Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 8. Dezember 1996 verstorbenen Walther D*****, wegen Enthebung und Neubestellung eines Verlassenschaftskurators, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Verlassenschaftskuratorin Dr. Christa D*****, vertreten durch Dr. Rainer M. Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 18. September 1998, GZ 54 R 185/98x-68, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Die testamentarisch zur Universalerbin eingesetzte Tochter des Erblassers, die bisher noch keine Erbserklärung abgegeben hat, war zur Verlassenschaftskuratorin bestellt worden. Zur Verlassenschaft gehört ein Unternehmen des Erblassers, in dem die Tochter Dienstnehmerin ist. Sie ist ferner Geschäftsführerin einer Gesellschaft mbH, die zum Unternehmen des Erblassers in Geschäftsbeziehung steht. Über das Vermögen der Verlassenschaft wurde am 6. 5. 1998 das Ausgleichsverfahren eröffnet. Das Unternehmen wurde fortgeführt. Am 10. 9. 1998 wurde der Anschlußkonkurs eröffnet.
Das Erstgericht enthob die Verlassenschaftskuratorin ihres Amtes und bestellte einen neuen Verlassenschaftskurator, der schon bisher bei der Betriebsfortführung im Rahmen des Ausgleichsverfahrens tätig war.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und bejahte eine Interessenkollision, weil sich die Verlassenschaftskuratorin allenfalls aus für die Verlassenschaft zweckmäßigen Gründen selbst kündigen müßte. Als weiteren Kollisionsfall führte es ins Treffen, daß die Rekurswerberin die zueinander in Geschäftsbeziehung stehenden Unternehmen vertreten müßte. Schließlich äußerten die Vorinstanzen als weiteren Enthebungsgrund Zweifel an den (erforderlichen) kaufmännischen Fähigkeiten der Kuratorin zur Führung des Betriebs.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Verlassenschaftskuratorin, der sich sowohl gegen ihre Enthebung als auch gegen die Person des neu bestellten Verlassenschaftskurators richtet, werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt. Die Bejahung kollidierender Interessen ist nicht zu beanstanden; dazu kann auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden.Mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Verlassenschaftskuratorin, der sich sowohl gegen ihre Enthebung als auch gegen die Person des neu bestellten Verlassenschaftskurators richtet, werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt. Die Bejahung kollidierender Interessen ist nicht zu beanstanden; dazu kann auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes verwiesen werden.
Auch bei der Bekämpfung der Bestellung des neuen Verlassenschaftskurators werden keine erheblichen Rechtsfragen releviert. Die Rekurswerberin weist nur darauf hin, daß auch beim neu bestellten Kurator eine Interessenkollision vorläge, weil er als Verlassenschaftskurator einerseits die Aufgabe habe, den laufenden Geschäftsbetrieb des Unternehmens weiterzuführen, andererseits führe er während des Ausgleichsverfahrens de facto das Unternehmen und sei in dieser Position genötigt, die Interessen des Unternehmens im Ausgleichsverfahren wahrzunehmen. Mit diesem Rekursvorbringen wird insbesondere schon deshalb keine Kollisionsfrage aufgezeigt, weil in der Zwischenzeit der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Richtig ist nur, daß der vom Gericht bestellte Verlassenschaftskurator Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses ist. Er vertritt nicht die Erben, wenn sich auch seine Tätigkeit materiell für diese auswirkt (NZ 1994, 109 mwN; 4 Ob 501/92 uva). Die Verwaltungstätigkeit des Kurators kann auch in einer Betriebsführung liegen. Während im Ausgleichsverfahren der Schuldner (d.i. hier die Verlassenschaft) grundsätzlich noch selbständig tätig sein kann, ist dies nach der Eröffnung des Konkurses nicht mehr möglich. Für die Fortführung des Unternehmens ist der Masseverwalter zuständig (§ 114a KO). Dem Verlassenschaftskurator ist hier der Wirkungskreis im Teilbereich der Verwaltung entzogen. Schon aus diesem Grund liegt die ins Treffen geführte Interessenkollision nicht vor. Mangels weiterer Revisionsrekursausführungen ist eine nähere oberstgerichtliche Stellungnahme entbehrlich und nur noch darauf zu verweisen, daß die Frage der Eignung der zum Verlassenschaftskurator bestellten Person grundsätzlich keine über den Anlaßfall hinausreichende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist (7 Ob 2260/96w).Auch bei der Bekämpfung der Bestellung des neuen Verlassenschaftskurators werden keine erheblichen Rechtsfragen releviert. Die Rekurswerberin weist nur darauf hin, daß auch beim neu bestellten Kurator eine Interessenkollision vorläge, weil er als Verlassenschaftskurator einerseits die Aufgabe habe, den laufenden Geschäftsbetrieb des Unternehmens weiterzuführen, andererseits führe er während des Ausgleichsverfahrens de facto das Unternehmen und sei in dieser Position genötigt, die Interessen des Unternehmens im Ausgleichsverfahren wahrzunehmen. Mit diesem Rekursvorbringen wird insbesondere schon deshalb keine Kollisionsfrage aufgezeigt, weil in der Zwischenzeit der Anschlußkonkurs eröffnet wurde. Richtig ist nur, daß der vom Gericht bestellte Verlassenschaftskurator Vermögensverwalter und Vertreter des ruhenden Nachlasses ist. Er vertritt nicht die Erben, wenn sich auch seine Tätigkeit materiell für diese auswirkt (NZ 1994, 109 mwN; 4 Ob 501/92 uva). Die Verwaltungstätigkeit des Kurators kann auch in einer Betriebsführung liegen. Während im Ausgleichsverfahren der Schuldner (d.i. hier die Verlassenschaft) grundsätzlich noch selbständig tätig sein kann, ist dies nach der Eröffnung des Konkurses nicht mehr möglich. Für die Fortführung des Unternehmens ist der Masseverwalter zuständig (Paragraph 114 a, KO). Dem Verlassenschaftskurator ist hier der Wirkungskreis im Teilbereich der Verwaltung entzogen. Schon aus diesem Grund liegt die ins Treffen geführte Interessenkollision nicht vor. Mangels weiterer Revisionsrekursausführungen ist eine nähere oberstgerichtliche Stellungnahme entbehrlich und nur noch darauf zu verweisen, daß die Frage der Eignung der zum Verlassenschaftskurator bestellten Person grundsätzlich keine über den Anlaßfall hinausreichende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist (7 Ob 2260/96w).
Anmerkung
E54025 06A00419European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00041.99V.0520.000Dokumentnummer
JJT_19990520_OGH0002_0060OB00041_99V0000_000