TE OGH 1999/5/19 13Os71/99

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Veröffentlicht am 19.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 11 Vr 2/97 anhängigen Strafsache gegen Dr. Josef B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 12 zweiter und dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Dr. Josef B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. März 1999, AZ 7 Bs 67/99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Wels zum AZ 11 römisch fünf r 2/97 anhängigen Strafsache gegen Dr. Josef B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall und 12 zweiter und dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Dr. Josef B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. März 1999, AZ 7 Bs 67/99, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 22. März 1999, AZ 7 Bs 67/99, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Dr. Josef B***** gegen die von der Untersuchungsrichterin beschlossene Fortsetzung der (am 26. Juni 1998 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- "und Ausführungsgefahr" nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fort.Mit Beschluß vom 22. März 1999, AZ 7 Bs 67/99, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Dr. Josef B***** gegen die von der Untersuchungsrichterin beschlossene Fortsetzung der (am 26. Juni 1998 verhängten) Untersuchungshaft keine Folge und setzte diese aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- "und Ausführungsgefahr" nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a und b StPO fort.

Darnach richtet sich gegen den Angeklagten der dringende Verdacht, neben dem Vergehen des falschen Vermögensverzeichnisses (§ 292a StGB) das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall, teils als Beitragstäter nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB, dadurch begangen zu haben, daß er, teils mit Hilfe gutgläubiger Dritter, teils unter Verwendung eines in § 147 Abs 1 Z 1 StGB genannten Beweismittels, eine Vielzahl von Personen durch die Vorspiegelung, sie an der "Dr. Josef B***** Verwaltung" gewinnbringend zu beteiligen, deren "Einlage" ausschließlich in wertbeständige, krisensichere Anlagegüter zu investieren und nach sieben Jahren neben voller Kapitalsrückzahlung an sog "Einmalzahler" eine Gewinnbeteiligung zuzüglich jährlicher Zinsen von zumindest 7 %, an sog "Ansparer" aber 6 % Zinsen, auszuschütten, zur Zahlung von insgesamt 41.642.565 S verleitet und dabei schweren Betrug in der Absicht begangen habe, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Darnach richtet sich gegen den Angeklagten der dringende Verdacht, neben dem Vergehen des falschen Vermögensverzeichnisses (Paragraph 292 a, StGB) das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall, teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB, dadurch begangen zu haben, daß er, teils mit Hilfe gutgläubiger Dritter, teils unter Verwendung eines in Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB genannten Beweismittels, eine Vielzahl von Personen durch die Vorspiegelung, sie an der "Dr. Josef B***** Verwaltung" gewinnbringend zu beteiligen, deren "Einlage" ausschließlich in wertbeständige, krisensichere Anlagegüter zu investieren und nach sieben Jahren neben voller Kapitalsrückzahlung an sog "Einmalzahler" eine Gewinnbeteiligung zuzüglich jährlicher Zinsen von zumindest 7 %, an sog "Ansparer" aber 6 % Zinsen, auszuschütten, zur Zahlung von insgesamt 41.642.565 S verleitet und dabei schweren Betrug in der Absicht begangen habe, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Zwar begnügt sich der angefochtene Beschluß - ohne die bestimmten Tatsachen, aus denen sich diese ergeben, anzuführen (§ 182 Abs 4 zweiter Satz [§ 179 Abs 4 Z 4] StPO) - sowohl beim dringenden Tatverdacht als auch bei den Haftgründen mit pauschalen Verweisen auf vorangegangene Entscheidungen, die Begründung der Anklageschrift (§ 207 Abs 3 StPO) sowie den (nicht erörterten) Inhalt eines Gutachtens und verschiedener Zeugenaussagen; gleichwohl kommt der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde Berechtigung nicht zu.Zwar begnügt sich der angefochtene Beschluß - ohne die bestimmten Tatsachen, aus denen sich diese ergeben, anzuführen (Paragraph 182, Absatz 4, zweiter Satz [§ 179 Absatz 4, Ziffer 4 ], StPO) - sowohl beim dringenden Tatverdacht als auch bei den Haftgründen mit pauschalen Verweisen auf vorangegangene Entscheidungen, die Begründung der Anklageschrift (Paragraph 207, Absatz 3, StPO) sowie den (nicht erörterten) Inhalt eines Gutachtens und verschiedener Zeugenaussagen; gleichwohl kommt der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde Berechtigung nicht zu.

