Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich K*****, vertreten durch Dr. Gerold Hirn und Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Dr. Karl Heinrich-Peter K*****, vertreten durch Dr. Ingrid Gaßner, Rechtsanwältin in Bludenz, wegen Zustimmung zur Ausfolgung eines Gerichtserlages (Streitwert 6,720.740 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. Dezember 1998, GZ 2 R 289/98m-29, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 18. August 1998, GZ 7 Cg 275/97d-23, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entscheidet im Verfahren zwischen den Erlagsgegnern über die Ausfolgung des im Sinn des § 1425 ABGB vorgenommenen Erlages das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache (JBl 1992, 189; JBl 1992, 592; WBl 1987, 157; RIS-Justiz RS0033512). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung in Einklang. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen beaufragte der Kläger den Beklagten, in seinem Namen und auf seine Rechnung das dem Kläger gehörende Sparbuch zu realisieren und aus diesem Guthaben Überweisungen an zwei namentlich genannte Personen vorzunehmen. Der Kläger hatte diese Vorgangsweise davor mit dem Filialvorstand der betreffenden Bank abgesprochen und den Beklagten als seinen zur Vornahme der Transaktion bevollmächtigten Vertreter angekündigt. Ferner steht fest, daß der Beklagte der Meinung und Willens war, als Auftragnehmer des Klägers (nicht auch der durch die Überweisung Begünstigten) zu agieren, dem Kläger allein verpflichtet zu sein und die Transaktion (nämlich die Behebung des Sparbucherlages und die Überweisung) auf Rechnung des Klägers zu besorgen. Angesichts dieser Feststellungen ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach zwischen den Streitteilen ein Auftragsverhältnis (und nicht eine mehrseitige Treuhand) begründet wurde und der Beklagte als der Bank bekannter Stellvertreter des Klägers dieser gegenüber auftrat und sie namens und für Rechnung des Klägers mit der Durchführung der Überweisungen beauftragte, nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als sich diese Feststellungen mit dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz decken. Erst im Rechtsmittelverfahren brachte der Beklagte als Neuerung erstmals vor, er habe nicht nur die Interessen des Klägers, sondern auch jene der Überweisungsempfänger wahrnehmen müssen, das Rechtsverhältnis sei daher als mehrseitige Treuhand zu qualifizieren. Abgesehen davon, daß auf im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Neuerungen nicht Bedacht genommen werden kann, richtet sich die Revision des Beklagten gegen die von den Vorinstanzen in Einklang mit den Regeln des bürgerlichen Rechts vorgenommene Auslegung getroffener Vereinbarungen. Es handelt sich hiebei um keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Ob die Auslegung des Berufungsgerichtes zutrifft, ist vielmehr eine Frage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entscheidet im Verfahren zwischen den Erlagsgegnern über die Ausfolgung des im Sinn des Paragraph 1425, ABGB vorgenommenen Erlages das bessere Recht an oder auf die erlegte Sache (JBl 1992, 189; JBl 1992, 592; WBl 1987, 157; RIS-Justiz RS0033512). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung in Einklang. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen beaufragte der Kläger den Beklagten, in seinem Namen und auf seine Rechnung das dem Kläger gehörende Sparbuch zu realisieren und aus diesem Guthaben Überweisungen an zwei namentlich genannte Personen vorzunehmen. Der Kläger hatte diese Vorgangsweise davor mit dem Filialvorstand der betreffenden Bank abgesprochen und den Beklagten als seinen zur Vornahme der Transaktion bevollmächtigten Vertreter angekündigt. Ferner steht fest, daß der Beklagte der Meinung und Willens war, als Auftragnehmer des Klägers (nicht auch der durch die Überweisung Begünstigten) zu agieren, dem Kläger allein verpflichtet zu sein und die Transaktion (nämlich die Behebung des Sparbucherlages und die Überweisung) auf Rechnung des Klägers zu besorgen. Angesichts dieser Feststellungen ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach zwischen den Streitteilen ein Auftragsverhältnis (und nicht eine mehrseitige Treuhand) begründet wurde und der Beklagte als der Bank bekannter Stellvertreter des Klägers dieser gegenüber auftrat und sie namens und für Rechnung des Klägers mit der Durchführung der Überweisungen beauftragte, nicht zu beanstanden. Dies umso mehr, als sich diese Feststellungen mit dem Vorbringen des Beklagten in erster Instanz decken. Erst im Rechtsmittelverfahren brachte der Beklagte als Neuerung erstmals vor, er habe nicht nur die Interessen des Klägers, sondern auch jene der Überweisungsempfänger wahrnehmen müssen, das Rechtsverhältnis sei daher als mehrseitige Treuhand zu qualifizieren. Abgesehen davon, daß auf im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Neuerungen nicht Bedacht genommen werden kann, richtet sich die Revision des Beklagten gegen die von den Vorinstanzen in Einklang mit den Regeln des bürgerlichen Rechts vorgenommene Auslegung getroffener Vereinbarungen. Es handelt sich hiebei um keine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Ob die Auslegung des Berufungsgerichtes zutrifft, ist vielmehr eine Frage, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 502, mwN).
