TE OGH 1999/5/19 9ObA69/99h

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Veröffentlicht am 19.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mario K*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Johann G***** KG, ***** vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen S 29.749,99 sA (Revisionsstreitwert S 26.250), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Februar 1999, GZ 15 Ra 181/98z-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung braucht die Befristung eines Dienstverhältnisses nicht kalendermäßig zu erfolgen, doch muß das Ende des Dienstverhältnisses jedenfalls objektiv bestimmbar und vorhersehbar sein, so daß der Endzeitpunkt der willkürlichen Beeinflussung durch die Parteien entzogen ist (Arb 10.793; 11.349; 9 ObA 129/94; 9 ObA 242/98y uva). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Der Judikatur, daß die Befristung eines Arbeitsverhältnisses die kalendermäßige Festlegung des Tages des Beginnes und der Beendigung verlange (Arb 10.687, 10.793; 8 ObA 237/94; 9 ObA 242/98y), liegt zugrunde, daß in den dort entschiedenen Fällen der klare Wortlaut des jeweiligen Kollektivvertrages die Annahme eines befristeten Dienstverhältnisses nur bei Fixierung eines bestimmten kalendermäßigen Tages zuließ, was aber für den hier vorliegenden Fall nicht zutrifft.

Da nach dem Kollektivvertrag alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden müssen, hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers für Urlaubsabfindung bzw Urlaubsentschädigung mit 7. 5. 1997 erst nach Eintritt der Verfallsfrist erfolgte, im Rahmen der Kollektivvertragsnorm. Obwohl nach den Feststellungen dem Kläger nach Ende des Arbeitsverhältnisses alle Arbeitspapiere ausgehändigt wurden, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrages nicht darauf an, wann der Verdienstnachweis, der zu den Arbeitspapieren zählt, dem Kläger tatsächlich übergeben wurde, weil die Verfallsfrist für alle Ansprüche mit Ausnahme der reinen Lohnansprüche, die hier nicht Gegenstand sind, durch deren Fälligkeit ausgelöst wird, die aber mit Ende des Arbeitsverhältnisses gegeben war. Eine Rechtsfrage nach § 46 Abs 1 ASGG liegt nicht vor.Da nach dem Kollektivvertrag alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend gemacht werden müssen, hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers für Urlaubsabfindung bzw Urlaubsentschädigung mit 7. 5. 1997 erst nach Eintritt der Verfallsfrist erfolgte, im Rahmen der Kollektivvertragsnorm. Obwohl nach den Feststellungen dem Kläger nach Ende des Arbeitsverhältnisses alle Arbeitspapiere ausgehändigt wurden, kommt es nach dem klaren Wortlaut des Kollektivvertrages nicht darauf an, wann der Verdienstnachweis, der zu den Arbeitspapieren zählt, dem Kläger tatsächlich übergeben wurde, weil die Verfallsfrist für alle Ansprüche mit Ausnahme der reinen Lohnansprüche, die hier nicht Gegenstand sind, durch deren Fälligkeit ausgelöst wird, die aber mit Ende des Arbeitsverhältnisses gegeben war. Eine Rechtsfrage nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG liegt nicht vor.

Anmerkung

E54107 09B00699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00069.99H.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19990519_OGH0002_009OBA00069_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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