TE OGH 1999/5/12 7Ob104/99s

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Hradil und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Josef B*****, und 2.) Josef B*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Ernst Zauner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Anton L*****, vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere, Rechtsanwälte in Linz, sowie der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen (restlich) S 92.724,16 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. Dezember 1998, GZ 3 R 217/98x-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluß auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der §§ 507 Abs 2, 508a Abs 2 ZPO ist nicht erfolgt (7 Ob 1677/95).Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluß auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes im Sinne der Paragraphen 507, Absatz 2,, 508a Absatz 2, ZPO ist nicht erfolgt (7 Ob 1677/95).

Anmerkung

E54001 07AA1049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00104.99S.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19990512_OGH0002_0070OB00104_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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