TE OGH 1999/5/18 4Ob88/99s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg H*****, vertreten durch Dr. Walter Poschinger und Mag. Anita Taucher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Manfred Lampelmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 989.000 S sA und Feststellung (Streitwert 10.000 S), infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Dezember 1998, GZ 40 R 603/98t-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht geltend, daß keine Rechtsprechung zur Frage bestehe,

ob die Vereinbarung des Entfalls einer Rückführungsverpflichtung eine

ungewöhnliche Nebenabrede im Sinne des § 2 Abs 1 MRG ist. Diese Frage

hängt jedoch so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, daß keine

erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt: Für die

Beurteilung, ob eine Nebenabrede ungewöhnlich ist, sind nämlich nach

ständiger Rechtsprechung die Art des Mietgegenstands und der Inhalt

des konkreten Vertrags maßgebend (SZ 58/145 = JBl 1986, 386 [P.

Huber] = Miet Slg XXXVII/37; WoBl 1995, 133 [Dirnbacher], jeweils

mwN).

Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zur Frage, ob die Zustimmung, Änderungen am Bestandobjekt vorzunehmen, die Einwilligung in das Belassen der Änderungen bei Beendigung des Mietvertrags in sich schließt, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Hausverwalter der Beklagten nicht nur gestattet, die Räumlichkeiten so zu gestalten, wie es für eine Bäckerei notwendig ist, sondern ihr auch zugesagt, daß sie die Umbauten bei Beendigung des Bestandverhältnisses nicht in den ursprünglichen Zustand zurückführen müsse.

Anmerkung

E54246 04A00889

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00088.99S.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19990518_OGH0002_0040OB00088_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten