Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Hradil und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Gustav A*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen die beklagte Partei Firma K*****, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger, Rechtsanwalt in Wels, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin Firma Martin K*****, vertreten durch Raits-Ebner & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen restlich S 72.000,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1998, GZ 2 R 257/98x-47, womit infolge Berufung der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 8. Juni 1998, GZ 2 Cg 224/96p-41, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei sowie der Nebenintervenientin jeweils zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit jeweils S 4.871,04 (hierin enthalten S 811,84 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Gemäß Auftragsbestätigung vom 18. 2. 1995 vermietete die Klägerin der beklagten Partei einen 70-Tonnen-Zementsilo beginnend per 20. 2. 1995 zu einem monatlichen Mietzins von S 5.000,-- netto für die Dauer von ca acht Monaten, wobei die Mietdauer vom Tag der Abholung bis einschließlich dem Tag der Rückzahlung berechnet werden sollte. Anläßlich der Verlegung zu einer Baustelle, womit die beklagte Partei die Nebenintervenientin beauftragte, wurde der Silo am 3. 7. 1995 durch schuldhaftes Verhalten der bei der Nebenintervenientin beschäftigten und mit dem Transport beauftragten Leute beschädigt. Der Zeitwert lag im Zeitpunkt der Beschädigung bei S 95.000,-- exklusive bzw S 114.000,-- inklusive 20 % Umsatzsteuer, der Restwert bei S 15.000,-- exklusive bzw S 18.000,-- inklusive Umsatzsteuer. Der beschädigte Silo wurde der Klägerin daraufhin am 31. 8. 1995 zurückgestellt.
Am 16. 10. 1995 forderte die Versicherungsmaklergesellschaft der beklagten Partei die Klägerin unter Anschluß eines Sachverständigen-Besichtigungsberichtes (mit einem hierin ausgeworfenen Wiederbeschaffungswert des beschädigten Silos von bloß S 25.000,--) auf, sich zwecks Abwicklung ihres Ersatzanspruches direkt mit der Versicherung der Nebenintervenientin in Verbindung zu setzen; eine Kopie wurde auch der beklagten Partei zu deren Versicherungspolizze übermittelt. Am 12. 2. 1996 forderte der mittlerweile von der Klägerin beauftragte nunmehrige Klagevertreter von der beklagten Partei aufgrund eines eingeholten Angebotes über die Kosten für eine Siloersatzbeschaffung die Überweisung eines Betrages von S 269.200,-- plus S 3.000,-- Spesenersatz, zahlbar bis 26. 2. 1996. Die Versicherungsmaklergesellschaft der beklagten Partei antwortete am 23. 2. 1996, daß aufgrund der großen Betragsdifferenzen zwischen der erhobenen Forderung einerseits und der erwähnten Sachverständigenschätzung andererseits "eine mögliche außergerichtliche Klärung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt", und ersuchte demgemäß "um etwas Geduld, jedenfalls über die am 26. 2. 1996 sehr eng gesetzte Frist". Mit Schreiben des Klagevertreters vom 11. 3. 1996 wurde daraufhin die Frist dem Ersuchen der Versicherung gemäß erstreckt und bis Ende März 1996 vorgemerkt. Mit weiterem Schreiben vom 13. 5. 1996 teilte der Klagevertreter der Versicherung (der Nebenintervenientin) mit, daß angeforderte weitere Belege (insbesondere eine "Einkaufsrechnung" des Silos) nicht mehr vorhanden seien.
Mangels weiterer Reaktion der Versicherung teilte der Klagevertreter dieser am 12. 6. 1996 schriftlich mit, daß er "letztmalig vor Klagsführung für die Erledigung der Angelegenheit im Sinne der Anspruchsstellung den 26. 6. d. J. in Vormerk nehme". Erst als die Versicherung auch darauf nicht reagierte, nahm der Klagevertreter Kontakt mit der Rechtsschutzversicherung der klagenden Partei auf, wobei die Klärung der Kostendeckung bis 4. 9. 1996, somit von Anfang Juli bis Anfang September 1996, dauerte. Frühere Verhandlungen bzw Gespräche mit der Rechtschutzversicherung waren im Hinblick auf eine erwartete außergerichtliche Einigung von ihm unterlassen worden.
Mit der am 10. 9. 1996 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei letztlich die Zahlung von S 93.200,-- samt Staffelzinsen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren insbesondere mit der im Revisionsverfahren allein noch maßgeblichen Einwendung, daß der Klagsanspruch gemäß § 1111 ABGB verjährt bzw präkludiert sei, weil die Klage erst nach Ablauf der hierin normierten Jahresfrist eingebracht worden sei. Gleichzeitig verkündete die beklagte Partei der für den Schadensfall verantwortlichen Transportfirma den Streit, welche in der Folge auch als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei dem Verfahren beitrat. Darüberhinaus wendete die beklagte Partei eine Gegenforderung in Höhe von S 93.826,-- für Schäden durch mangelnde Gebrauchsfähigkeit des gemieteten Silos (Stehzeiten, Material- und Arbeitsaufwand, Zusatzkosten) ein.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren insbesondere mit der im Revisionsverfahren allein noch maßgeblichen Einwendung, daß der Klagsanspruch gemäß Paragraph 1111, ABGB verjährt bzw präkludiert sei, weil die Klage erst nach Ablauf der hierin normierten Jahresfrist eingebracht worden sei. Gleichzeitig verkündete die beklagte Partei der für den Schadensfall verantwortlichen Transportfirma den Streit, welche in der Folge auch als Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei dem Verfahren beitrat. Darüberhinaus wendete die beklagte Partei eine Gegenforderung in Höhe von S 93.826,-- für Schäden durch mangelnde Gebrauchsfähigkeit des gemieteten Silos (Stehzeiten, Material- und Arbeitsaufwand, Zusatzkosten) ein.
Das Erstgericht sprach mit gemäß § 545 Abs 3 Geo mehrgliedrigem Urteil aus, daß die Klageforderung mit S 72.000,-- (samt Staffelzinsen) zu Recht und mit S 21.000,-- (samt Staffelzinsen) nicht zu Recht bestehe, die Gegenforderung ebenfalls nicht zu Recht bestehe und verurteilte die beklagte Partei daher zur Zahlung von S 72.000,-- samt Staffelzinsen; das Mehrbegehren wurde (unangefochten und damit rechtskräftig) abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die beklagte Partei für den Schaden aufgrund der Mietvereinbarung zwischen den Streitteilen zu haften habe, wobei von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen sei. Da die Klage nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen bereits "gut zwei Monate später" eingebracht worden sei, liege keine Verfristung im Sinne des § 1111 ABGB vor. Ausgehend von einem Geräteschaden in Höhe von S 96.000,-- zuzüglich S 1.000,-- Spesen sowie abzüglich S 25.000,-- Teilzahlung durch die Nebenintervenientin ergebe sich ein Zuspruchsbetrag von restlich S 72.000,--.Das Erstgericht sprach mit gemäß Paragraph 545, Absatz 3, Geo mehrgliedrigem Urteil aus, daß die Klageforderung mit S 72.000,-- (samt Staffelzinsen) zu Recht und mit S 21.000,-- (samt Staffelzinsen) nicht zu Recht bestehe, die Gegenforderung ebenfalls nicht zu Recht bestehe und verurteilte die beklagte Partei daher zur Zahlung von S 72.000,-- samt Staffelzinsen; das Mehrbegehren wurde (unangefochten und damit rechtskräftig) abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die beklagte Partei für den Schaden aufgrund der Mietvereinbarung zwischen den Streitteilen zu haften habe, wobei von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen sei. Da die Klage nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen bereits "gut zwei Monate später" eingebracht worden sei, liege keine Verfristung im Sinne des Paragraph 1111, ABGB vor. Ausgehend von einem Geräteschaden in Höhe von S 96.000,-- zuzüglich S 1.000,-- Spesen sowie abzüglich S 25.000,-- Teilzahlung durch die Nebenintervenientin ergebe sich ein Zuspruchsbetrag von restlich S 72.000,--.
