TE OGH 1999/5/18 4Ob131/99i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Dr. Christian Reimitz Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin L***** S.A., *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schadenersatz nach § 394 EO (Streitwert 1,565.976 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin (Revisionsrekursinteresse 1,315.976 S) und der Antragsgegnerin (Revisionsrekursinteresse 250.000 S) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 2. März 1999, GZ 2 R 50/99s-8, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz und Dr. Christian Reimitz Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die Antragsgegnerin L***** S.A., *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Schadenersatz nach Paragraph 394, EO (Streitwert 1,565.976 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin (Revisionsrekursinteresse 1,315.976 S) und der Antragsgegnerin (Revisionsrekursinteresse 250.000 S) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 2. März 1999, GZ 2 R 50/99s-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin werden gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin werden gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin

Nach der einhelligen jüngeren Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofs (SZ 68/32 = ÖBl 1996, 51 - Gesetzeslücke; 4 Ob 1001/96;

SZ 69/114; EvBl 1997/115 = RdW 1998, 140) ist § 521a ZPO auch aufSZ 69/114; EvBl 1997/115 = RdW 1998, 140) ist Paragraph 521 a, ZPO auch auf

Rekurse gegen Entscheidungen über Ansprüche nach § 394 EO sinngemäß anzuwenden. Weshalb die angefochtene Entscheidung deshalb unrichtig sein soll, weil die Antragstellerin im Verfahren über den Rekurs der Antragsgegnerin ihr zustehende prozessuale Rechte nicht wahrgenommen und keine Rekursbeantwortung eingebracht hat, ist nicht ersichtlich.Rekurse gegen Entscheidungen über Ansprüche nach Paragraph 394, EO sinngemäß anzuwenden. Weshalb die angefochtene Entscheidung deshalb unrichtig sein soll, weil die Antragstellerin im Verfahren über den Rekurs der Antragsgegnerin ihr zustehende prozessuale Rechte nicht wahrgenommen und keine Rekursbeantwortung eingebracht hat, ist nicht ersichtlich.

§ 394 Abs 1 EO verpflichtet die gefährdete Partei, ihrem Gegner "für

alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten

Vermögensnachteile" Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht nach dieser

Gesetzesstelle entsteht also nur insoweit, als die einstweilige

Verfügung die maßgebliche Ursache eines Vermögensnachteiles des

Gegners der gefährdeten Partei war. Dabei können nach der klaren

Absicht des Gesetzes - abgesehen von den Kosten einer

zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren - nur

solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung

verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das

Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme

erlitten hat. Demnach sind (nur) jene Vermögensnachteile

einschließlich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen, für die die

einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache war, also Schäden, die

ohne einstweilige Verfügung nicht entstanden wären (SZ 50/104 = EvBl

1978/55 = ÖBl 1978, 52 - Schatz-Gewinnspiel mwH; JBl 1986, 182; JBl

1993, 733 = RdW 1993, 245; SZ 69/36; 4 Ob 1067/95; 6 Ob 142/98w). Die

Berechtigung des auf § 394 EO gestützten Anspruchs ist in einem

summarischen, nach den Bestimmungen des zweiten Teils der

Exekutionsordnung abzuführenden Verfahren zu überprüfen, in dem die

Antragstellerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten

und dem Grunde nach zu bescheinigen hat (SZ 69/114 = EvBl 1996/105 =

RdW 1996, 530 = ÖBl 1996, 255 - "Schon gesehen um" - Preise II).

Die Vorinstanzen haben für bescheinigt erachtet, daß die kaufmännische Entscheidung der Antragstellerin, ein Alternativprodukt zu jenem Korkenzieher zu entwickeln, der Gegenstand des Sicherungsverfahrens war, keine unmittelbare Folge des erlassenen Unterlassungsgebots gewesen sei und die Antragstellerin auch dann die Entwicklung eines Ersatzprodukts in Auftrag gegeben hätte, wenn mit der Klage kein Sicherungsantrag verbunden gewesen wäre. Ausgehend von diesem Ergebnis des Bescheinigungsverfahrens, an das der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz gebunden ist, liegt in der Abweisung des Antrages, soweit er alle mit dem Alternativprodukt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen betrifft, keine Fehlbeurteilung.

Soweit die Vorinstanzen über die der Antragstellerin durch die Beiziehung von (Patent-)Anwälten erwachsenen Kosten abgesprochen haben, liegt darin nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine in dritter Instanz unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; SZ 69/114 = EvBl 1996/105 = RdWSoweit die Vorinstanzen über die der Antragstellerin durch die Beiziehung von (Patent-)Anwälten erwachsenen Kosten abgesprochen haben, liegt darin nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine in dritter Instanz unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; SZ 69/114 = EvBl 1996/105 = RdW

1996, 530 = ÖBl 1996, 255 - "Schon gesehen um" - Preise II mwN; EvBl1996, 530 = ÖBl 1996, 255 - "Schon gesehen um" - Preise römisch II mwN; EvBl

1998/171; EvBl 1999/25 = RZ 1999/22 = MR 1998, 298 -

Exekutionskosten). Die Ausmessung des durch den Verkaufsstop verursachten Verdienstentgangs der Höhe nach betrifft keine erhebliche Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausginge.

2. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin

Eine Ersatzpflicht der gefährdeten Partei nach § 394 EO entsteht insoweit, als die von ihr beantragte einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteils des Sicherungsgegners war; zu ersetzen sind alle Vermögensnachteile, die der Sicherungsgegner allein durch das Vorhandensein und die Befolgung der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat (SZ 50/104; SZ 69/36 ua).Eine Ersatzpflicht der gefährdeten Partei nach Paragraph 394, EO entsteht insoweit, als die von ihr beantragte einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteils des Sicherungsgegners war; zu ersetzen sind alle Vermögensnachteile, die der Sicherungsgegner allein durch das Vorhandensein und die Befolgung der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat (SZ 50/104; SZ 69/36 ua).

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das gegen die Antragstellerin im Provisorialverfahren erlassene Vertriebsverbot Ursache des während seiner Dauer im Vermögen der Antragstellerin eingetretenen Verdienstentgangs gewesen ist. Dieser Vermögensschaden ist aber auch schon unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens entstanden: Die Antragstellerin ist (abgesehen vom Abschluß eines entsprechenden Unterlassungsvergleichs) jedenfalls erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeit eines klagestattgebenden Urteils im Hauptverfahren verpflichtet, den Vertrieb der beanstandeten Korkenzieher pro futuro einzustellen. Eine Verpflichtung, den ihr von der Antragsgegnerin gem § 394 EO ersetzten Verdienstentgang wieder herauszugeben, ist aber - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht zwangsläufige Folge einer solchen Entscheidung. Ob und in welchem Ausmaß die Antragstellerin allenfalls der Antragsgegnerin durch den Vertrieb des beanstandeten Produkts im Zeitraum vor dem Bestehen eines vollstreckbaren Unterlassungtitels gegen sie schadenersatzpflichtig geworden ist, und ob in diesem Zusammenhang eine Vermögensverschiebung von der Antragstellerin zur Antragsgegnerin anzuordnen sein wird, ist im Verfahren nach § 394 EO nicht zu prüfen. Der in diesem Verfahren zugesprochene Betrag ist nie ein "ungerechtfertigter Vorteil des Sicherungsgegners aus seiner Rechtsverletzung", dessen Geltendmachung schon allein deshalb schikanös wäre, weil dem Antragsgegner nach einem Erfolg im Hauptverfahren möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber dem Antragsteller zustehen, sondern ein gesetzlicher Ersatzanspruch des Sicherungsgegners zur Abgeltung der bei ihm infolge einer unberechtigten Sicherungsmaßnahme eingetretenen Vermögensnachteile.Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das gegen die Antragstellerin im Provisorialverfahren erlassene Vertriebsverbot Ursache des während seiner Dauer im Vermögen der Antragstellerin eingetretenen Verdienstentgangs gewesen ist. Dieser Vermögensschaden ist aber auch schon unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens entstanden: Die Antragstellerin ist (abgesehen vom Abschluß eines entsprechenden Unterlassungsvergleichs) jedenfalls erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeit eines klagestattgebenden Urteils im Hauptverfahren verpflichtet, den Vertrieb der beanstandeten Korkenzieher pro futuro einzustellen. Eine Verpflichtung, den ihr von der Antragsgegnerin gem Paragraph 394, EO ersetzten Verdienstentgang wieder herauszugeben, ist aber - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht zwangsläufige Folge einer solchen Entscheidung. Ob und in welchem Ausmaß die Antragstellerin allenfalls der Antragsgegnerin durch den Vertrieb des beanstandeten Produkts im Zeitraum vor dem Bestehen eines vollstreckbaren Unterlassungtitels gegen sie schadenersatzpflichtig geworden ist, und ob in diesem Zusammenhang eine Vermögensverschiebung von der Antragstellerin zur Antragsgegnerin anzuordnen sein wird, ist im Verfahren nach Paragraph 394, EO nicht zu prüfen. Der in diesem Verfahren zugesprochene Betrag ist nie ein "ungerechtfertigter Vorteil des Sicherungsgegners aus seiner Rechtsverletzung", dessen Geltendmachung schon allein deshalb schikanös wäre, weil dem Antragsgegner nach einem Erfolg im Hauptverfahren möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber dem Antragsteller zustehen, sondern ein gesetzlicher Ersatzanspruch des Sicherungsgegners zur Abgeltung der bei ihm infolge einer unberechtigten Sicherungsmaßnahme eingetretenen Vermögensnachteile.

Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E54337 04A01319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00131.99I.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19990518_OGH0002_0040OB00131_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten