TE OGH 1999/5/18 8ObA129/99z

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Veröffentlicht am 18.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gemici N*****, Küchenhilfe, ***** vertreten durch Dr. Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei F*****, GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Ursula Mair, Rechtsanwältin in Landeck, wegen S 12.292,59 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 1999, GZ 15 Ra 11/99a-14, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (SZ 68/218; Arb 9517 ua; RIS-Justiz RS0014490). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, läßt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (9 ObA 95/97d; 9 ObA 212/97k). Die im konkreten Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist daher - da eine auffallende Fehlbeurteilung nicht gegeben ist - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (9 ObA 212/97k; RIS-Justiz RS0021095).

Anmerkung

E54318 08B01299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00129.99Z.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19990518_OGH0002_008OBA00129_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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