Gegen dieses Urteil erhob bloß die Nebenintervenientin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Berufung. Das Berufungsgericht gab dieser Folge und änderte mit dem angefochtenen Urteil das Ersturteil im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung ab. Ausgehend vom Ende der Vergleichsgespräche spätestens zum 26. 6. 1996, also noch mehr als zwei Monate vor Ende der ab der Zurückstellung des Mietgerätes zu berechnenden Präklusivfrist, sei die Klage verfristet:
Die erst danach begonnenen Verhandlungen mit der Rechtschutzversicherung könnten nicht zu deren Verlängerung führen, zumal der Klagevertreter bereits seit 12. 2. 1996 mit der Forderungsdurchsetzung beauftragt worden sei und die kontaktierte Haftpflichtversicherung bereits fünf Monate vor Ende der Präklusivfrist die Vergleichsgespräche abgebrochen habe. Die Erklärung der Nebenintervenientin, für den Schaden zu haften, sei nur ein deklaratives Anerkenntis und überdies erst nach Ablauf der Präklusivfrist, nämlich am 30. 10. 1996, abgegeben worden. Ein darin gelegener Verzicht auf eine Verjährungseinrede könne nur die Nebenintervenientin, nicht aber die Beklagte treffen.
Über Antrag der klagenden Partei nach § 508 Abs 1 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch, wonach die Revision nicht zulässig sei, "aus den im Antrag angeführten Gründen" (ohne hiezu selber eigenständig Stellung zu nehmen) dahin ab, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch zulässig sei.Über Antrag der klagenden Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Ausspruch, wonach die Revision nicht zulässig sei, "aus den im Antrag angeführten Gründen" (ohne hiezu selber eigenständig Stellung zu nehmen) dahin ab, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO doch zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird im Rechtsmittel tatsächlich aber nicht geltend gemacht. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes, der im übrigen von diesem gemäß § 508 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO kurz, aber doch mit inhaltlichen Argumenten zu begründen gewesen wäre (hiezu ausführlich jüngst 1 Ob 8/99d), ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird im Rechtsmittel tatsächlich aber nicht geltend gemacht. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes, der im übrigen von diesem gemäß Paragraph 508, Absatz 3, letzter Halbsatz ZPO kurz, aber doch mit inhaltlichen Argumenten zu begründen gewesen wäre (hiezu ausführlich jüngst 1 Ob 8/99d), ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO ebenfalls keiner näheren Begründung bedarf. Hierin wird dem Berufungsgericht lediglich vorgeworfen, auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung, wonach der 26. 6. 1996 "nicht zwingend als Stichtag für das Scheitern der Vergleichsverhandlungen anzusetzen ist", Bedacht genommen zu haben. Auch hätte das Berufungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Zeugenaussage des Klagevertreters - ergänzende Feststellungen darüber treffen müssen, daß die gepflogenen Erhebungen einschließlich jener des Rechtsschutzversicherers "eben die Zeitdauer bis zur Klagsführung in Anspruch nahmen". Damit werden jedoch ausschließlich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Aspekte releviert.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO ebenfalls keiner näheren Begründung bedarf. Hierin wird dem Berufungsgericht lediglich vorgeworfen, auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung, wonach der 26. 6. 1996 "nicht zwingend als Stichtag für das Scheitern der Vergleichsverhandlungen anzusetzen ist", Bedacht genommen zu haben. Auch hätte das Berufungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Zeugenaussage des Klagevertreters - ergänzende Feststellungen darüber treffen müssen, daß die gepflogenen Erhebungen einschließlich jener des Rechtsschutzversicherers "eben die Zeitdauer bis zur Klagsführung in Anspruch nahmen". Damit werden jedoch ausschließlich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende Aspekte releviert.
