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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §101 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des HK in Graz, vertreten durch RECHTUNDCO Janezic & Schmidt-Brandstätter Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Lagergasse 57a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 31. Juli 2006, Zl. KUVS- 1722/5/2005, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als das gem. § 9 VStG zur Verantwortung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der K GmbH in G, welche Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges sei, zu verantworten, dass dem Werner R. dieses Kraftfahrzeug mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 6.450 kg am 16. März 2005 um 16.42 Uhr zur Lenkung auf der Südautobahn A-2, H, StrKm 280.000, ..., überlassen worden sei, wobei er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes laut Zulassungsschein von 3.500 kg in Bezug auf die Beladung den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche, wodurch der Lastkraftwagen um 2.950 kg (84,3 %) überladen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 800,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung; er macht jedoch geltend, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, weil die Beladung des Lkw's auf Grund der "Besonderheit des Unternehmens" - es falle unregelmäßig der Transport von Werbetafeln bzw. Plakatständern aus unterschiedlichen Materialien an - verschieden schwer sei und der jeweilige Lenker nur durch ständige Begleitung zu kontrollieren sei. Alle Kontrollen nicht vor Ort wären unwirksam gewesen, weil die Überladung auf einer Fehleinschätzung des Lenkers beruhe. Die "ständig vom Beschwerdeführer wiederholte Anweisung an den Lenker, das Fahrzeug nicht zu überladen", reiche "sohin mangels wirksamer und zumutbarer Kontrollalternativen völlig aus". In der Folge führt der Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich noch aus, dass dann, wenn "eine bestimmte Anzahl von Plakatständern und auch deren Beschaffenheit im Vorhinein nicht bekannt" sei, "logisch betrachtet vom Firmensitz aus auch kein Überwachungssystem installiert werden" könne, "welches solche Transporte entsprechend im Detail im Vorhinein so organisieren" könnte, "dass es systematische Überladungen verhindern könnte".
Außerdem handle es sich bei Werner R. - so der Beschwerdeführer weiter - um einen langjährig zuverlässigen Lenker, weshalb "eine Kontrolle des überaus erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiters durch den Beschwerdeführer auch entbehrlich" sei.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige hg. Rechtsprechung (zB das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0049) zu Ladungen zu verweisen, welche großen Gewichtsschwankungen (sowohl der Menge als auch nach dem spezifischen Gewicht nach, wie etwa Holz aber auch - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer behauptet - Werbetafeln bzw. Plakatständer) unterliegen. Danach hat sich ein mit derartigen Transporten befasster Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass sein Ladegut großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden hat, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes (hier: pro Plakatständer) das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit ihn von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftswidrige Beladung seiner Kraftfahrzeuge. Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Die Behauptung, die Lenker "wiederholt anzuweisen", reicht nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0049, wo ausgesagt wurde, die Behauptung, die Lenker regelmäßig zu belehren, zu schulen und stichprobenartig zu überwachen, reiche nicht aus) zur Glaubhaftmachung des Bestehens eines wirksamen Kontrollsystems bei weitem nicht aus.
Wenn sich der Beschwerdeführer auf hg. Rechtsprechung (zB das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165) beruft und daraus abzuleiten versucht, ein ausreichendes Kontrollsystem sei "in der Struktur der Transporte und der sich darauf in einer entsprechenden Anweisung der Fahrer beschränkende Kontrollpraxis" zu erblicken, so versucht er den Inhalt der hg. Rechtsprechung praktisch in ihr Gegenteil zu verkehren. Auch der Hinweis auf eine näher genannte Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, denn wenn der Inhalt dieser Entscheidung so sein sollte, wie der Beschwerdeführer behauptet, stünde sie im Gegensatz zur hg. Rechtsprechung.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde annahm, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen sei.
Von daher gesehen gehen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers - insbesondere sein Hinweis auf § 13a AVG - ins Leere, zumal es ihm nicht gelungen ist, eine diesbezügliche Relevanz darzutun.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 30. Oktober 2006
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteVerantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020253.X00Im RIS seit
07.12.2006Zuletzt aktualisiert am
20.03.2011