TE OGH 1999/5/10 7Nd507/99

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Veröffentlicht am 10.05.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Direktor Mag. Hermann W*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 450.000,-- und Feststellung (Gesamtstreitwert S 490.000,--), über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Landesgericht Klagenfurt abgenommen und dem Landesgericht für ZRS Wien zugewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei in seiner beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage ein Schmerzengeld von S 450.000,-- sowie die Feststellung deren Haftung für alle künftigen Schäden, die aus einer durch ihr Verschulden hervorgerufenen Hepatitis C entstehen. Er habe von Oktober 1971 bis März 1973 bei der beklagten Partei in ihrer damaligen Plasmapheresestelle in W***** wiederholt Blutplasma gespendet. Vor zwei Jahren sei ihm bekannt geworden, daß in dieser Plasmapheresestelle im Jahr 1977 zahlreiche Spender mit Hepatitis C infiziert worden seien. Er habe in der Folge in Erfahrung gebracht, daß auch in den Jahren 1971 bis 1973 weitere andere Spender ebenso wie er mit Hepatitis C angesteckt worden seien. Die hygienischen Bedingungen, unter denen die Blutplasmaspenden erfolgt seien, hätten nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. Der Kläger habe aufgrund seiner Ansteckung laufend diverse Beschwerden und Verdienstentgang erlitten und begehre auch Zahlung eines angemessenen Schmerzengeldes.

Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich neben der Einholung eines medizinischen Sachverständigen-Gutachtens auf die Einvernahme dreier in Wien und zweier in Niederösterreich wohnender Zeugen und seine Vernehmung.

Der Kläger beantragte unter Hinweis auf dieses Beweisanbot die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die in ihrer Plasmapheresestelle durchgeführten Tätigkeiten und Maßnahmen seien lege artis erfolgt. Ansprüche des Klägers stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit der von der beklagten Partei betriebenen Plasmapheresestation. Sie berief sich ebenfalls auf die Einholung von Sachverständigengutachten und drei weitere Zeugen, die ihren Wohnsitz im Bereich des Landesgerichtes Klagenfurt haben.

Dem Delegierungsantrag trat sie ihm Hinblick auf die von ihr namhaft gemachten Zeugen, die im Sprengel des angerufenen Gerichtes wohnen, entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EF 69.711), doch sprechen in diesem Fall Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln: Mit Beschluß dieses Senates zu 7 Nd 502/99 vom 25. 2. 1999 wurde eine gleichgelagerte Rechtssache dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zugewiesen, nachdem sich die beklagte Partei nur auf ein ärztliches Sachverständigengutachten und Parteienvernehmung unter Vorbehalt der Namhaftmachung weiterer Zeugenbeweise berufen hat. Im vorliegenden Fall spricht die Überlegung, daß die dem Grunde nach etwa gleichgelagerten Begehren der verschiedenen Kläger womöglich unter Verbindung zumindest jedoch unter Bestellung des gleichen Sachverständigengutachters in einem Sprengel einer einheitlichen Lösung zugeführt werden, für die Delegierung. Sie ist somit im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durchgeführt werden kann.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EF 69.711), doch sprechen in diesem Fall Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, die Rechtssache vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu verhandeln: Mit Beschluß dieses Senates zu 7 Nd 502/99 vom 25. 2. 1999 wurde eine gleichgelagerte Rechtssache dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zugewiesen, nachdem sich die beklagte Partei nur auf ein ärztliches Sachverständigengutachten und Parteienvernehmung unter Vorbehalt der Namhaftmachung weiterer Zeugenbeweise berufen hat. Im vorliegenden Fall spricht die Überlegung, daß die dem Grunde nach etwa gleichgelagerten Begehren der verschiedenen Kläger womöglich unter Verbindung zumindest jedoch unter Bestellung des gleichen Sachverständigengutachters in einem Sprengel einer einheitlichen Lösung zugeführt werden, für die Delegierung. Sie ist somit im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien durchgeführt werden kann.

Anmerkung

E53914 07J05079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070ND00507.99.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19990510_OGH0002_0070ND00507_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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