Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Stefanie F*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1.) Franz G*****, und 2.) O*****-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 441.024,40 s. A. und Feststellung (Streitwert S 30.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 4 R 191/98f-18, womit das Teilzwischenurteil des Landesgerichtes Wels vom 29. Juni 1998, GZ 4 Cg 5/98x-11, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die bei einem Verkehrsunfall verletzte Klägerin begehrte von der Beklagten Zahlung von S 441.024,40 s. A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten aus dem Unfall.
Das Erstgericht erkannte mit Teilzwischenurteil das Zahlungsbegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten; das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Rechtsmittelwerber wenden sich in erster Linie gegen die Annahme einer Verschuldenshaftung. Ihnen ist zuzugeben, daß die bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine Verschuldenshaftung zu bejahen. Die Vorinstanzen haben nämlich nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Sicht des Erstbeklagten auf die 1,15 m große Klägerin durch einen 75 cm hohen Erdwall erheblich behindert war. Dem Erstbeklagten kann daher nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, er hätte schon zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch 6 m vom Fahrbahnrand entfernt war, auf deren Bewegung reagieren müssen. In welcher Entfernung vom Fahrbahnrand keine nennenswerte Sichtbehinderung bestand, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt; die im Strafakt erliegenden Fotos deuten darauf hin, daß es sich um eine Entfernung in der Größenordnung von 2 m handeln könnte. Ohne Feststellungen zu den diesbezüglichen Sichtmöglichkeiten kann nicht gesagt werden, ob dem Erstbeklagten - ausgehend von einer Reaktionszeit von einer Sekunde (vgl RIS-Justiz RS0074917) - eine Reaktionsverspätung anzulasten ist.Die Rechtsmittelwerber wenden sich in erster Linie gegen die Annahme einer Verschuldenshaftung. Ihnen ist zuzugeben, daß die bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine Verschuldenshaftung zu bejahen. Die Vorinstanzen haben nämlich nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Sicht des Erstbeklagten auf die 1,15 m große Klägerin durch einen 75 cm hohen Erdwall erheblich behindert war. Dem Erstbeklagten kann daher nicht ohne weiteres vorgeworfen werden, er hätte schon zu einem Zeitpunkt, als die Klägerin noch 6 m vom Fahrbahnrand entfernt war, auf deren Bewegung reagieren müssen. In welcher Entfernung vom Fahrbahnrand keine nennenswerte Sichtbehinderung bestand, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt; die im Strafakt erliegenden Fotos deuten darauf hin, daß es sich um eine Entfernung in der Größenordnung von 2 m handeln könnte. Ohne Feststellungen zu den diesbezüglichen Sichtmöglichkeiten kann nicht gesagt werden, ob dem Erstbeklagten - ausgehend von einer Reaktionszeit von einer Sekunde vergleiche RIS-Justiz RS0074917) - eine Reaktionsverspätung anzulasten ist.
Auf diese Erwägungen zur Verschuldenshaftung kommt es im derzeitigen Verfahrensstadium aber deshalb noch nicht an, weil das Erstgericht bisher nicht über das Feststellungsbegehren, sondern nur dem Grunde nach über das Zahlungsbegehren entschieden hat und dieses die Haftungshöchstbeträge nach EKHG nicht überschreitet. Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zu der von ihm bejahten Halterhaftung (und zum mangelnden Mitverschulden der fünfjährigen Klägerin) sind durch die von ihm zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt. Eine Überschreitung des dem Berufungsgericht in diesem Rahmen zustehenden Beurteilungsspielraumes, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte, liegt nicht vor. Es ist jedenfalls vertretbar, daß ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer den Unfall trotz der teilweisen Sichtbehinderung durch den Erdwall vermieden hätte.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) ist daher derzeit nicht zu lösen, weshalb die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen war.Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) ist daher derzeit nicht zu lösen, weshalb die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung hat die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung hat die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Anmerkung
E53995 02A00939European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00093.99M.0520.000Dokumentnummer
JJT_19990520_OGH0002_0020OB00093_99M0000_000