Die Kritik an den Sachverhaltsgrundlagen für die Annahme dringenden Tatverdachtes verzichtet auf jede Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberlandesgerichtes und verfehlt deshalb eine Ausrichtung am Gesetz. Dafür wäre es nach den gemäß § 10 GRBG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO erforderlich gewesen, jene Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen, welche nach Ansicht des BeschwerdeführersDie Kritik an den Sachverhaltsgrundlagen für die Annahme dringenden Tatverdachtes verzichtet auf jede Auseinandersetzung mit der Argumentation des Oberlandesgerichtes und verfehlt deshalb eine Ausrichtung am Gesetz. Dafür wäre es nach den gemäß Paragraph 10, GRBG sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a,, 285a Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO erforderlich gewesen, jene Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung anzuführen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers

1) den (Verdachts-) Ausspruch über entscheidende Tatsachen (§ 179 Abs 4 Z 4 StPO) als undeutlich, unvollständig, mit sich selbst im Widerspruch, nicht oder nur offenbar unzureichend begründet oder aktenwidrig erweisen oder1) den (Verdachts-) Ausspruch über entscheidende Tatsachen (Paragraph 179, Absatz 4, Ziffer 4, StPO) als undeutlich, unvollständig, mit sich selbst im Widerspruch, nicht oder nur offenbar unzureichend begründet oder aktenwidrig erweisen oder

2) - im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aktenkundig (Mayrhofer/Steininger GRBG § 2 Rz 10) - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Annahme dringenden Tatverdachtes zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergaben (EvBl 1997/61, JUS 1998/2537, 13 Os 189/98, 11/99, 12 Os 75/97, 13 Os 37/99, 11 Os 53/99, 13 Os 56/99).2) - im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung aktenkundig (Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 10) - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Annahme dringenden Tatverdachtes zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergaben (EvBl 1997/61, JUS 1998/2537, 13 Os 189/98, 11/99, 12 Os 75/97, 13 Os 37/99, 11 Os 53/99, 13 Os 56/99).

Allgemein gehaltene Behauptungen, "daß mehrere Projekte aufgegangen" seien, die gegen die gutächtliche Kritik am wirtschaftlichen Konzept (weshalb "zwangsläufig schon ab dem ersten Projekt die Zinsenzahlungen aus weiteren Anlegernominalen" hätten "finanziert und den Projekten höhere Anlegerkapitalien zugeordnet werden müssen, als Anschaffungskosten entstanden") und deren Schlußfolgerung auf "immer größer werdende Unfinanzierbarkeit" (Bd XVI, S 853, 855) vorgetragene unsubstantiierte Behauptung, nach "abschreibbaren Verlusten in den Anfangsjahren" würden, "wie bei Investitionen üblich, in den Folgejahren selbstverständlich Gewinne erzielt werden, die dann zur Ausschüttung der in Aussicht gestellten Zinsen verwendet werden können", sowie pauschale Hinweise auf kriegsbedingte Schwierigkeiten und eine "Änderung der Steuergesetzgebung zum Thema Liebhaberei", mit denen sich "bislang weder der Sachverständige" - dessen "Berechnungen im Jahr 1994 endeten" - "noch das Erstgericht im Detail auseinandergesetzt" habe, entsprechen den gesetzlichen Anforderungen an die Verdachtsbekämpfung mit Grundrechtsbeschwerde ebensowenig wie undifferenziertes Abstreiten von Täuschungshandlungen und die von den Verfahrensergebnissen losgelöste Allerweltsaussage, wonach "jeder Gewinn mit einem gewissen Risiko verbunden ist".Allgemein gehaltene Behauptungen, "daß mehrere Projekte aufgegangen" seien, die gegen die gutächtliche Kritik am wirtschaftlichen Konzept (weshalb "zwangsläufig schon ab dem ersten Projekt die Zinsenzahlungen aus weiteren Anlegernominalen" hätten "finanziert und den Projekten höhere Anlegerkapitalien zugeordnet werden müssen, als Anschaffungskosten entstanden") und deren Schlußfolgerung auf "immer größer werdende Unfinanzierbarkeit" (Bd römisch XVI, S 853, 855) vorgetragene unsubstantiierte Behauptung, nach "abschreibbaren Verlusten in den Anfangsjahren" würden, "wie bei Investitionen üblich, in den Folgejahren selbstverständlich Gewinne erzielt werden, die dann zur Ausschüttung der in Aussicht gestellten Zinsen verwendet werden können", sowie pauschale Hinweise auf kriegsbedingte Schwierigkeiten und eine "Änderung der Steuergesetzgebung zum Thema Liebhaberei", mit denen sich "bislang weder der Sachverständige" - dessen "Berechnungen im Jahr 1994 endeten" - "noch das Erstgericht im Detail auseinandergesetzt" habe, entsprechen den gesetzlichen Anforderungen an die Verdachtsbekämpfung mit Grundrechtsbeschwerde ebensowenig wie undifferenziertes Abstreiten von Täuschungshandlungen und die von den Verfahrensergebnissen losgelöste Allerweltsaussage, wonach "jeder Gewinn mit einem gewissen Risiko verbunden ist".

