Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisonsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Versicherungs Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hansjörg Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ing. S***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen S 2,5 Mio sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 23. März 1999, GZ 2 R 24/99p-62, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht zutreffend nicht als Tat-, sondern als Rechtsfrage behandelte Vorfrage, ob mit dem zwischen der geschädigten Bauherrin und dem bei der Klägerin versicherten Statiker im Vorprozeß abgeschlossenen Vergleich trotz einer wesentlich höheren Schadenssumme auch das Verschulden der Beklagten als weiterer Schädigerin oder nur dasjenige des Statikers bereinigt werden sollte, wurde vom Berufungsgericht vertretbar in letzterem Sinne beantwortet. Dieser, über den Einzelfall nicht hinausgehenden Auslegungsfrage kommt somit keine Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu. Davon ausgehend erweist sich aber die weitere Frage, ob eine Solidarschuld vorliegt und somit ein Regreß nach § 896 ABGB stattzufinden hat oder aber bestimmbare Schadensanteile iSd § 1302 ABGB anzunehmen sind, als nicht mehr entscheidungswesentlich:Die vom Berufungsgericht zutreffend nicht als Tat-, sondern als Rechtsfrage behandelte Vorfrage, ob mit dem zwischen der geschädigten Bauherrin und dem bei der Klägerin versicherten Statiker im Vorprozeß abgeschlossenen Vergleich trotz einer wesentlich höheren Schadenssumme auch das Verschulden der Beklagten als weiterer Schädigerin oder nur dasjenige des Statikers bereinigt werden sollte, wurde vom Berufungsgericht vertretbar in letzterem Sinne beantwortet. Dieser, über den Einzelfall nicht hinausgehenden Auslegungsfrage kommt somit keine Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Davon ausgehend erweist sich aber die weitere Frage, ob eine Solidarschuld vorliegt und somit ein Regreß nach Paragraph 896, ABGB stattzufinden hat oder aber bestimmbare Schadensanteile iSd Paragraph 1302, ABGB anzunehmen sind, als nicht mehr entscheidungswesentlich:
Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0017404, zul. 1 Ob 514/93; 1 Ob 271/98d) kann nämlich auch nur der Solidarschuldner Regreß nehmen, welcher mehr als seinen Anteil bezahlt hat, nicht aber derjenige, der nur seinen Anteil oder nicht einmal diesen getilgt hat. Da der Statiker bzw die Klägerin als dessen Versicherer auf einen von der Klägerin selbst behaupteten Gesamtschaden von über S 9,1 Mio nur S 4,5 Mio geleistet haben - Prozeßkosten sind außer bei Vorliegen besonderer, hier nicht gegebener Verhältnisse nicht regreßfähig (SZ 68/186) - und nach dem ausdrücklichen Klagevorbringen einzig die Beklagte als weiterer Schädiger regreßpflichtig ist, fehlt es an dieser zwigenden Voraussetzung für den Rückgriff, weil die Klägerin keine ihren Anteil von 50 % übersteigende Leistung erbracht hat.
Anmerkung
E54103 09A01219European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00121.99F.0519.000Dokumentnummer
JJT_19990519_OGH0002_0090OB00121_99F0000_000