TE OGH 1999/5/6 15Os52/99

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Veröffentlicht am 06.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 19. Jänner 1999, GZ 10 Vr 1421/98-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 19. Jänner 1999, GZ 10 römisch fünf r 1421/98-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alfred H***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 16. Mai 1998 in St. Ruprecht an der Raab Simon S***** durch einen Stich mit einem Jagdmesser in das Herz vorsätzlich getötet hat.Alfred H***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 16. Mai 1998 in St. Ruprecht an der Raab Simon S***** durch einen Stich mit einem Jagdmesser in das Herz vorsätzlich getötet hat.

Die Geschworenen hatten die Hauptfrage (I) nach dem Verbrechen des Mordes (einhellig) bejaht, demzufolge blieb die Eventualfrage (II) nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB unbeantwortet.Die Geschworenen hatten die Hauptfrage (römisch eins) nach dem Verbrechen des Mordes (einhellig) bejaht, demzufolge blieb die Eventualfrage (römisch II) nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er - in Verkennung der Anfechtungsmöglichkeiten eines Urteils des Geschworenengerichts - (nominell) die für das Schöffenverfahren normierten Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, soweit erkennbar der Sache nach immerhin die Z 5, 9, 10a und 12 des § 345 Abs 1 StPO (ein dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO entsprechender Nichtigkeitsgrund ist dem Verfahren vor dem Geschworenengericht fremd; Mayerhofer StPO4 § 345 Allg E 5) geltend macht, erweist sich als nicht zielführend.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er - in Verkennung der Anfechtungsmöglichkeiten eines Urteils des Geschworenengerichts - (nominell) die für das Schöffenverfahren normierten Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4,, 5, 5a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, soweit erkennbar der Sache nach immerhin die Ziffer 5,, 9, 10a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO (ein dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entsprechender Nichtigkeitsgrund ist dem Verfahren vor dem Geschworenengericht fremd; Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Allg E 5) geltend macht, erweist sich als nicht zielführend.

Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Nichtzulassung der in der Hauptverhandlung an den Sachverständigen Univ.Doz. Dr. K*****, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, gestellten Frage, "ob sich bei der Befundaufnahme Ansatzpunkte dafür ergeben haben, daß der Angeklagte mit Mordabsicht gehandelt hat oder ob der Angeklagte dem S***** lediglich einen Denkzettel verpassen wollte", in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Wie der Schwurgerichtshof in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 74/II) im Ergebnis zutreffend darlegt, zielte die in Rede stehende Frage nicht auf die Klärung einer Tatfrage ab, sondern auf die den Geschworenen vorbehaltene Beantwortung der aus dem Tatsächlichen abzuleitenden Rechtsfrage nach dem Vorsatz des Angeklagten (Mayerhofer aaO § 281 E 41). Dem Sachverständigen ist die Beantwortung solcher Fragen verwehrt (Mayerhofer aaO § 118 E 25 f, § 281 Z 4 E 27a und 124). Die erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Erwägungen, "daß es sich bei der Frage um eine solche hinsichtlich von Wahrnehmungen und Beobachtungen eines Sachverständigen gehandelt habe", müssen - abgesehen von der auch hier unterlassenen Spezifizierung, warum das so sei - dabei außer Betracht bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurde der Beschwerdeführer durch die Nichtzulassung der in der Hauptverhandlung an den Sachverständigen Univ.Doz. Dr. K*****, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, gestellten Frage, "ob sich bei der Befundaufnahme Ansatzpunkte dafür ergeben haben, daß der Angeklagte mit Mordabsicht gehandelt hat oder ob der Angeklagte dem S***** lediglich einen Denkzettel verpassen wollte", in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt. Wie der Schwurgerichtshof in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 74/II) im Ergebnis zutreffend darlegt, zielte die in Rede stehende Frage nicht auf die Klärung einer Tatfrage ab, sondern auf die den Geschworenen vorbehaltene Beantwortung der aus dem Tatsächlichen abzuleitenden Rechtsfrage nach dem Vorsatz des Angeklagten (Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 41). Dem Sachverständigen ist die Beantwortung solcher Fragen verwehrt (Mayerhofer aaO Paragraph 118, E 25 f, Paragraph 281, Ziffer 4, E 27a und 124). Die erst in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Erwägungen, "daß es sich bei der Frage um eine solche hinsichtlich von Wahrnehmungen und Beobachtungen eines Sachverständigen gehandelt habe", müssen - abgesehen von der auch hier unterlassenen Spezifizierung, warum das so sei - dabei außer Betracht bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt seiner Stellung und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).

