TE OGH 1999/5/20 2Ob147/99b

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert B*****, vertreten durch Simma und Bechtold Rechtsanwälte KEG in Dornbirn, wider die beklagteei K***** GmbH, ***** vertreten durch Piccolruaz & Müller Anwaltspartnerschaft in Bludenz, wegen S 342.401 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. März 1999, GZ 3 R 24/99z-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn man der vom Kläger vertretenen Ansicht folgt, die beklagte Partei hafte als selbständiger Unternehmer für jedes Verschulden, wäre für ihn nichts gewonnen. Richtig ist zwar, daß ein selbständiger, mit den Aufgaben eines Wegehalters betrauter Unternehmer nicht zu den "Leuten" im Sinne des § 1319a ABGB zählt; er haftet daher nach den allgemeinen Schadenersatzregeln, also selbst für leichte Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0029995; ZVR 1988/128). Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht kommt ihm aber die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB nicht zugute, weil die beklagte Partei weder sein Vertragspartner war noch ein Schutzgesetz verletzt hat. Die vom Kläger hiezu herangezogene Norm des § 98 StVO richtet sich an den Straßenerhalter. Diese Stellung kommt der beklagten Partei aber, will man ihr nicht die Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit nach § 1319a ABGB einräumen, nicht zu. Bei Betrauen eines selbständigen Unternehmers überträgt der Straßenerhalter lediglich die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, er bleibt aber selbst Straßenerhalter und dadurch Adressat des § 98 StVO (Koziol, Haftpflichtrecht**2 II 204). Der in der Revision als erheblich erachteten Rechtsfrage kommt daher keine entscheidungswesentlichen Bedeutung zu.Auch wenn man der vom Kläger vertretenen Ansicht folgt, die beklagte Partei hafte als selbständiger Unternehmer für jedes Verschulden, wäre für ihn nichts gewonnen. Richtig ist zwar, daß ein selbständiger, mit den Aufgaben eines Wegehalters betrauter Unternehmer nicht zu den "Leuten" im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB zählt; er haftet daher nach den allgemeinen Schadenersatzregeln, also selbst für leichte Fahrlässigkeit (RIS-Justiz RS0029995; ZVR 1988/128). Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht kommt ihm aber die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB nicht zugute, weil die beklagte Partei weder sein Vertragspartner war noch ein Schutzgesetz verletzt hat. Die vom Kläger hiezu herangezogene Norm des Paragraph 98, StVO richtet sich an den Straßenerhalter. Diese Stellung kommt der beklagten Partei aber, will man ihr nicht die Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit nach Paragraph 1319 a, ABGB einräumen, nicht zu. Bei Betrauen eines selbständigen Unternehmers überträgt der Straßenerhalter lediglich die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, er bleibt aber selbst Straßenerhalter und dadurch Adressat des Paragraph 98, StVO (Koziol, Haftpflichtrecht**2 römisch II 204). Der in der Revision als erheblich erachteten Rechtsfrage kommt daher keine entscheidungswesentlichen Bedeutung zu.

Anmerkung

E54062 02A01479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00147.99B.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19990520_OGH0002_0020OB00147_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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