Eine Betrachtung der Verdachtslage aus der Sicht des Untersuchungshäftlings ohne konkreten Bezug zur Begründung des Oberlandesgerichtes nimmt dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit, der Beschwerde zu erwidern.

Besonderer Erörterung des auf Gewinn- und Verlustbeteiligung hinweisenden Formblattes einer Beitrittserklärung (Blg II der Anklageschrift) bedurfte es nicht.Besonderer Erörterung des auf Gewinn- und Verlustbeteiligung hinweisenden Formblattes einer Beitrittserklärung (Blg römisch II der Anklageschrift) bedurfte es nicht.

Die rechtliche Behauptung fehlender Tatbestandsmäßigkeit, weil Dr. B***** Anspruch auf verrechnetes Agio und den Ersatz von "Reisekosten/Diäten und Verwaltungs- und Geschäftsführungskosten" gehabt und solcherart nicht mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt habe, hält nicht an den tatsächlichen Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichtes fest (§ 10 GRBG, §§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, 285a Z 2 StPO).Die rechtliche Behauptung fehlender Tatbestandsmäßigkeit, weil Dr. B***** Anspruch auf verrechnetes Agio und den Ersatz von "Reisekosten/Diäten und Verwaltungs- und Geschäftsführungskosten" gehabt und solcherart nicht mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt habe, hält nicht an den tatsächlichen Verdachtsannahmen des Oberlandesgerichtes fest (Paragraph 10, GRBG, Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, 285a Ziffer 2, StPO).

Mit dem Vorbringen, Dr. B***** sei "im Konkurs", angeklagt und "seine sämtlichen Unterlagen" seien beschlagnahmt, wird die vom Oberlandesgericht gewählte Begründung der Tatbegehungsgefahr negiert und solcherart erneut eine rechtsförmige Darstellung verfehlt (S 4 der Entscheidung iVm Bd XVII, S 200 f, iVm Bd XVII, S 69, iVm Bd XVI, S 47; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 1). Die Vorhersage "konkreter Taten" aber wird für das Vorliegen dieses Haftgrundes (naturgemäß) nicht verlangt.Mit dem Vorbringen, Dr. B***** sei "im Konkurs", angeklagt und "seine sämtlichen Unterlagen" seien beschlagnahmt, wird die vom Oberlandesgericht gewählte Begründung der Tatbegehungsgefahr negiert und solcherart erneut eine rechtsförmige Darstellung verfehlt (S 4 der Entscheidung in Verbindung mit Bd römisch XVII, S 200 f, in Verbindung mit Bd römisch XVII, S 69, in Verbindung mit Bd römisch XVI, S 47; Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 1). Die Vorhersage "konkreter Taten" aber wird für das Vorliegen dieses Haftgrundes (naturgemäß) nicht verlangt.

Weil bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt (NRsp 1993/51), gehen die gegen Fluchtgefahr gerichteten Argumente ins Leere.

Indem sich die Kritik am Überschreiten der Frist des § 194 Abs 3 StPO über das tatsächliche Substrat der hiezu angestellten rechtlichen Überlegungen (langwierige und schwierige Gutachtenserstellung, mehrere Bankkontoeröffnungen und Einvernahme weiterer Zeugen) hinwegsetzt, geht auch sie fehl.Indem sich die Kritik am Überschreiten der Frist des Paragraph 194, Absatz 3, StPO über das tatsächliche Substrat der hiezu angestellten rechtlichen Überlegungen (langwierige und schwierige Gutachtenserstellung, mehrere Bankkontoeröffnungen und Einvernahme weiterer Zeugen) hinwegsetzt, geht auch sie fehl.

Vorgebliche Mißachtung des § 45a StPO durch die Untersuchungsrichterin schließlich kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht gerügt werden (vgl Hager/Holzweber GRBG § 1 ENr 3 f).Vorgebliche Mißachtung des Paragraph 45 a, StPO durch die Untersuchungsrichterin schließlich kann mit Grundrechtsbeschwerde nicht gerügt werden vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, ENr 3 f).

Zum angeregten Antrag nach Art 89 Abs 2 B-VG bestand schon deshalb kein Anlaß, weil der Oberste Gerichtshof die (allein) vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig angesehene Bestimmung des § 182 Abs 4 erster Satz StPO nicht anzuwenden hatte.Zum angeregten Antrag nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG bestand schon deshalb kein Anlaß, weil der Oberste Gerichtshof die (allein) vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig angesehene Bestimmung des Paragraph 182, Absatz 4, erster Satz StPO nicht anzuwenden hatte.

Anmerkung

E53987 13D00719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00071.99.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19990519_OGH0002_0130OS00071_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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