Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Vera D*****, vertreten durch Michaela Schinnagl, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, Wiedner Hauptstraße 60b, 1040 Wien, wider den Antragsgegner Dr. Peter L*****, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 1999, GZ 41 R 537/98v-52, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 16. Juni 1998, GZ 45 Msch 108/94g-46, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Vera D*****, vertreten durch Michaela Schinnagl, Sekretärin der Mietervereinigung Österreichs, Wiedner Hauptstraße 60b, 1040 Wien, wider den Antragsgegner Dr. Peter L*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 1999, GZ 41 R 537/98v-52, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichts Innere Stadt vom 16. Juni 1998, GZ 45 Msch 108/94g-46, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht stellte fest, daß der Antragsgegner durch konkret bezeichnete Mietzinsvorschreibungen das gesetzlich zulässige Ausmaß in näher beschriebenen Zeiträumen um bestimmt angeführte Beträge überschritten habe.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Sachbeschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- nicht übersteigt und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diese am 23. 2. 1999 zugestellte Rekursentscheidung vom 12. 1. 1999 richtet sich der am 23. 3. 1999 überreichte "außerordentliche" Revisionsrekurs des Antragsgegners. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage (vgl 5 Ob 240/98z; 2 Ob 113/98a mwN):Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage vergleiche 5 Ob 240/98z; 2 Ob 113/98a mwN):
Gemäß § 37 Abs 3 Z 18a MRG idF WGN 1997 BGBl I 140 gelten die im § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in § 37 Abs 1 Z 8 MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000,-- - S 130.000,-- nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des § 528 Abs 2a ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000,-- nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in der Fassung WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 gelten die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen unter anderem nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von S 52.000,-- - S 130.000,-- nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 130.000,-- nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.
Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (§ 37 Abs 3 Z 18a MRG iVm § 528 Abs 2a und § 508 ZPO).Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO).
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts den Revisionsrekurs für zulässig erachte. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
Anmerkung
E53970 05A01389European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00138.99A.0511.000Dokumentnummer
JJT_19990511_OGH0002_0050OB00138_99A0000_000