TE OGH 1999/5/19 9ObA111/99k

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Veröffentlicht am 19.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Waltraud Bauer und Franz Becke als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea S*****, Personalsachbearbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Andrea Eisler, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, wider die beklagte Partei Land Tirol, vertreten durch Dr. Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 176.961,84 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 1999, GZ 13 Ra 8/99w-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der im Rahmen der Anwendung des Günstigkeitsprinzipes gebotenen Vornahme des Gruppenvergleiches zwischen den maßgebenden Bestimmungen des AngG und des als Vertragsschablone anwendbaren VBG auf den Einzelfall des betroffenen Arbeitnehmers abzustellen (9 ObA 117/88; Arb 11.207; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 102). Die generelle Günstigkeit der nachrangigen Regelung hilft für den ungünstigen Einzelfall nichts (Floretta/Spielbüchler/Strasser, aaO 102). Regelungen, die sich im konkreten Fall für die Klägerin in keiner Weise auswirken, machen daher die für sie im konkreten Fall nachteilige Regelung nicht günstiger (Arb 11.207). Daß das VBG die Klägerin im konkreten Fall durch Gewährung anderer Ansprüche besser stellen würde, als durch den nach dem AngG bestehenden Anspruch auf Abfertigung, wurde nicht einmal behauptet.

Mit der von den Vorinstanzen zitierten Vorentscheidung 8 ObA 361/97i wurde die Rechtslage nicht geändert, sondern die bestehende Rechtslage klargestellt. Diese Klarstellung erfaßt auch vorher verwirklichte Sachverhalte (SZ 70/245; 8 Ob 208/98s; 8 ObS 207/98v).

Das Argument des Revisionswerbers, die Anwendung des VBG sei Geschäftsgrundlage des Dienstvertrages gewesen, ist von vornherein ungeeignet, die Anwendung von zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingenden Regelungen zu verhindern. Auf den in erster Instanz nicht erhobenen Einwand der Ungültigkeit der Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht einzugehen.

Anmerkung

E54109 09B01119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00111.99K.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19990519_OGH0002_009OBA00111_99K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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