Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. Günther H***** AG, 2. A***** AG, *****, beide vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung, Widerruf und Feststellung (Streitwert 730.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11. Februar 1999, GZ 6 R 223/98f-37, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine vertrauliche Mitteilung im Sinne des § 7 Abs 2 UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht (ÖBl 1999, 29 - Kostenbestimmungsantrag mwN). Im vorliegenden Fall wurde die vertrauliche Behandlung nicht aufgetragen. Ob aber nach den Umständen oder den Regeln des Verkehrs Vertraulichkeit angenommen werden muß, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, daß die Beantwortung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.Eine vertrauliche Mitteilung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, UWG liegt nur dann vor, wenn sie sich an einen ganz bestimmten Personenkreis richtet, die vertrauliche Behandlung entweder ausdrücklich zur Pflicht gemacht wurde, sich aus den Umständen eindeutig ergibt oder nach den Regeln des Verkehrs besteht (ÖBl 1999, 29 - Kostenbestimmungsantrag mwN). Im vorliegenden Fall wurde die vertrauliche Behandlung nicht aufgetragen. Ob aber nach den Umständen oder den Regeln des Verkehrs Vertraulichkeit angenommen werden muß, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, daß die Beantwortung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor.
Die von den Beklagten geltend gemachte Verfassungswidrigkeit "des UWG" kann schon deshalb nicht vorliegen, weil ein Unterlassungsanspruch bei hoheitlichem Handeln gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) verstoßen würde. Auf ihre Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.Die von den Beklagten geltend gemachte Verfassungswidrigkeit "des UWG" kann schon deshalb nicht vorliegen, weil ein Unterlassungsanspruch bei hoheitlichem Handeln gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung (Artikel 94, B-VG) verstoßen würde. Auf ihre Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit ist daher nicht weiter einzugehen.
Anmerkung
E54254 04A01399European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00139.99S.0518.000Dokumentnummer
JJT_19990518_OGH0002_0040OB00139_99S0000_000