TE OGH 1999/5/20 6Ob84/99t

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Veröffentlicht am 20.05.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Christine S*****, Sachwalterin Dr. Ingeborg Reuterer, Rechtsanwältin in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. September 1998, GZ 43 R 615/98d-49, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 19. Jänner 1998, GZ 3 P 107/97w-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht enthob den bestellten einstweiligen Sachwalter und bestellte gemäß § 273 ABGB eine Sachwalterin wegen der festgestellten paranoiden Psychose der Betroffenen mit dem Wirkungskreis a) der Vertretung vor Gerichten und Behörden; b) der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; c) der Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und d) der Vertretung in Wohnungsangelegenheiten.Das Erstgericht enthob den bestellten einstweiligen Sachwalter und bestellte gemäß Paragraph 273, ABGB eine Sachwalterin wegen der festgestellten paranoiden Psychose der Betroffenen mit dem Wirkungskreis a) der Vertretung vor Gerichten und Behörden; b) der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten; c) der Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen und d) der Vertretung in Wohnungsangelegenheiten.

Das Rekursgericht schränkte auf Rekurs der Betroffenen den Wirkungskreis der Sachwalterin gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB auf die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten ein und überließ der Betroffenen gemäß § 273a Abs 1 zweiter Satz ABGB einen monatlichen Betrag von 5.000 S zur freien Verfügung. Es stellte aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten eine auf die fachärztliche Behandlung zurückzuführende Besserung des psychischen Leidens der Betroffenen fest. Für die regelmäßige Bezahlung von Mietzins und Behandlungskosten sei eine Vermögensverwaltung durch einen Sachwalter aber noch erforderlich.Das Rekursgericht schränkte auf Rekurs der Betroffenen den Wirkungskreis der Sachwalterin gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB auf die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten ein und überließ der Betroffenen gemäß Paragraph 273 a, Absatz eins, zweiter Satz ABGB einen monatlichen Betrag von 5.000 S zur freien Verfügung. Es stellte aufgrund der eingeholten Sachverständigengutachten eine auf die fachärztliche Behandlung zurückzuführende Besserung des psychischen Leidens der Betroffenen fest. Für die regelmäßige Bezahlung von Mietzins und Behandlungskosten sei eine Vermögensverwaltung durch einen Sachwalter aber noch erforderlich.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen, der erst durch seine zu gerichtlichem Protokoll gegebene Verbesserung erkennen läßt, daß die Rekurswerberin offenkundig eine Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.

Die Betroffene führt nur aus, daß sie ihre Geldmittel (das Rekursgericht hatte eine monatliche Pension von 12.500 S festgestellt) selbst verwalten möchte, um die "Mißstände in ihrem Leben" selbst zu beheben. Mit diesem Vorbringen erfüllt der Rekurs zwar gerade noch die auch im außerstreitigen Verfahren an ein Rechtsmittel zu stellenden Minimalerfordernisse, weil ein Rekursantrag erkennbar ist, erhebliche Rechtsfragen werden allerdings nicht aufgezeigt. Sie liegen nach der Aktenlage auch nicht vor. Dazu kann auf die Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden, die noch dahin zu ergänzen sind, daß das Sachwalterschaftsverfahren aufgrund der bekanntgewordenen Gefahr eingeleitet wurde, daß die Betroffene infolge unzureichender Mietzinszahlungen - was wiederum auf den psychischen Gesundheitszustand zurückzuführen ist - ihre Wohnung verliert. Daß diese Gefahr nach wie vor besteht, hat das Rekursgericht nach der Aktenlage in unbedenklicher Weise festgestellt.

Anmerkung

E53938 06A00849

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00084.99T.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19990520_OGH0002_0060OB00084_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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