine Anrechnung von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiger Zahlungen auf kollektivvertragliche Jubiläumsgeldzahlungen beabsichtigt (die nicht neben Jubiläumsgeldern im Sinne der "Empfehlung" des Fachverbandes, die der nunmehrigen Kollektivvertragsregelung vorging, gewährt wurden), hätte es nicht des Hinweises auf die bereits normierte Anrechnungsregel ("diese") bedurft. Da Kollektivvertragspartnern die Absicht einer vernünftigen, zweckentsprechenden und praktisch durchführbaren Regelung, sowie eines Ausgleichs der sozialen und wirtschaftlichen Interessen zu unterstellen ist (Arb 11.527, 11.550), fehlt für eine allgemeine Anrechnungsvorschrift jeder dienstzeitabhängigen Zuwendung die entsprechende ausdrückliche Regelung. Anrechnung ja, aber nur bei nicht neben im Sinne der Empfehlung gewährten Jubiläumsgeldern und nur bei Zuwendungen, die über den kollektivvertraglichen Rahmen hinausgehen. Insoweit liegt daher auch keine Regelungslücke vor.Den Vorinstanzen ist auch beizupflichten, daß der Kollektivvertrag keine Anrechnungsbestimmung für bereits aufgrund der Betriebsvereinbarung erhaltene Jubiläumsgeldzahlungen enthält. Zwar findet sich in den Übergangsbestimmungen nach den Absatz eins,, 1a, 1b und Absatz 2, des Paragraph 19 c, des Kollektivvertrages eine Anrechnungsregelung, die jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zutrifft. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Übergangsbestimmungen nach Absatz eins,, 1a und 1b sich nur auf den Fachverband der Papierindustrie beziehen, weil jedenfalls eine Anrechnung nur bei einer überkollektivvertraglichen zwei Monatsgehälter übersteigenden betrieblichen Jubiläumszuwendung mit dem die kollektivvertragliche Höhe von zwei Monatsentgelten übersteigenden Teil vorgesehen ist und sich nur auf eine nach 35 Dienstjahren erstmals betrieblich vorgesehene Zuwendung bezieht. Die in den Übergangsbestimmungen nach Absatz 2, enthaltene Bestimmung "diese Anrechnung" kann sich schon nach dem Begriffsinhalt nur auf eine bereits im Kollektivvertrag erwähnte Anrechnungsregelung beziehen. Hätten die Kollektivvertragsparteien eine allgemeine Anrechnung von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiger Zahlungen auf kollektivvertragliche Jubiläumsgeldzahlungen beabsichtigt (die nicht neben Jubiläumsgeldern im Sinne der "Empfehlung" des Fachverbandes, die der nunmehrigen Kollektivvertragsregelung vorging, gewährt wurden), hätte es nicht des Hinweises auf die bereits normierte Anrechnungsregel ("diese") bedurft. Da Kollektivvertragspartnern die Absicht einer vernünftigen, zweckentsprechenden und praktisch durchführbaren Regelung, sowie eines Ausgleichs der sozialen und wirtschaftlichen Interessen zu unterstellen ist (Arb 11.527, 11.550), fehlt für eine allgemeine Anrechnungsvorschrift jeder dienstzeitabhängigen Zuwendung die entsprechende ausdrückliche Regelung. Anrechnung ja, aber nur bei nicht neben im Sinne der Empfehlung gewährten Jubiläumsgeldern und nur bei Zuwendungen, die über den kollektivvertraglichen Rahmen hinausgehen. Insoweit liegt daher auch keine Regelungslücke vor.

Die Angestellten, die bis 1988 aufgrund der Betriebsvereinbarung Jubiläumsgelder erhalten haben, haben daher nunmehr aufgrund des Kollektivvertrages Anspruch auf die dort vorgesehenen Jubiläumsgelder ohne Anrechnung der bereits erhaltenen Zuwendung.

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E53943 09B00489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00048.99W.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19990505_OGH0002_009OBA00048_99W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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