Erfüllte aber der Beklagte den Überweisungsauftrag namens und auf Rechnung des Klägers in offener Stellvertretung, konnte der Kläger als Geschäftsherr den Überweisungsauftrag gegenüber der Bank rückgängig machen. Daß sein Widerruf rechtzeitig erfolgte und die Empfänger durch den Überweisungsauftrag keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Bank erworben hatten, hat der Oberste Gerichtshof schon in seinem im Erlagsverfahren ergangenen Beschluß vom 29. 9. 1998, 4 Ob 218/98g ausgesprochen. Das Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen selbst wurde aber spätestens mit Klagseinbringung beendet. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein eigenes Forderungsrecht des Beklagten als Stellvertreter des Klägers gegenüber der Bank verneint. Ein solches Recht des Beklagten - das gegenüber jenem des Klägers als zweitem Erlagsgegner als das "bessere" anzusehen wäre, konnte auch durch die Eröffnung des Devisenausländerkontos im vorliegenden Fall nicht entstehen. Die Eröffnung dieses Kontos wurde nach den Feststellungen erforderlich, um die vom Kläger dem Beklagten in Auftrag gegebenen Überweisungen aus dem Sparguthaben durchführen zu können. Die diesbezüglich mit der Bank getroffene Vereinbarung kann daher angesichts des der Bank bekannten Auftragsverhältnisses nur so verstanden werden, daß der Kläger (als der Bank bekannter, materiell berechtigter Geschäftsherr der gesamten Transaktion) aus der Kontoeröffnung unmittelbar berechtigt sein sollte, so daß ihm allein die Gläubigerposition zukommt (vgl Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 4/20). Dies schließt aber - unabhängig von der Frage, auf welchen Namen das Devisenausländerkonto lautete - von vornherein aus, daß der Beklagte ein eigenes Recht, geschweige denn das bessere Recht an der erlegten Sache geltend machen könnte.Erfüllte aber der Beklagte den Überweisungsauftrag namens und auf Rechnung des Klägers in offener Stellvertretung, konnte der Kläger als Geschäftsherr den Überweisungsauftrag gegenüber der Bank rückgängig machen. Daß sein Widerruf rechtzeitig erfolgte und die Empfänger durch den Überweisungsauftrag keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Bank erworben hatten, hat der Oberste Gerichtshof schon in seinem im Erlagsverfahren ergangenen Beschluß vom 29. 9. 1998, 4 Ob 218/98g ausgesprochen. Das Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen selbst wurde aber spätestens mit Klagseinbringung beendet. Das Berufungsgericht hat zu Recht ein eigenes Forderungsrecht des Beklagten als Stellvertreter des Klägers gegenüber der Bank verneint. Ein solches Recht des Beklagten - das gegenüber jenem des Klägers als zweitem Erlagsgegner als das "bessere" anzusehen wäre, konnte auch durch die Eröffnung des Devisenausländerkontos im vorliegenden Fall nicht entstehen. Die Eröffnung dieses Kontos wurde nach den Feststellungen erforderlich, um die vom Kläger dem Beklagten in Auftrag gegebenen Überweisungen aus dem Sparguthaben durchführen zu können. Die diesbezüglich mit der Bank getroffene Vereinbarung kann daher angesichts des der Bank bekannten Auftragsverhältnisses nur so verstanden werden, daß der Kläger (als der Bank bekannter, materiell berechtigter Geschäftsherr der gesamten Transaktion) aus der Kontoeröffnung unmittelbar berechtigt sein sollte, so daß ihm allein die Gläubigerposition zukommt vergleiche Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 4/20). Dies schließt aber - unabhängig von der Frage, auf welchen Namen das Devisenausländerkonto lautete - von vornherein aus, daß der Beklagte ein eigenes Recht, geschweige denn das bessere Recht an der erlegten Sache geltend machen könnte.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung der Revision (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde, beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde, beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E54146 06A00649European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00064.99A.0520.000Dokumentnummer
JJT_19990520_OGH0002_0060OB00064_99A0000_000