Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Hradil und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef B*****, und 2.) Josef B*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Ernst Zauner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Anton L*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, sowie der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen (restlich) S 92.724,16 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. Dezember 1998, GZ 3 R 217/98x-54, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluß auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der §§ 507 Abs 2, 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt (7 Ob 1677/95).Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluß auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Paragraphen 507, Absatz 2,, 508a Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt (7 Ob 1677/95).
Anmerkung
E54001 07AA1049European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00104.99S.0512.000Dokumentnummer
JJT_19990512_OGH0002_0070OB00104_99S0000_000