Mit dem unter dem Aspekt der Undeutlichkeit (§ 281 Z 5) erhobenen Einwand, "es führe keine Kausalkette vom Sachverhalt, wie er sich aus dem Beweisverfahren ergebe, zum Wahrspruch der Geschworenen, dies gelte sowohl für die objektive als auch die subjektive Tatseite", verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß eine Mängelrüge nach Art des § 281 Abs 1 Z 5 StPO im Rechtsmittelverfahren gegen geschworenengerichtliche Urteile, die sich allein auf den Wahrspruch der Geschworenen zu stützen und in den Entscheidungsgründen keine Sachverhaltskonstatierungen zum Schuldspruch zu enthalten haben (Foregger/Kodek StPO7 § 342 Erl I), nicht vorgesehen ist.Mit dem unter dem Aspekt der Undeutlichkeit (Paragraph 281, Ziffer 5,) erhobenen Einwand, "es führe keine Kausalkette vom Sachverhalt, wie er sich aus dem Beweisverfahren ergebe, zum Wahrspruch der Geschworenen, dies gelte sowohl für die objektive als auch die subjektive Tatseite", verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß eine Mängelrüge nach Art des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO im Rechtsmittelverfahren gegen geschworenengerichtliche Urteile, die sich allein auf den Wahrspruch der Geschworenen zu stützen und in den Entscheidungsgründen keine Sachverhaltskonstatierungen zum Schuldspruch zu enthalten haben (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 342, Erl römisch eins), nicht vorgesehen ist.

Durch § 344 StPO werden die Nichtigkeitsgründe des § 281 StPO nicht auf das geschworenengerichtliche Verfahren übertragen; denn die Vorschriften der §§ 280, 296a StPO gelten für dieses Verfahren gemäß § 344 StPO nur soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Im § 345 StPO wird sodann eine eigenständige Regelung der Nichtigkeitsgründe im geschworenengerichtlichen Verfahren getroffen. Soweit die Beschwerde unter dem spezifischen Nichtigkeitsgrund (inhaltlich § 345 Z 9 StPO) Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und inneren Widerspruch des Wahrspruchs der Geschworenen moniert, orientiert sie sich nicht am Gesetz, weil sie die bezeichneten Mängel nicht aus dem Wahrspruch selbst ableitet, sondern aus dessen Vergleich mit den in den Akten erliegenden Beweisurkunden und anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens (Mayerhofer aaO § 345 Z 9 E 6).Durch Paragraph 344, StPO werden die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, StPO nicht auf das geschworenengerichtliche Verfahren übertragen; denn die Vorschriften der Paragraphen 280,, 296a StPO gelten für dieses Verfahren gemäß Paragraph 344, StPO nur soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Im Paragraph 345, StPO wird sodann eine eigenständige Regelung der Nichtigkeitsgründe im geschworenengerichtlichen Verfahren getroffen. Soweit die Beschwerde unter dem spezifischen Nichtigkeitsgrund (inhaltlich Paragraph 345, Ziffer 9, StPO) Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und inneren Widerspruch des Wahrspruchs der Geschworenen moniert, orientiert sie sich nicht am Gesetz, weil sie die bezeichneten Mängel nicht aus dem Wahrspruch selbst ableitet, sondern aus dessen Vergleich mit den in den Akten erliegenden Beweisurkunden und anderen Ergebnissen des Beweisverfahrens (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 9, E 6).

