Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der P GesmbH in Graz, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 17. Mai 2006, Zl. 011059/2006-2, betreffend Entfernungsauftrag nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 100 Abs. 4 StVO der Auftrag erteilt, "die vor dem Verkaufskiosk vor der Liegenschaft Haus Nr. 2-4 auf dem öffentlichen Gehsteig aufgestellten Verkaufsständer, Zeitungsboxen und Werbeständer" binnen 24 Stunden ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 25. November 2005, Zl. 2005/02/0208) bedeutet die von § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit für Leistungsbefehle Bestimmtheit - nicht nur Bestimmbarkeit - in dem Sinne, dass auf Grund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (wobei auch die Begründung des Bescheides zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird der angefochtene Bescheid diesem Erfordernis gerecht, zumal diese "Bestimmtheitsanforderungen" nicht überspannt werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0035). Insbesondere bedurfte es daher insoweit weder der "exakten Situierung und flächenmäßigen Ausdehnung des bestehenden Zeitungskioskes sowie der beanstandeten Ständer und Kisten" noch, dass "die beanstandeten Ständer, Kisten und ähnliches derart zu beschreiben (sind), dass deren Flächeninanspruchnahme, Anzahl etc. ausreichend determiniert ist"; auch ist die Ortsangabe "vor dem Haus ..." im Spruch insoweit keineswegs als "unexakt" - so weiter die Beschwerdeführerin - zu bezeichnen.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine mit Bescheid vom 17. Juli 1968 erteilte Bewilligung ist als mutwillig zu werten, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. August 2005, Zl. 2005/02/0104, betreffend die Bestrafung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 StVO - dieses Erkenntnis muss dem auch dort eingeschrittenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt sein -, insbesondere diesen Einwand als rechtlich verfehlt bezeichnet hat; es erübrigt sich daher, darauf näher einzugehen.
Auch vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu teilen, die gegenständliche "Örtlichkeit" sei "vom Schutzzweck des § 82 StVO" nicht umfasst. Es kann nämlich kein Zweifel daran bestehen (vgl. insbesondere die im Verwaltungsakt erliegenden Lichtbilder), dass sehr wohl die "Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen" - so die Auslegung des § 82 Abs. 1 StVO durch den Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/02/0204, - berechtigt ist.
Nicht ernst zu nehmen ist schließlich das Argument in der Beschwerde, die entsprechend dem angefochtenen Bescheid zu beseitigenden Gegenstände unterlägen - weil sie "mobil sind und keinen ortsfesten Charakter haben" - der Ausnahmebestimmung des § 82 Abs. 3 lit. a StVO (wonach eine Bewilligung nach Abs. 1 für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze nicht erforderlich ist), kann doch von einer "ambulanten gewerblichen Tätigkeit" der Beschwerdeführerin im Sinne dieser Gesetzesstelle (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1970, Slg. Nr. 7796/A) keine Rede sein.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 30. Oktober 2006
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020158.X00Im RIS seit
17.11.2006