Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elmar M*****, vertreten durch Dr. Hannes Grabher und Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, wider die beklagte Partei Elmar M*****, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty ua Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 92.637,24 S, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 1. Dezember 1998, GZ 3 R 328/98b-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 31. Juli 1998, GZ 6 C 30/98g-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 22.500,53 S (darin 3.750,09 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 6.086,40 S (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beabsichtigte, vom Beklagten ein Grundstück samt einem darauf befindlichen Stall zu pachten. Er wollte dort Pferde einstellen. Die Parteien waren sich über die wesentlichen Vertragspunkte einig. Vor Abschluß des schriftlichen Pachtvertrags wurde das Pachtobjekt bei einem Sturm vor allem am Dach des Stallgebäudes schwer beschädigt. Der Kläger hatte seine Absicht, das Objekt zu pachten, noch nicht aufgegeben und erbrachte bei der Wiederherstellung des Stalls Arbeitsleistungen. Der Kläger half dem Beklagten auch bei der Beschaffung der für die Sanierung erforderlichen Materialien sowie bei der Erlangung von Zuwendungen aus dem öffentlichen Katastrophenfonds. Der Abschluß des Pachtvertrages scheiterte letztlich daran, daß die Ehefrau des Beklagten als Miteigentümerin der Liegenschaft der Verpachtung nicht zustimmte.
Der Kläger begehrte mit seiner Mahnklage zunächst 19.616 S für Arbeitsleistungen und Materialkosten, nach Klageausdehnung (ON 5) 92.637,24 S. Er habe einen schriftlichen Pachtvertrag angestrebt. Nach dem Sturmschaden habe er auf Ersuchen des Beklagten am Pachtobjekt 148,5 Arbeitsstunden geleistet. Hiefür sei ein Stundensatz von 100 S angemessen. Er habe ferner auf Ersuchen des Beklagten und dessen Zusicherung des Ersatzes Rechnungen für Holzlieferungen, Spenglereimaterial ua in der Höhe von 107.787,24 S bezahlt, wovon der Beklagte aber nur 30.000 S ersetzt habe.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe dem Kläger sämtliche Arbeiten und das Material vollständig bezahlt. Der Kläger habe zwar Rechnungen für den Beklagten bezahlt. Dies aber mit dem Geld des Beklagten. Der Beklagte habe dem Kläger auch Geld zur Bezahlung der Arbeiter auf der Baustelle, aber auch zur Entlohnung des Klägers selbst übergeben.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, daß der Kläger auf Ersuchen des Beklagten 148,5 Arbeitsstunden aufgewendet und für diesen Holzlieferungen und Spenglereirechnungen aus Mitteln der Mutter des Klägers bezahlt habe.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß Zahlungen, die in Erwartung eines künftigen Vertragsabschlusses getätigt werden, grundsätzlich rückforderbar seien, wenn der Vertragsabschluß ausbleibe. Der Kläger habe mit dem Abschluß eines Pachtvertrages gerechnet. Der mit der Leistung verbundene Zweck sei nicht erreicht worden, sodaß die Voraussetzungen einer Leistungskondiktion nach § 1435 ABGB vorlägen. Der Beklagte sei zur Zurückzahlung der vom Kläger getätigten Aufwendungen verpflichtet. Für seine Arbeitsleistungen habe der Kläger den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt in Analogie zu § 1152 ABGB. Der Stundensatz von 100 S sei angemessen.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß Zahlungen, die in Erwartung eines künftigen Vertragsabschlusses getätigt werden, grundsätzlich rückforderbar seien, wenn der Vertragsabschluß ausbleibe. Der Kläger habe mit dem Abschluß eines Pachtvertrages gerechnet. Der mit der Leistung verbundene Zweck sei nicht erreicht worden, sodaß die Voraussetzungen einer Leistungskondiktion nach Paragraph 1435, ABGB vorlägen. Der Beklagte sei zur Zurückzahlung der vom Kläger getätigten Aufwendungen verpflichtet. Für seine Arbeitsleistungen habe der Kläger den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt in Analogie zu Paragraph 1152, ABGB. Der Stundensatz von 100 S sei angemessen.
