Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Josef H*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, infolge des Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. März 1999, GZ 13 Nc 2/99i-4, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zwischen dem Antragsteller als Kläger und der Republik Österreich als Beklagter ist beim Landesgericht für ZRS Wien zu 32 Cg 14/97g ein Zivilprozeß wegen Rückstellung entzogenen Eigentums, Herstellung von Eigentums- und Besitzrechten und Aufhebung von Gerichtsentscheidungen anhängig. Der Antragsteller hatte Ablehnungsanträge gestellt. Das mit der Ablehnungssache befaßte Gericht zweiter Instanz wies den bei ihm eingebrachten Verfahrenshilfeantrag des Klägers ab.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen eingebrachte Rekurs des Antragstellers ist absolut unzulässig. § 528 Abs 2 Z 4 ZPO normiert einen Rechtsmittelausschluß für den Entscheidungsgegenstand der Verfahrenshilfe, unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt (1 Ob 20/97s uva). In Verfahrenshilfesachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen, unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz über den Antrag auf Verfahrenshilfe funktionell als Gericht erster oder zweiter Instanz entschieden hat (so schon RZ 1980/65).Der dagegen eingebrachte Rekurs des Antragstellers ist absolut unzulässig. Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO normiert einen Rechtsmittelausschluß für den Entscheidungsgegenstand der Verfahrenshilfe, unabhängig davon, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt (1 Ob 20/97s uva). In Verfahrenshilfesachen ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausgeschlossen, unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz über den Antrag auf Verfahrenshilfe funktionell als Gericht erster oder zweiter Instanz entschieden hat (so schon RZ 1980/65).
Anmerkung
E54027 06A00759European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00075.99V.0520.000Dokumentnummer
JJT_19990520_OGH0002_0060OB00075_99V0000_000