Die Behauptung der Tatsachenrüge (richtig: § 345 Z 10a), die Geschworenen hätten es - im Hinblick auf die nur dreißig Minuten dauernde Beratungzeit - in formeller Hinsicht unterlassen, sämtliche Beweismittel zu überprüfen und insbesondere alle Beweismittel für ihre Urteilsverkündung heranzuziehen, erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; legt sie doch nicht dar, welche wesentlichen Beweisergebnisse bzw Aktenteile von den Geschworenen nicht als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt wurden (Mayerhofer aaO § 345 Z 10a E 1c). Das Vorbringen, "daß die Geschworenen durch den Anblick der Bilder beeinflußt wurden" (gemeint wohl: in der Entscheidung zu Ungunsten des Angeklagten), wendet sich ebenso wie die Behauptung, die Verantwortung des Angeklagten sei durch nichts widerlegt worden, der Sachverständige habe sämtliche Möglichkeiten offengelassen und auch die Verantwortung des Angeklagten als möglich eingestuft, nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren - auch unter dem Aspekt des hier relevierten Nichtigkeitsgrundes (Z 10a) - unzulässige Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen und trachtet solcherart, aus den diesen vorliegenden Beweisergebnissen andere Schlüsse abzuleiten, als diese es getan haben.Die Behauptung der Tatsachenrüge (richtig: Paragraph 345, Ziffer 10 a,), die Geschworenen hätten es - im Hinblick auf die nur dreißig Minuten dauernde Beratungzeit - in formeller Hinsicht unterlassen, sämtliche Beweismittel zu überprüfen und insbesondere alle Beweismittel für ihre Urteilsverkündung heranzuziehen, erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; legt sie doch nicht dar, welche wesentlichen Beweisergebnisse bzw Aktenteile von den Geschworenen nicht als Entscheidungsgrundlage berücksichtigt wurden (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 10 a, E 1c). Das Vorbringen, "daß die Geschworenen durch den Anblick der Bilder beeinflußt wurden" (gemeint wohl: in der Entscheidung zu Ungunsten des Angeklagten), wendet sich ebenso wie die Behauptung, die Verantwortung des Angeklagten sei durch nichts widerlegt worden, der Sachverständige habe sämtliche Möglichkeiten offengelassen und auch die Verantwortung des Angeklagten als möglich eingestuft, nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren - auch unter dem Aspekt des hier relevierten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 10 a,) - unzulässige Weise gegen die Beweiswürdigung der Geschworenen und trachtet solcherart, aus den diesen vorliegenden Beweisergebnissen andere Schlüsse abzuleiten, als diese es getan haben.

Damit vermag der Beschwerdeführer aber keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Mit der Behauptung, das Beweisergebnis habe nicht den Tatbestand nach § 75 StGB, sondern den nach § 87 StGB erbracht, wird die Subsumtionsrüge (richtig: § 345 Z 12 StPO) nicht gesetzgemäß dargelegt. Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, daß sich bei Vergleich der auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen festgestellten Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz ergibt, daß diese Tat rechtsirrig einem falschen Strafgesetz unterstellt wurde. Der Rechtsirrtum muß somit aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden. Die Bekämpfung der tatsächlichen Richtigkeit des Wahrspruchs ist nicht als gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes anzusehen (Mayerhofer aaO § 345 Z 11a E 2 und Z 12 E 19).Mit der Behauptung, das Beweisergebnis habe nicht den Tatbestand nach Paragraph 75, StGB, sondern den nach Paragraph 87, StGB erbracht, wird die Subsumtionsrüge (richtig: Paragraph 345, Ziffer 12, StPO) nicht gesetzgemäß dargelegt. Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes ist, daß sich bei Vergleich der auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen festgestellten Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz ergibt, daß diese Tat rechtsirrig einem falschen Strafgesetz unterstellt wurde. Der Rechtsirrtum muß somit aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden. Die Bekämpfung der tatsächlichen Richtigkeit des Wahrspruchs ist nicht als gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes anzusehen (Mayerhofer aaO Paragraph 345, Ziffer 11 a, E 2 und Ziffer 12, E 19).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen fällt (gemäß §§ 344, 285i StPO) in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.Die Entscheidung über die Berufungen fällt (gemäß Paragraphen 344,, 285i StPO) in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz.

Anmerkung

E54129 15D00529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00052.99.0506.000

Dokumentnummer

JJT_19990506_OGH0002_0150OS00052_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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