Das Berufungsgericht hegte gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes Bedenken, führte eine Beweiswiederholung durch und traf über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus folgende entscheidungswesentliche Negativfeststellungen:
"Es kann nicht festgestellt werden, ob die für die Wiederherstellung des Stadels angefallenen Rechnungen aus dem Vermögen des Klägers oder des Beklagten bezahlt wurden. Offen bleiben mußte auch, ob die vom Kläger im Zusammenhang mit dieser Schadensbeseitigung erbrachten Arbeitsleistungen von 148,5 Stunden vom Beklagten entschädigt wurden oder nicht" (S 5 in ON 22).
Ausgehend von den von ihm getroffenen Feststellungen wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab, weil den Kläger die Beweislast für die Bezahlung der Rechnungen aus eigenen Mitteln treffe. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden. Das Berufungsgericht sprach erst auf Antrag des Revisionswerbers gemäß § 508 ZPO aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.Ausgehend von den von ihm getroffenen Feststellungen wies das Berufungsgericht das Klagebegehren ab, weil den Kläger die Beweislast für die Bezahlung der Rechnungen aus eigenen Mitteln treffe. Dieser Beweis sei nicht erbracht worden. Das Berufungsgericht sprach erst auf Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 508, ZPO aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Mit seiner ordentlichen Revision beantragt der Kläger die Abänderung dahin, daß der Klage stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, daß er nach den zur Beweislast entwickelten Grundsätzen nicht dafür beweispflichtig sei, daß die von ihm geleisteten Zahlungen für Reparaturrechnungen des Beklagten aus Mitteln des Klägers geleistet wurden. Er hätte nur seine Einzahlungen (was außer Streit gestellt wurde) zu beweisen gehabt, der Beklagte aber die rechtshindernde Tatsache, daß das Geld für die Zahlungen aus Mitteln des Beklagten gestammt hätte. Der Rechtsansicht des Klägers ist zuzustimmen:
Soferne nicht besondere gesetzliche Vorschriften die Beweislast speziell regeln, gilt die seit der Entscheidung EvBl 1959/39 in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretene Grundregel, daß jede Partei das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen muß (SZ 66/29 uva; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor § 266; Fasching, ZPR2 Rz 882). Der Kläger hat also die rechtsbegründenden Tatsachen nachzuweisen, der Beklagte die rechtsaufhebenden, hemmenden oder hindernden Umstände. Beispielsweise hat der Verkäufer die Lieferung, der Käufer die Zahlung zu beweisen, der Werkunternehmer die vollendete Werkleistung, der Besteller die Zahlung oder die Umstände, die die Fälligkeit des Werklohns hindern, der Dienstnehmer die Erbringung der Dienstleistung, der Arbeitgeber die Zahlung des Lohns. In Lehre und Rechtsprechung ist ferner die ergänzende Hilfsregel anerkannt, daß grundsätzlich nur das Bestehen von Tatsachen zu behaupten und zu beweisen ist, nicht aber das Nichtbestehen von Tatsachen, weil dies nur sehr schwer erweislich ist (Fasching aaO Rz 883; Rechberger aaO). Schon nach den beiden genannten Grundregeln ist der Auffassung des Klägers zuzustimmen, er habe nicht den Negativbeweis anzutreten, daß er die Zahlungen nicht aus Mitteln des Beklagten geleistet hat. Der Beklagte wendet gegen den Klageanspruch die Erfüllung ein. Nach Ansicht des erkennenden Senates macht es keinen Unterschied, ob diese Erfüllung schon vor der Geltendmachung von Leistungsansprüchen durch den Kläger erfolgte oder erst danach. Auch ein vorleistungspflichtiger Käufer hat seine Zahlung zu beweisen. Nichts anderes kann hier gelten. Dies gilt auch für den Entlohnungsanspruch des Klägers für geleistete Arbeiten. Auch hier hat der Kläger nur die tatsächlich erbrachten Arbeiten und die für die Höhe des Entgelts maßgeblichen Umstände (also eine allfällige vertragliche Einigung über den Stundenlohn; mangels derselben die Umstände über die Angemessenheit des begehrten Stundensatzes nach § 1152 ABGB) zu beweisen, der Beklagte aber die Tatsache der Bezahlung des Entgelts. Die vom Berufungsgericht getroffenen Negativfeststellungen gehen daher entgegen seiner Ansicht zu Lasten des Beklagten.Soferne nicht besondere gesetzliche Vorschriften die Beweislast speziell regeln, gilt die seit der Entscheidung EvBl 1959/39 in ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung vertretene Grundregel, daß jede Partei das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen beweisen muß (SZ 66/29 uva; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 vor Paragraph 266 ;, Fasching, ZPR2 Rz 882). Der Kläger hat also die rechtsbegründenden Tatsachen nachzuweisen, der Beklagte die rechtsaufhebenden, hemmenden oder hindernden Umstände. Beispielsweise hat der Verkäufer die Lieferung, der Käufer die Zahlung zu beweisen, der Werkunternehmer die vollendete Werkleistung, der Besteller die Zahlung oder die Umstände, die die Fälligkeit des Werklohns hindern, der Dienstnehmer die Erbringung der Dienstleistung, der Arbeitgeber die Zahlung des Lohns. In Lehre und Rechtsprechung ist ferner die ergänzende Hilfsregel anerkannt, daß grundsätzlich nur das Bestehen von Tatsachen zu behaupten und zu beweisen ist, nicht aber das Nichtbestehen von Tatsachen, weil dies nur sehr schwer erweislich ist (Fasching aaO Rz 883; Rechberger aaO). Schon nach den beiden genannten Grundregeln ist der Auffassung des Klägers zuzustimmen, er habe nicht den Negativbeweis anzutreten, daß er die Zahlungen nicht aus Mitteln des Beklagten geleistet hat. Der Beklagte wendet gegen den Klageanspruch die Erfüllung ein. Nach Ansicht des erkennenden Senates macht es keinen Unterschied, ob diese Erfüllung schon vor der Geltendmachung von Leistungsansprüchen durch den Kläger erfolgte oder erst danach. Auch ein vorleistungspflichtiger Käufer hat seine Zahlung zu beweisen. Nichts anderes kann hier gelten. Dies gilt auch für den Entlohnungsanspruch des Klägers für geleistete Arbeiten. Auch hier hat der Kläger nur die tatsächlich erbrachten Arbeiten und die für die Höhe des Entgelts maßgeblichen Umstände (also eine allfällige vertragliche Einigung über den Stundenlohn; mangels derselben die Umstände über die Angemessenheit des begehrten Stundensatzes nach Paragraph 1152, ABGB) zu beweisen, der Beklagte aber die Tatsache der Bezahlung des Entgelts. Die vom Berufungsgericht getroffenen Negativfeststellungen gehen daher entgegen seiner Ansicht zu Lasten des Beklagten.
Der Kläger hat seine Ansprüche (auf Entgelt für Arbeitsleistungen sowie auf Ersatz der von ihm bezahlten Schulden des Beklagten) primär auf eine vertragliche Basis gestützt, sekundär auf Bereicherungsrecht, weil seine Erwartung auf Abschluß eines Pachtvertrags nicht erfüllt wurde. Bereicherungsrecht nach § 1435 ABGB ist hier aber deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil schon nach dem unstrittigen Parteivorbringen von einer zumindest schlüssigen vertraglichen Einigung der Parteien über die Erbringung von Arbeitsleistungen des Klägers sowie von vorschußweise für den Beklagten geleistete Zahlungen auszugehen ist. Der Beklagte hat die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistungen des Klägers genauso ausdrücklich zugestanden wie den Umstand, daß die für die Sanierung erforderlichen Materialien vom Kläger bezahlt worden waren. Der Beklagte hat nur den Einwand erhoben, er habe die Ansprüche des Klägers zur Gänze erfüllt. Die Reparaturrechnungen seien vom Kläger mit finanziellen Mitteln des Beklagten bezahlt worden. Schon nach dem Parteivorbringen liegt also nicht der typische Bereicherungsfall vor, daß ein Teil in Erwartung eines künftigen Ereignisses (Erbschaft; Aufrechterhaltung der Ehe; Abschluß eines Vertrages) Arbeitsleistungen unentgeltlich erbringt oder Investitionen vornimmt, für die er nur deshalb nachträglich Ersatz verlangt, weil das angenommene künftige Ereignis tatsächlich nicht eintritt. Nach dem behaupteten Sachverhalt ist gerade nicht davon auszugehen, daß die Leistungen des Klägers unentgeltlich sein sollten. Damit erübrigen sich Überlegungen dahin, ob der Kläger, gestützt auf Bereicherungsrecht, vom Beklagten vollen Ersatz verlangen kann, obwohl dieser nicht Alleineigentümer der Liegenschaft ist, die Leistungen des Klägers also auch der nicht beklagten Miteigentümerin zugutekamen.Der Kläger hat seine Ansprüche (auf Entgelt für Arbeitsleistungen sowie auf Ersatz der von ihm bezahlten Schulden des Beklagten) primär auf eine vertragliche Basis gestützt, sekundär auf Bereicherungsrecht, weil seine Erwartung auf Abschluß eines Pachtvertrags nicht erfüllt wurde. Bereicherungsrecht nach Paragraph 1435, ABGB ist hier aber deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil schon nach dem unstrittigen Parteivorbringen von einer zumindest schlüssigen vertraglichen Einigung der Parteien über die Erbringung von Arbeitsleistungen des Klägers sowie von vorschußweise für den Beklagten geleistete Zahlungen auszugehen ist. Der Beklagte hat die Entgeltlichkeit der Arbeitsleistungen des Klägers genauso ausdrücklich zugestanden wie den Umstand, daß die für die Sanierung erforderlichen Materialien vom Kläger bezahlt worden waren. Der Beklagte hat nur den Einwand erhoben, er habe die Ansprüche des Klägers zur Gänze erfüllt. Die Reparaturrechnungen seien vom Kläger mit finanziellen Mitteln des Beklagten bezahlt worden. Schon nach dem Parteivorbringen liegt also nicht der typische Bereicherungsfall vor, daß ein Teil in Erwartung eines künftigen Ereignisses (Erbschaft; Aufrechterhaltung der Ehe; Abschluß eines Vertrages) Arbeitsleistungen unentgeltlich erbringt oder Investitionen vornimmt, für die er nur deshalb nachträglich Ersatz verlangt, weil das angenommene künftige Ereignis tatsächlich nicht eintritt. Nach dem behaupteten Sachverhalt ist gerade nicht davon auszugehen, daß die Leistungen des Klägers unentgeltlich sein sollten. Damit erübrigen sich Überlegungen dahin, ob der Kläger, gestützt auf Bereicherungsrecht, vom Beklagten vollen Ersatz verlangen kann, obwohl dieser nicht Alleineigentümer der Liegenschaft ist, die Leistungen des Klägers also auch der nicht beklagten Miteigentümerin zugutekamen.
Nach dem Parteienvorbringen (vor allem auch des Beklagten selbst) ist die Sache spruchreif. Der Beklagte hat die Entgeltlichkeit der vom Kläger behaupteten Leistungen ausdrücklich zugestanden, die Zahlungen des Klägers außer Streit gestellt, die Höhe der einzelnen Ansprüche nicht bestritten und zur behaupteten Dauer der Arbeitsleistungen sowie zur Höhe des begehrten Stundensatzes keinerlei Bestreitungsvorbringen erstattet, sodaß insgesamt von einem Zugeständnis im Sinne des § 267 Abs 1 ZPO auszugehen ist. Da der Beklagte für die behauptete Erfüllung der Ansprüche des Klägers beweispflichtig ist, dieser Nachweis aber infolge der Negativfeststellungen des Berufungsgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht gelungen ist, ist der Revision stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.Nach dem Parteienvorbringen (vor allem auch des Beklagten selbst) ist die Sache spruchreif. Der Beklagte hat die Entgeltlichkeit der vom Kläger behaupteten Leistungen ausdrücklich zugestanden, die Zahlungen des Klägers außer Streit gestellt, die Höhe der einzelnen Ansprüche nicht bestritten und zur behaupteten Dauer der Arbeitsleistungen sowie zur Höhe des begehrten Stundensatzes keinerlei Bestreitungsvorbringen erstattet, sodaß insgesamt von einem Zugeständnis im Sinne des Paragraph 267, Absatz eins, ZPO auszugehen ist. Da der Beklagte für die behauptete Erfüllung der Ansprüche des Klägers beweispflichtig ist, dieser Nachweis aber infolge der Negativfeststellungen des Berufungsgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht gelungen ist, ist der Revision stattzugeben und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E54026 06A00579European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00057.99X.0520.000Dokumentnummer
JJT_19990520_OGH0002_0060OB00057_99X0000_000