TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/30 2006/02/0094

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §4 Abs8a impl;
KFG 1967 §4 idF 1993/456;
KFGNov 15te;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des JK in O, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner und Mag. Thomas Laherstorfer, Rechtsanwälte in 4840 Vöcklabruck, Feldgasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. Februar 2006, Zl. UVS-7/13058/6-2006, betreffend Übertretungen des KFG,

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 2, 3, 5 und 6 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 4 und 7 richtet, abgelehnt.

III. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 21. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Dezember 2004 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort mit einem den Kennzeichen nach bestimmten LKW-Zug

1. als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entsprochen habe, weshalb das höchste zulässige Gesamtgewicht überschritten worden sei (höchstes zulässiges Gesamtgewicht: 26.000 kg, tatsächliches Gewicht:

31.200 kg);

2. er habe als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entsprochen habe, weshalb die höchste zulässige Achslast des Lastkraftwagens der zweiten Achse von 10.000 kg durch die Beladung um 2.100 kg überschritten worden sei;

3. er habe als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entsprochen habe, weshalb die höchste zulässige Achslast des Lastkraftwagens der dritten Achse von 10.000 kg durch die Beladung um 1.700 kg überschritten worden sei;

4. er habe als Lenker das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges (Anhänger) den Vorschriften entsprochen habe, weshalb das höchste zulässige Gesamtgewicht überschritten worden sei (höchstes zulässiges Gesamtgewicht: 16.000 kg, tatsächliche Beladung: 19.700 kg Rundhölzer);

5. er habe als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entsprochen habe, weshalb die höchste zulässige Achslast des Anhängers der ersten Achse von 8.000 kg durch die Beladung um 700 kg überschritten worden sei;

6. er habe als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entsprochen habe, weshalb die höchste zulässige Achslast des Anhängers der zweiten Achse von 8.000 kg durch die Beladung um 3.000 kg überschritten worden sei;

7. er habe als Lenker eines Kraftfahrwagens mit Anhänger diesen in Betrieb genommen, ohne sich in zumutbarer Weise zu überzeugen, dass die Beladung des Kraftfahrwagenzuges den Vorschriften entsprochen habe, weshalb die Summe der Gesamtgewichte von 42.000 kg um 8.900 kg überschritten worden sei (Ladung Rundhölzer).

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. "§§ 102 (1) und 101 (1)a" KFG, zu 2. "§§ 102 (1) und 4 (8a)" KFG, zu 3. "§§ 102 (1) und 4 (8a)" KFG, zu 4. "§§ 102 (1) und 101 (1)a" KFG, zu

5. "§§ 102 (1) und 4 (8a)" KFG, zu 6. "§§ 102 (1) und 4 (8a)" KFG und zu 7. "§§ 102 (1) und 4 (7a)" KFG verletzt, weshalb über ihn jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Eine (weitere) Übertretung des "§ 102 (5)b" KFG ist nach dem Inhalt der Beschwerde nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung (hinsichtlich des Spruchpunktes 1 jedoch nur wegen der Strafe) keine Folge.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Zur Klarstellung sei vorausgeschickt, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den insoweit allenfalls missverständlichen Bescheid der belangten Behörde davon ausgeht, dass diese über den Spruchpunkt 1 nur im Umfang seiner Anfechtung (also hinsichtlich der Strafe) abgesprochen hat. Da insofern ein Vorbringen der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, ist in diesem Umfang der Ausspruch der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen und Spruchpunkt 1 gleichfalls nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, ... bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden.

Nach § 102 Abs. 1 erster Halbsatz KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

§ 4 KFG in der hier heranzuziehenden Fassung durch die 24. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 107/2004 enthält keinen Abs. 8a. Der Abs. 8 lautet wie folgt:

"(8) Die Achslast (§ 2 Z. 34) darf 10.000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11.500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt. Die Summe der Achslasten zweier Achsen (Doppelachse) darf bei nachstehenden Radständen (Achsabständen) jeweils folgende Werte nicht übersteigen:

a bei Kraftfahrzeugen:

weniger als 1 m ...............................................

11.500 kg

1 m bis weniger als 1,3 m ...............................

16.000 kg

1,3 m bis weniger als 1,8 m ............................

18.000 kg

1,3 m bis weniger als 1,8 m,

 

wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9,5 t je Achse nicht überschritten wird ....





19.000 kg,

b bei Anhängern und Sattelanhängern:

weniger als 1 m ...............................................

11.000 kg

1 m bis weniger als 1,3 m ...............................

16.000 kg

1,3 m bis weniger als 1,8 m .............................

18.000 kg

1,8 m und darüber ............................................

20.000 kg.

Die Summe der Achslasten einer Dreifachachse von Anhängern

und Sattelanhängern darf bei nachstehenden Radständen jeweils

folgende Werte nicht übersteigen:

1,3 m oder weniger ..........................................

21.000 kg

über 1,3 m und bis 1,4 m ..................................

24.000 kg."

Gemäß § 44a Z. 2 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Diese Verwaltungsvorschrift ist den hier gegenständlichen Absprüchen ("§§ 102 (1) und 4 (8a)" KFG) nicht zu entnehmen; Abs. 8a des § 4 KFG wurde durch die 15. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 456/1993, aufgehoben. Eine neue Bestimmung mit dieser Absatzbezeichnung wurde bisher auch nicht wieder eingeführt. Wegen der aufgezeigten Rechtswidrigkeit des Inhaltes war der angefochtene Bescheid im spruchgemäßen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

III. Zu den Spruchpunkten 4 und 7:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind zu diesen Spruchpunkten erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde in diesem Umfang hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang sei auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0020, verwiesen.

IV. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH- Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Oktober 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020094.X00

Im RIS seit

22.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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