TE OGH 1999/5/20 6Ob101/99t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 95822s des Landes- als Handelsgerichtes Wels eingetragenen A*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 26. März 1999, GZ 6 R 42/99k-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Rekursgerichtes, das die Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft gegen die über ihren Geschäftsführer verhängte Zwangsstrafe bejaht hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (WBl 1994, 240). Die Revisionsrekurswerberin macht jedoch keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Ihr erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen, wonach die Gesellschaft im Geschäftsjahr 1996/97 keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, steht im übrigen mit der von der Gesellschaft selbst verfaßten Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach § 221 Abs 1 bis 3 HGB vom 25. 5. 1998 in Widerspruch. Darin hatte die Gesellschaft selbst angegeben, die Bilanzsumme habe im Geschäftsjahr 1997 2,5 Mio S betragen, sie habe Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlußstichtag von 1,3 Mio S erzielt. Angesichts dieser von der Gesellschaft selbst bekanntgegebenen Daten kommt der nun relevierten Frage, ob fehlende Geschäftstätigkeit die Erfüllung der Offenlegungspflicht einer kleinen GmbH hindere, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Die Auffassung des Rekursgerichtes, das die Rechtsmittellegitimation der Gesellschaft gegen die über ihren Geschäftsführer verhängte Zwangsstrafe bejaht hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (WBl 1994, 240). Die Revisionsrekurswerberin macht jedoch keine erhebliche Rechtsfrage geltend. Ihr erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen, wonach die Gesellschaft im Geschäftsjahr 1996/97 keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, steht im übrigen mit der von der Gesellschaft selbst verfaßten Bekanntgabe der Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach Paragraph 221, Absatz eins bis 3 HGB vom 25. 5. 1998 in Widerspruch. Darin hatte die Gesellschaft selbst angegeben, die Bilanzsumme habe im Geschäftsjahr 1997 2,5 Mio S betragen, sie habe Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlußstichtag von 1,3 Mio S erzielt. Angesichts dieser von der Gesellschaft selbst bekanntgegebenen Daten kommt der nun relevierten Frage, ob fehlende Geschäftstätigkeit die Erfüllung der Offenlegungspflicht einer kleinen GmbH hindere, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Anmerkung

E54149 06A01019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00101.99T.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19990520_OGH0002_0060OB00101_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten