Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita R*****, vertreten durch Dr. Werner Steinacher und Dr. Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Univ. Doz. Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 212.000 S, in eventu: Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 24. September 1997, GZ 1 R 152/97x-31, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 15. 4. 1997 das auf Zahlung von 212.000 S gerichtete Hauptbegehren sowie die beiden auf Zahlung bzw Feststellung gerichteten Eventualbegehren ab.
Das Berufungsgericht gab mit Urteil vom 24. 9. 1997 der von der Klägerin erhobenen Berufung keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes der beiden Eventual-Feststellungsbegehren jeweils 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO in Bezug auf das Haupt- und die beiden Eventualbegehren jeweils nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht gab mit Urteil vom 24. 9. 1997 der von der Klägerin erhobenen Berufung keine Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes der beiden Eventual-Feststellungsbegehren jeweils 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in Bezug auf das Haupt- und die beiden Eventualbegehren jeweils nicht zulässig sei.
Dagegen erhob die Klägerin rechtzeitig Revision mit dem an das Berufungsgericht gerichteten Antrag auf Zulassung der Revision als ordentliche Revision. Gleichzeitig wurde die Revision inhaltlich ausgeführt und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens, hilfsweise des gestellten Eventualbegehrens abzuändern.
Der Akt wurde vom Erstgericht im Wege des Berufungsgerichtes unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 1. 1. 1998 liegt, hat entgegen der offenkundigen Ansicht der Klägerin die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 (BGBl I 1997/140) noch keine Anwendung zu finden (Art XXXII Z 14 WGN 1997). Die vorliegende Revision ist daher als außerordentliche zu behandeln und wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 508 Abs 2 ZPO).Da das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz vor dem 1. 1. 1998 liegt, hat entgegen der offenkundigen Ansicht der Klägerin die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) noch keine Anwendung zu finden (Art römisch XXXII Ziffer 14, WGN 1997). Die vorliegende Revision ist daher als außerordentliche zu behandeln und wurde daher von den Vorinstanzen zu Recht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Revision hängt nicht von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:Die Entscheidung über die von der Klägerin erhobene Revision hängt nicht von der Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage ab:
Soweit die Klägerin in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision eine Verpflichtung der beklagten Partei zur umfassenden Interessenwahrung aufgrund des Treuhandvertrages geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß Inhalt und Umfang von Treuhandverträgen jeweils im Einzelfall anhand der getroffenen Vertragsbestimmungen zu prüfen sind (vgl ecolex 1996, 607; EvBl 1972/19 uva). Auch wenn die Mitwirkung von Zahlungstreuhändern bei Beteiligungen durchaus häufig ist, handelt es sich hier dennoch um einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zuerkannt werden kann. Es kommt nämlich darauf an, wozu sich der Treuhänder im konkreten Fall verpflichtet hat. Insoweit hat der Treuhänder auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen (RdW 1997, 331). Die Beurteilung durch die Vorinstanzen, daß sich die beklagte Partei aufgrund der getroffenen Treuhandvereinbarung lediglich verpflichtet hat, dafür zu sorgen, daß die Rückführung des von der Klägerin eingesetzten Kapitals durch eine Bankgarantie sichergestellt ist, ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig (vgl ÖBA 1997/658).Soweit die Klägerin in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision eine Verpflichtung der beklagten Partei zur umfassenden Interessenwahrung aufgrund des Treuhandvertrages geltend macht, ist darauf zu verweisen, daß Inhalt und Umfang von Treuhandverträgen jeweils im Einzelfall anhand der getroffenen Vertragsbestimmungen zu prüfen sind vergleiche ecolex 1996, 607; EvBl 1972/19 uva). Auch wenn die Mitwirkung von Zahlungstreuhändern bei Beteiligungen durchaus häufig ist, handelt es sich hier dennoch um einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zuerkannt werden kann. Es kommt nämlich darauf an, wozu sich der Treuhänder im konkreten Fall verpflichtet hat. Insoweit hat der Treuhänder auch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgaben einzustehen (RdW 1997, 331). Die Beurteilung durch die Vorinstanzen, daß sich die beklagte Partei aufgrund der getroffenen Treuhandvereinbarung lediglich verpflichtet hat, dafür zu sorgen, daß die Rückführung des von der Klägerin eingesetzten Kapitals durch eine Bankgarantie sichergestellt ist, ist daher von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängig vergleiche ÖBA 1997/658).
Hinsichtlich der weiters geltend gemachten Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch die beklagte Partei hat die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin im Verfahren erster Instanz im wesentlichen nur vorgebracht, daß die beiden Geschäftsführer der beklagten Partei aufgrund ihrer Tätigkeit als Steuerberater für die Firma G***** Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens und den geplanten Sanierungsmaßnahmen gehabt hätten. Diesem Vorbringen wurde schon vom Erstgericht mit Recht entgegengehalten, daß eine Übernahme der Schulden der Firma G***** durch die neu gegründete G***** GmbH nicht beabsichtigt war, sondern nur die vorhandenen Produkte gekauft werden sollten, sodaß die neugegründete Gesellschaft ihren Betrieb ohne wesentliche Vorbelastungen hätte aufnehmen können. Weiters hat das Berufungsgericht eine Haftung der beklagten Partei wegen schuldhafter Verletzung einer vorvertraglichen Warn- und Aufklärungspflicht auch deshalb verneint, weil eine entsprechende Besicherung des Anlagekapitals (durch eine über die beklagte Partei als Treuhänderin auszufolgende Bankgarantie eines österreichischen Bankinstitutes) vorgesehen war und auch tatsächlich durchgeführt wurde und ursprünglich auch eine weitere Bankgarantie zur Besicherung des 9 %igen garantierten jährlichen Zinsertrages vorgesehen war. Angesichts dieser Sicherheiten mußte damals ein Verlust des eingezahlten Kapitals weitgehend ausgeschlossen erscheinen. Darüberhinaus bestand für den Anleger keine Nachschußpflicht und er war auch von einer Verlustbeteiligung ausgeschlossen. Der von der Klägerin in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision in diesem Zusammenhang relevierten Frage, ob eine Haftung der beklagten Partei wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten vom Berufungsgericht darüber hinaus auch deshalb zu Recht verneint wurde, weil für die beklagte Partei keine Gelegenheit zu einer sachgerechten Aufklärung der Klägerin bestanden hätte, da bereits mit Unterfertigung des Zeichnungsscheines und Einzahlung des Darlehensbetrages auf das Treuhandkonto wenige Tage später der Vertrag zustandegekommen sei, kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.
Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Anmerkung
E53939 06A02658European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00265.98H.0520.000Dokumentnummer
JJT_19990520_OGH0002_0060OB00265_98H0000_000