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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §410 Abs1 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch MMag. Dr. Robert Schneider, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Hormayrgasse 7A/18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Juni 2004, Zl. MA 15-II-2-5184/2004, betreffend Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 12. Juli 2001 ersuchte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausdehnung des Sozialversicherungsschutzes auf alle selbständig Erwerbstätigen mit 1. Jänner 1998, eine Versicherungserklärung abzugeben. Auf der Grundlage der sich aus seinem Einkommensteuerbescheid 1998 ergebenden Einkünfte schrieb sie ihm Beiträge vor. Am 14. Februar 2003 richtete der Beschwerdeführer an sie folgendes Schreiben:
"Antrag auf Nullstellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit stelle ich zum wiederholten Male den Antrag, das Konto auf Null zu stellen. Ich ersuche um eine bescheidmäßige Antwort.
Außerdem stelle ich den Antrag, die rechtswidrige Exekution einzustellen.
Ich verweise auf meine Schreiben vom 27. Februar 2002 und 16. Mai 2002.
Ihre Forderung ist verjährt.
Außerdem ist ihre Forderung verfassungswidrig und widerspricht dem EU-Recht, da von vornherein jede Gegenleistung ausgeschlossen ist."
Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt stellte mit Bescheid vom 27. Februar 2003 - soweit hier beschwerdegegenständlich - fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers im Jahr 1998 gemäß § 25 GSVG EUR 1.584,56 betrage.
In dem dagegen gerichteten Einspruch des Beschwerdeführers stellte dieser den Antrag, "den Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Konto auf Null zu stellen." Er habe ohne jeden Hinweis und ohne jede Vorwarnung oder Mahnung und ohne jeden Titel die Benachrichtigung über die Exekution von EUR 5.000,-- erhalten. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung wäre eine eventuelle Forderung erloschen.
Die belangte Behörde hat mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid den Einspruch als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick darauf, dass der Bescheid, mit dem die Versicherungspflicht des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG für das Jahr 1998 in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung im Jahr 1998 mit EUR 1.584,56, die der Höhe nach nicht bestritten worden sei, zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Mit seinem Antrag, "das Konto auf Null zu stellen", weil die Vorschreibung von Beiträgen insbesondere aus dem Grunde der Verjährung rechtswidrig sei, hat der Beschwerdeführer einen Bescheid über (das Fehlen) seine(r) Verpflichtung zur Leistung konkreter Beiträge beantragt. Ein bloßer Beitragsgrundlagenbescheid war unter diesen Umständen nicht zulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1996, Zl. 95/08/0005, vom 18. Februar 2004, Zl. 2001/08/0014, und vom 26. Mai 2004, Zl. 2002/08/0126). Die belangte Behörde hätte (unter Zugrundelegung der bereits rechtskräftig festgestellten Versicherungspflicht des Beschwerdeführers; vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 2004/08/0205) einen Bescheid über die Höhe der vom Beschwerdeführer zu zahlenden Beiträge erlassen und sich dabei auch mit seinem Einwand der Verjährung auseinandersetzen müssen.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Oktober 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004080206.X00Im RIS seit
19.02.2007