TE OGH 1999/5/19 9Ob13/99y

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Veröffentlicht am 19.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aldo A*****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH i. L., *****, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 448.496,70 sA (Revisionsinteresse S 426.749,90), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. November 1998, GZ 2 R 194/98m-73, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die namens der künftigen Gesellschaft Handelnden im eigenen Namen verpflichten wollten. Ob sie dennoch neben der Gesellschaft (weiter) haften, ist nicht Verfahrensgegenstand. Der Auslegung der (ausdrücklichen und schlüssigen) rechtsgeschäftlichen Erkärungen der Beteiligten, die den Übergang der Kaufpreisverbindlichkeit letztlich auf die Gesellschaft bewirkten, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu. Daß dem Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wurde nicht aufgezeigt, sodaß es an den Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof mangelt. Dies gilt auch für die Verneinung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge der Beklagten gemäß Art 39 Abs 1 UNK (vgl RIS-Justiz RS0107430). Die Ausschlußfrist nach Art 39 Abs 2 UNK kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte (RV 94 BlgNRDer Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die namens der künftigen Gesellschaft Handelnden im eigenen Namen verpflichten wollten. Ob sie dennoch neben der Gesellschaft (weiter) haften, ist nicht Verfahrensgegenstand. Der Auslegung der (ausdrücklichen und schlüssigen) rechtsgeschäftlichen Erkärungen der Beteiligten, die den Übergang der Kaufpreisverbindlichkeit letztlich auf die Gesellschaft bewirkten, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu. Daß dem Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wurde nicht aufgezeigt, sodaß es an den Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof mangelt. Dies gilt auch für die Verneinung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge der Beklagten gemäß Artikel 39, Absatz eins, UNK vergleiche RIS-Justiz RS0107430). Die Ausschlußfrist nach Artikel 39, Absatz 2, UNK kann nur dann ausgeschöpft werden, wenn der Käufer die Ware nicht früher untersuchen oder wenn er trotz Untersuchung die Vertragswidrigkeit nicht früher feststellen oder wenn er trotz Feststellung der Vertragswidrigkeit diese nicht früher anzeigen konnte (RV 94 BlgNR

17. GP, 59; Loewe, Internationales Kaufrecht 59; Schwimann/Posch, ABGB2 V, Art 39 UNK Rz 9; Schwenzer in v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum UN-Kaufrecht2 Rz 22 zu Art 39; RIS-Justiz RS0111002), was hier jedoch nicht der Fall ist; es war daher die relative Rügefrist nach Art 39 Abs 1 leg cit maßgeblich.17. GP, 59; Loewe, Internationales Kaufrecht 59; Schwimann/Posch, ABGB2 römisch fünf, Artikel 39, UNK Rz 9; Schwenzer in v. Caemmerer/Schlechtriem, Kommentar zum UN-Kaufrecht2 Rz 22 zu Artikel 39 ;, RIS-Justiz RS0111002), was hier jedoch nicht der Fall ist; es war daher die relative Rügefrist nach Artikel 39, Absatz eins, leg cit maßgeblich.

Anmerkung

E54276 09A00139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00013.99Y.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19990519_OGH0002_0090OB00013_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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