TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/30 2006/02/0146

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/07 Schadenersatz Haftpflicht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
EKHG 1959 §5 Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a lita;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des TS, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. Februar 2006, Zl. I-Präs- 00389e/2005, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO der Ersatz der Kosten für die am 4. Februar 2005 um 19.05 Uhr vorgenommene Entfernung des an einem näher umschriebenen Ort im Nahbereich des Gleiskörpers der Straßenbahn abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 529/06, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Dieser hat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung auf das Vorbringen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten "Stammbeschwerde" verweist, wurde er insoweit dem diesbezüglichen Ergänzungsauftrag nicht gerecht; es ist daher nur auf die in dieser Ergänzung vorgetragenen Gründe einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1990, Zl. 91/14/0163).

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau Zulassungsbesitzer des entfernten Kraftfahrzeuges und könne daher "nur zusammen mit seiner Gattin belangt werden", so kann dahinstehen, ob es sich dabei - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift offenbar vermeint - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Dies dieshalb, weil dieser Umstand die Vorschreibung der gesamten Kosten gemäß § 89a Abs. 7 StVO an den Beschwerdeführer nicht gehindert hätte, zumal insoweit mehrere Zulassungsbesitzer - vergleichbar mit § 5 Abs. 2 EKHG betreffend die Haftung mehrerer "Halter" desselben Kraftfahrzeuges - zur ungeteilten Hand haften. Ob der Beschwerdeführer aber "Eigentümer" dieses Fahrzeuges war, ist rechtlich unerheblich (vgl. näher zutreffend Novak, Österreichisches Straßenverkehrsrecht II. Teil: Kraftfahrrecht,

2. Auflage, zu § 37 Abs. 2 KFG).

Weiters rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihm namhaft gemachten beiden Zeuginnen einzuvernehmen, wodurch sich herausgestellt hätte, dass das Fahrzeug derart "positioniert" abgestellt gewesen sei, dass die Straßenbahngarnitur ohne Behinderung hätte passieren können.

Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde für ihre Annahme, es sei eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2a lit. a StVO vorgelegen, - gestützt auf die Zeugenaussage des Straßenbahnfahrers K. - darauf verwiesen hat, das linke Vorderrad des abgeschleppten Fahrzeuges sei zum Abschleppzeitpunkt "schräg herausgestellt" gewesen, was ein Vorbeikommen der Straßenbahn aus Sicht des Lenkers unmöglich gemacht habe, zumal dieses Rad ansonsten von dem vorderen Trittbrett der Straßenbahn aufgeschlitzt worden wäre. Diese Feststellung der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auf die "Positionierung" des Fahrzeuges kam es daher nicht an, sodass in der Unterlassung der Einvernahme der erwähnten beiden Zeuginnen kein Verfahrensmangel zu erblicken ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen im Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0011, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur den Standpunkt vertreten, eine Behinderung im Sinne des § 89a Abs. 2a lit. a StVO liege bereits dann vor, wenn der Lenker des Schienenfahrzeuges - objektiv gesehen - der Ansicht sein konnte, dass ein risikoloses Vorbeifahren an einem abgestellten Fahrzeug im Hinblick auf die mögliche Verursachung eines Schadens trotz Verminderung der Geschwindigkeit nicht möglich sei.

Was aber die Rüge des Beschwerdeführers anlangt, der Vorfall habe sich nicht an dem - bereits in der Anzeige näher angeführten -

Ort zugetragen, was sich aus einem Lokalaugenschein ergeben hätte, so unterlässt es der Beschwerdeführer, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Oktober 2006

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020146.X00

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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