Gegenstand der (den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildenden) Rechtsrüge ist dabei einzig die vom Berufungsgericht bejahte, von der Revisionswerberin jedoch verneinte Präklusion der Klageeinbringung durch Verstreichenlassen der Jahresfrist des § 1111 ABGB. Hiezu ist der Revisionswerberin folgendes - kurz (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO) - entgegenzuhalten:Gegenstand der (den Schwerpunkt des Rechtsmittels bildenden) Rechtsrüge ist dabei einzig die vom Berufungsgericht bejahte, von der Revisionswerberin jedoch verneinte Präklusion der Klageeinbringung durch Verstreichenlassen der Jahresfrist des Paragraph 1111, ABGB. Hiezu ist der Revisionswerberin folgendes - kurz (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO) - entgegenzuhalten:
Nach § 1111 ABGB muß der Bestandgeber, wird das Miet- oder Pachtobjekt beschädigt, "den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen." Schon aus dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle folgt, daß die von der klagenden Partei vertretene Rechtsansicht, der Fallfristbeginn habe "nicht vor dem tatsächlichen Ende der bedungenen Bestanddauer zu laufen begonnen", verfehlt ist (SZ 64/91; 8 Ob 1534/91; 4 Ob 1626/95; RIS-Justiz RS0020785). Im übrigen wurde zwischen den Streitteilen (nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes) sogar ausdrücklich vereinbart, daß die Bestanddauer zwar grundsätzlich "ca acht Monate" dauern sollte, jedoch tatsächlich bloß vom Tag der Abholung "bis einschließlich dem Tag der Rückstellung" zu berechnen sei. Daß diese Rückstellung nach dem Schadensfall vom 3. 7. 1995 bereits am 31. 8. 1995 erfolgte, ist unstrittig.Nach Paragraph 1111, ABGB muß der Bestandgeber, wird das Miet- oder Pachtobjekt beschädigt, "den Ersatz aus dieser Haftung längstens binnen einem Jahre nach Zurückstellung des Bestandstückes gerichtlich fordern; sonst ist das Recht erloschen." Schon aus dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle folgt, daß die von der klagenden Partei vertretene Rechtsansicht, der Fallfristbeginn habe "nicht vor dem tatsächlichen Ende der bedungenen Bestanddauer zu laufen begonnen", verfehlt ist (SZ 64/91; 8 Ob 1534/91; 4 Ob 1626/95; RIS-Justiz RS0020785). Im übrigen wurde zwischen den Streitteilen (nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes) sogar ausdrücklich vereinbart, daß die Bestanddauer zwar grundsätzlich "ca acht Monate" dauern sollte, jedoch tatsächlich bloß vom Tag der Abholung "bis einschließlich dem Tag der Rückstellung" zu berechnen sei. Daß diese Rückstellung nach dem Schadensfall vom 3. 7. 1995 bereits am 31. 8. 1995 erfolgte, ist unstrittig.
Es entspricht einhelliger Ansicht, daß die Frist des § 1111 ABGB eine Präklusivfrist ist (MGA ABGB35 § 1111/17 mit zahlreichen Judikaturnachweisen; ebenso RS0020483; Binder in Schwimann, Band VI2 Rz 9 zu § 1111; Würth in Rummel I2 Rz 5 zu § 1111). Vergleichsverhandlungen bewirken zwar eine Ablaufhemmung auch dieser Frist (SZ 58/58; RS0020748; MGA ABGB35 E 26 zu § 1111; Binder aaO). Eine nach (endgültigem) Scheitern solcher Vergleichsverhandlung unter Umständen bereits durch mehr als zwei Monate entfaltete Untätigkeit hat jedoch - anders als in jenen Fällen, in denen der geltend gemachte Anspruch der wesentlich längeren Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt - Rechtsverlust zur Folge (SZ 58/180; 4 Ob 290/97v; Binder, aaO am Ende). Der Zweck der vom Gesetzgeber bewußt kurzgehaltenen Fristsetzung liegt nämlich in einer möglichst raschen Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen (ua) Beschädigung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen (RS0020733, RS0036961; jüngst EvBl 1999/48); gerade bei solchen Fallfristen ist daher eine strenge Prüfung geboten (SZ 63/71).Es entspricht einhelliger Ansicht, daß die Frist des Paragraph 1111, ABGB eine Präklusivfrist ist (MGA ABGB35 Paragraph 1111 /, 17, mit zahlreichen Judikaturnachweisen; ebenso RS0020483; Binder in Schwimann, Band VI2 Rz 9 zu Paragraph 1111 ;, Würth in Rummel I2 Rz 5 zu Paragraph 1111,). Vergleichsverhandlungen bewirken zwar eine Ablaufhemmung auch dieser Frist (SZ 58/58; RS0020748; MGA ABGB35 E 26 zu Paragraph 1111 ;, Binder aaO). Eine nach (endgültigem) Scheitern solcher Vergleichsverhandlung unter Umständen bereits durch mehr als zwei Monate entfaltete Untätigkeit hat jedoch - anders als in jenen Fällen, in denen der geltend gemachte Anspruch der wesentlich längeren Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt - Rechtsverlust zur Folge (SZ 58/180; 4 Ob 290/97v; Binder, aaO am Ende). Der Zweck der vom Gesetzgeber bewußt kurzgehaltenen Fristsetzung liegt nämlich in einer möglichst raschen Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen (ua) Beschädigung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen (RS0020733, RS0036961; jüngst EvBl 1999/48); gerade bei solchen Fallfristen ist daher eine strenge Prüfung geboten (SZ 63/71).
Ob im Sinne aller dieser Kriterien der Bestandgeber die Ersatzklage (noch) rechtzeitig oder bereits zu spät, bezogen auf das vom Ende der Ablaufhemmung angerechnete weitere Zuwarten erhoben hat, richtet sich immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (5 Ob 93/97f, 2 Ob 97/99z, jeweils mwN). Da die Judikatur hiebei stets gewisse Spielräume erkennen läßt, kann in der Beurteilung des Berufungsgerichtes, wenn es diesen vom Obersten Gerichtshof gerade bei der Präklusivfrist des § 1111 ABGB in den Vordergrund gerückten strengen Maßstab anlegte, kein Beurteilungsfehler erblickt werden - jedenfalls nicht im Sinne einer derart groben Verkennung der Rechtslage, wie sie aber Voraussetzung wäre, um im Interesse der Rechtssicherheit eine einzelfallosgelöste Korrektur zu verlangen (§ 502 Abs 1 ZPO). Schon auf das Schreiben vom 13. 5. 1996 hatte die zur Schadensliquidation kontaktierte Versicherung dem Klagevertreter nicht mehr reagiert, ebenso nicht auf sein folgendes Schreiben vom 12. 6. 1996. Wenn der Klagevertreter abermals Wochen später erstmals wegen der Kostendeckung mit der Rechtschutzversicherung seiner Mandantin Kontakt aufnahm und diese (möglicherweise auch ferienbedingt) erneut Monate verstreichen ließ, kann die klagende Partei dies keinesfalls als derartig stichhaltige (triftige) Gründe geltend machen, welche unter Umständen noch die Annahme der Wahrung der gesetzlichen Präklusivfrist durch die verfahrensgegenständliche Klage rechtfertigen könnten. Derartiges vermag die Revisionswerberin auch in ihrem Rechtsmittelschriftsatz nicht schlüssig darzutun. Überhaupt unrichtig (und durch die Feststellungen nicht gedeckt, sodaß die Rechtsrüge insoweit auch gar nicht gesetzmäßig ausgeführt wird, sowie als unzulässige Neuerung überdies grundsätzlich unbeachtlich) ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung, die klagende Partei habe "darauf vertrauen dürfen, daß das von der Versicherungsmaklergesellschaft angekündigte Ergänzungsgutachten betreffend den Zeitwert des Silos auch tatsächlich übersendet wird", weil eine Kopie des (für den ablehnenden Standpunkt derselben ausschlaggebenden) Gutachtens bereits mit deren Schreiben vom 16. 10. 1995 an die - damals noch nicht anwaltlich vertretene - Klägerin persönlich gefaxt worden war. Da der Klagevertreter die später (6. 3. 1996) ergänzend erbetene "Einkaufsrechnung" nicht übermitteln konnte, wobei er sogar hiezu die Meinung vertrat, daß sich der (wahre) Zeitwert ohnedies auch ohne diese Urkunde ermitteln ließe, könnte auch daraus realistischerweise kein Grund für eine fristwahrende Verlängerung über den 31. 8. 1996 hinaus abgeleitet werden.Ob im Sinne aller dieser Kriterien der Bestandgeber die Ersatzklage (noch) rechtzeitig oder bereits zu spät, bezogen auf das vom Ende der Ablaufhemmung angerechnete weitere Zuwarten erhoben hat, richtet sich immer nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (5 Ob 93/97f, 2 Ob 97/99z, jeweils mwN). Da die Judikatur hiebei stets gewisse Spielräume erkennen läßt, kann in der Beurteilung des Berufungsgerichtes, wenn es diesen vom Obersten Gerichtshof gerade bei der Präklusivfrist des Paragraph 1111, ABGB in den Vordergrund gerückten strengen Maßstab anlegte, kein Beurteilungsfehler erblickt werden - jedenfalls nicht im Sinne einer derart groben Verkennung der Rechtslage, wie sie aber Voraussetzung wäre, um im Interesse der Rechtssicherheit eine einzelfallosgelöste Korrektur zu verlangen (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Schon auf das Schreiben vom 13. 5. 1996 hatte die zur Schadensliquidation kontaktierte Versicherung dem Klagevertreter nicht mehr reagiert, ebenso nicht auf sein folgendes Schreiben vom 12. 6. 