Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Robert G*****, vertreten durch Dr. Franz Loidl, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wider die beklagten Parteien 1. Ulrike H***** und 2. Maria M*****, vertreten durch Mag. Christa Schatzl, Rechtsanwältin in Irdning, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 27. November 1998, GZ 3 R 254/98d-32, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Irdning vom 13. August 1998, GZ C 617/97h-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt gegenüber der Erstbeklagten die Feststellung, daß ihm als Eigentümer des herrschenden Grundstückes Nr 356/6 gegenüber dieser als Eigentümerin des Grundstückes Nr 355/6 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf einem bestimmten Weg zustehe. Weiters soll die Erstbeklagte dazu verurteilt werden, in die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf diesem Weg einzuwilligen.
Weiters begehrt er die Feststellung, daß ihm als Eigentümer des herrschenden Grundstückes Nr 356/6 gegenüber den beklagten Parteien als Miteigentümer des Grundstückes Nr 355/5 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf diesem Weg zustehe; es sollen beide Beklagten dazu verurteilt werden, in die Einverleibung der Dienstbarkeit einzuwilligen.
Zur Begründung dieses Anspruches brachte er vor, die Dienstbarkeit stehe ihm aufgrund eines Vertrages aus dem Jahre 1962 zu, aber auch aus dem Titel der Ersitzung. Der Weg sei von 1962 bis 1997 von ihm und seiner Rechtsvorgängerin anstandslos benützt worden, die beklagten Parteien bzw ihre Rechtsvorgänger hätten davon Kenntnis gehabt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit der Begründung statt, der Kläger habe die Dienstbarkeit ersessen.
Das Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich der Ansprüche des Klägers, die das Grundstück Nr 355/5 und das Grundstück Nr 355/6 betreffen, jeweils 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Es gelangte aufgrund der vom Erstgericht getroffenen und von ihm übernommenen Feststellungen zur Ansicht, der Kläger und seine Rechtsvorgängerin hätten die von ihnen geltend gemachte Dienstbarkeit während der Ersitzungszeit ausgeübt und die Beklagten bzw ihre Rechtsvorgänger hätten sich dem gefügt. Auch die übrigen Voraussetzungen der Ersitzung wie Redlichkeit und Ablauf der Ersitzungszeit seien gegeben.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob in den Fällen der vorliegenden Art der für eine Ersitzung notwendige Rechtsbesitz existiere.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen Nichtigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend (§ 508a Abs 1 ZPO) - unzulässig.Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - unzulässig.
Schon das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, worin eine erhebliche Rechtsfrage liegen soll. Natürlich gibt es keine Entscheidung, der genau derselbe Sachverhalt wie der vorliegende zugrundeliegt. Daraus ergibt sich aber noch nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Auch in der Revision der Beklagten wird eine solche nicht dargelegt.
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO wegen Widersprüchlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Spruch des Urteils mit sich selbst im Widerspruch steht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 477 mwN), was von den Beklagten nicht einmal behauptet wird.Eine Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO wegen Widersprüchlichkeit liegt nur dann vor, wenn der Spruch des Urteils mit sich selbst im Widerspruch steht (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 477, mwN), was von den Beklagten nicht einmal behauptet wird.
Von der in der Revision vertretenen Rechtsansicht, daß die Ersitzung einer Dienstbarkeit deren Wahrnehmbarkeit voraussetze, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat aber die Wahrnehmbarkeit aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles bejaht. Auch insoweit sind die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben.Von der in der Revision vertretenen Rechtsansicht, daß die Ersitzung einer Dienstbarkeit deren Wahrnehmbarkeit voraussetze, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen; es hat aber die Wahrnehmbarkeit aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles bejaht. Auch insoweit sind die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt schließlich nur vor, wenn die Feststellungen aufgrund aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar und behebbar ist. In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek, aaO Rz 4 zu § 503 ZPO). Worin eine solche Aktenwidrigkeit liegen soll, ist der Revision nicht zu entnehmen.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) liegt schließlich nur vor, wenn die Feststellungen aufgrund aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar und behebbar ist. In der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek, aaO Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO). Worin eine solche Aktenwidrigkeit liegen soll, ist der Revision nicht zu entnehmen.
Wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage ist daher das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.
Da der Kläger nicht auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen hat, hat er die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Anmerkung
E54055 02AA1039European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00103.99G.0520.000Dokumentnummer
JJT_19990520_OGH0002_0020OB00103_99G0000_000