TE OGH 1999/5/17 5Nd506/99

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst H*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 234.000 und Feststellung (Gesamtstreitwert S 284.000), über Antrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache wird vom Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien übertragen.

Text

Begründung:

Aus dem Titel des Schmerzengeldes und des Verdienstentganges begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung von S 234.000 sowie die Feststellung, daß die Beklagte dem Kläger für alle künftigen Schäden hafte, die diesem aus Anlaß der ihm bei Blutplasmaspenden 1971 und 1972 durch Verschulden der beklagten Partei zugefügten Erkrankung Hepatitis C noch entstehen, hafte. Er habe in der Zeit von 1971 bis 1972 in der Plasmapheresestelle der Beklagten in ***** Wien, G*****gasse ***** wiederholte Male Blutplasma gespendet. Seit 1993 stehe fest, daß bei ihm eine positive Hepatitis C bestehe. Die Infektion sei dadurch möglich geworden, daß die hygienischen Bedingungen, unter denen die Blutplasmaspenden durchgeführt wurden, nicht den Regeln ärztlicher Kunst entsprochen hätten. Die Beklagte hafte ihm daher für die ihm daraus entstandene Erkrankung.

Zum Beweis für sein Vorbringen berief sich der Kläger, der in Wien wohnt, auf die Vernehmung zweier in Wien sowie zweier in der unmittelbaren Umgebung Wiens wohnender Zeugen.

Dem Kläger wurde auch ein in Wien ansässiger Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer bestellt.

In Hinblick darauf beantragte er die Delegierung der Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Landesgericht für ZRS Wien.

Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt dessen Abweisung. Zur Widerlegung des vom Kläger als Beweis angebotenen Privatgutachtens beantragte sie die Einvernahme von drei Zeugen, die ihren Wohnsitz in Klagenfurt haben sowie einen in Salzburg und einen in Wien wohnhaften Zeugen.

Zum Delegierungsantrag äußerte sich die Beklagte ablehnend. Zweckmäßigkeitsgründe sprächen gegen die Delegierung, weil die von ihr namhaft gemachten Zeugen in Klagenfurt bzw in der Nähe von Kärnten wohnten.

Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, daß eine Delegierung an das Landesgericht für ZRS Wien als zweckmäßig erachtet werde. Die von der Beklagten namhaft gemachten Zeugen würden ohnedies nicht zu vernehmen sein, da die maßgebliche Frage durch einen Sachverständigen zu klären sei. Tatsächlich sei nur der Geschäftsführer der Beklagten in Klagenfurt wohnhaft.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EF 69.711).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (JBl 1986, 53; EF 69.711).

Zu den vom Kläger genannten Argumenten kommt aber noch hinzu, daß mittlerweile beim Landesgericht für ZRS Wien sieben Klagen gegen die Beklagte eingebracht wurden, die alle gleichartige Ansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben (4 Cg 31/99d, 7 Cg 8/99v, 10 Cg 59/99s, 12 Cg 87/99y, 13 Cg 50/99i, 17 Cg 7/99w und 21 Cg 44/99s). Die Mehrzahl dieser Klagen ist bereits zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Eine Rücküberweisung zweier an das Handelsgericht überwiesenen Klagen nach § 31a Abs 2 JN steht bevor. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits zu 7 Nd 502/99 eine Klage mit gleichgelagertem Rechts- und Sachverhalt vom Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht für ZRS Wien delegiert.Zu den vom Kläger genannten Argumenten kommt aber noch hinzu, daß mittlerweile beim Landesgericht für ZRS Wien sieben Klagen gegen die Beklagte eingebracht wurden, die alle gleichartige Ansprüche aus dem gleichen schädigenden Ereignis zum Gegenstand haben (4 Cg 31/99d, 7 Cg 8/99v, 10 Cg 59/99s, 12 Cg 87/99y, 13 Cg 50/99i, 17 Cg 7/99w und 21 Cg 44/99s). Die Mehrzahl dieser Klagen ist bereits zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Eine Rücküberweisung zweier an das Handelsgericht überwiesenen Klagen nach Paragraph 31 a, Absatz 2, JN steht bevor. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits zu 7 Nd 502/99 eine Klage mit gleichgelagertem Rechts- und Sachverhalt vom Landesgericht Klagenfurt an das Landesgericht für ZRS Wien delegiert.

Ohne der Frage vorzugreifen, ob die zur Widerlegung der Richtigkeit des Privatgutachtens beantragten Zeugen einzuvernehmen sein werden, läßt sich bereits jetzt die Günstigkeit der Zentrierung aller gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten bei demselben Gericht schon in Hinblick auf die zu erwartenden Sachverständigenkosten auch für die Beklagte beurteilen.

Es kann aller Voraussicht nach die vorliegende Rechtssache rascher und mit geringerem Kostenaufwand vom Landesgericht für ZRS Wien verhandelt und entschieden werden, womit der Zielsetzung einer Delegation entsprochen wird.

Anmerkung

E53974 05J05069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00506.99.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19990517_OGH0002_0050ND00506_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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