1996. Wenn der Klagevertreter abermals Wochen später erstmals wegen der Kostendeckung mit der Rechtschutzversicherung seiner Mandantin Kontakt aufnahm und diese (möglicherweise auch ferienbedingt) erneut Monate verstreichen ließ, kann die klagende Partei dies keinesfalls als derartig stichhaltige (triftige) Gründe geltend machen, welche unter Umständen noch die Annahme der Wahrung der gesetzlichen Präklusivfrist durch die verfahrensgegenständliche Klage rechtfertigen könnten. Derartiges vermag die Revisionswerberin auch in ihrem Rechtsmittelschriftsatz nicht schlüssig darzutun. Überhaupt unrichtig (und durch die Feststellungen nicht gedeckt, sodaß die Rechtsrüge insoweit auch gar nicht gesetzmäßig ausgeführt wird, sowie als unzulässige Neuerung überdies grundsätzlich unbeachtlich) ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung, die klagende Partei habe "darauf vertrauen dürfen, daß das von der Versicherungsmaklergesellschaft angekündigte Ergänzungsgutachten betreffend den Zeitwert des Silos auch tatsächlich übersendet wird", weil eine Kopie des (für den ablehnenden Standpunkt derselben ausschlaggebenden) Gutachtens bereits mit deren Schreiben vom 16. 10. 1995 an die - damals noch nicht anwaltlich vertretene - Klägerin persönlich gefaxt worden war. Da der Klagevertreter die später (6. 3. 1996) ergänzend erbetene "Einkaufsrechnung" nicht übermitteln konnte, wobei er sogar hiezu die Meinung vertrat, daß sich der (wahre) Zeitwert ohnedies auch ohne diese Urkunde ermitteln ließe, könnte auch daraus realistischerweise kein Grund für eine fristwahrende Verlängerung über den 31. 8. 1996 hinaus abgeleitet werden.
Schließlich müssen auch die Hinweise in der Revision zur Bindungswirkung eines in Vertretung der Partei abgegebenen Anerkenntnisses der Versicherungsgesellschaft scheitern, weil nach der Rechtsprechung (SZ 56/103) die Frist des § 1111 ABGB durch ein (bloß) deklaratives Anerkenntnis dem Grunde nach gerade nicht unterbrochen wird, für das Vorliegen der Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses jedoch keine Anhaltspunkte gegeben sind (derartiges behauptet nicht einmal die Revisionswerberin selbst), wobei sie sich - bezeichnenderweise - zur Bekräftigung ihres diesbezüglichen Vorwurfes, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stehe insoweit mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht in Einklang - auch auf keine einzige Fundstelle einer solchen, ihren Rechtstandpunkt angeblich stützenden Rechtsprechung zu berufen vermag.Schließlich müssen auch die Hinweise in der Revision zur Bindungswirkung eines in Vertretung der Partei abgegebenen Anerkenntnisses der Versicherungsgesellschaft scheitern, weil nach der Rechtsprechung (SZ 56/103) die Frist des Paragraph 1111, ABGB durch ein (bloß) deklaratives Anerkenntnis dem Grunde nach gerade nicht unterbrochen wird, für das Vorliegen der Voraussetzungen eines konstitutiven Anerkenntnisses jedoch keine Anhaltspunkte gegeben sind (derartiges behauptet nicht einmal die Revisionswerberin selbst), wobei sie sich - bezeichnenderweise - zur Bekräftigung ihres diesbezüglichen Vorwurfes, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stehe insoweit mit der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht in Einklang - auch auf keine einzige Fundstelle einer solchen, ihren Rechtstandpunkt angeblich stützenden Rechtsprechung zu berufen vermag.
Damit wird - zusammenfassend - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt. Die Revision war demgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Damit wird - zusammenfassend - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt. Die Revision war demgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (1 Ob 32/99h). Der Zuspruch an die beklagte Partei war jedoch insoweit zu kürzen, als die Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren nur mehr S 72.000 (und nicht S 93.200) betrug.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei und die Nebenintervenientin haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (1 Ob 32/99h). Der Zuspruch an die beklagte Partei war jedoch insoweit zu kürzen, als die Bemessungsgrundlage im Revisionsverfahren nur mehr S 72.000 (und nicht S 93.200) betrug.
Anmerkung
E54093 07A01209European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00120.99V.0512.000Dokumentnummer
JJT_19990512_OGH0002_0070OB00120_99V0000_000