TE OGH 1999/5/20 2Ob137/99g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Sattlegger und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch Dr. Christoph Schwab, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 29.169,46 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 22. März 1998, GZ 22 R 52/99z-24, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 18. September 1998, GZ 9 C 465/98z-18, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "Kostenrekurs" wird als unzulässig zurückgewiesen; im übrigen wird dem Rekurs, dessen Kosten die Rekurswerberin selbst zu tragen hat, keine Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die klagende Partei war von der beklagten Partei laut Kostenvoranschlag vom 7. 7. 1997 beauftragt worden, ein Kanalräumungsfahrzeug der beklagten Partei zufolge unzureichender Kompressorsaugleistung zu zerlegen (Gesamtpreis S 28.800,--). Da sich hiebei herausstellte, daß zusätzlich die Saugdruckumschaltung defekt war, erfolgte ein weiterer (zweiter) mündlicher Reparaturauftrag auch zur Behebung dieser Schadhaftigkeit um S 8.650,--. Die hiefür insgesamt mit S 35.655,-- gelegten Rechnungen bezahlte die beklagte Partei.

Nach ca einem Monat stellten sich wiederum Saugleistungsschwankungen beim selben Gerät ein, dessen Ursache ein kaputter Schlauch im Fahrzeuginneren war. Hierüber wurde von der beklagten Partei ein weiterer (dritter) Reparaturauftrag erteilt und diese Leistungen, die mit den früheren Reparaturen in keinem Zusammenhang standen, am 28. 8. 1997 mit S 12.165,46 in Rechnung gestellt.

Schließlich erteilte die beklagte Partei wiederum rund ein Monat später den letzten (vierten) Reparaturauftrag, wobei der Spalt vom Rotor zum Gehäuse (zur Erzielung einer höheren Verdichtung) verringert und ein defektes Überdruckventil ausgetauscht wurde. Diese Leistungen wurden mit Rechnung vom 22. 10. 1997 über S 17.004,-- verrechnet. Seither funktioniert das Gerät tadellos.

Beide letztgenannten Rechnungen hat die beklagte Partei bisher nicht bezahlt. Sie bilden daher den Gegenstand des Klagebegehrens, dem das Erstgericht - zuzüglich Staffelzinsen - stattgab und die beklagte Partei zur Zahlung desselben verurteilte.

Die hiegegen von der beklagten Partei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und (namentlich) auch unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung wurde vom Berufungsgericht nach mündlicher Berufungsverhandlung, in welcher laut Protokoll die Frage der Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 JN mit den Parteien erörtert wurde, als unzulässig zurückgewiesen, die beklagte Partei zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens gegenüber der Klägerin verpflichtet und überdies ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig sei.Die hiegegen von der beklagten Partei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und (namentlich) auch unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Berufung wurde vom Berufungsgericht nach mündlicher Berufungsverhandlung, in welcher laut Protokoll die Frage der Zusammenrechnung nach Paragraph 55, Absatz eins, JN mit den Parteien erörtert wurde, als unzulässig zurückgewiesen, die beklagte Partei zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens gegenüber der Klägerin verpflichtet und überdies ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.

Die beiden strittigen Rechnungen stünden nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen, sondern bloß in einem zeitlichen Zusammenhang, sodaß gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN keine Zusammenrechnung vorzunehmen sei und daher für beide jeweils S 26.000,-- nicht übersteigenden Ansprüche die Rechtsmittelbeschränkungen des § 501 ZPO gälten; das Urteil des Erstgerichtes hätte daher nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung, nicht aber auch mit Beweis- und Mängelrüge bekämpft werden können. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Berufungswerberin hierin nur gegen die Zurückweisung eines vom Erstgericht wegen Verschleppungsabsicht verworfenen Beweisantrages wende.Die beiden strittigen Rechnungen stünden nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen, sondern bloß in einem zeitlichen Zusammenhang, sodaß gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN keine Zusammenrechnung vorzunehmen sei und daher für beide jeweils S 26.000,-- nicht übersteigenden Ansprüche die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 501, ZPO gälten; das Urteil des Erstgerichtes hätte daher nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung, nicht aber auch mit Beweis- und Mängelrüge bekämpft werden können. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sich die Berufungswerberin hierin nur gegen die Zurückweisung eines vom Erstgericht wegen Verschleppungsabsicht verworfenen Beweisantrages wende.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist - soweit er sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts richtet - unzulässig, im übrigen jedoch nicht berechtigt.

Mehrere in einer Klage gemeinsam geltend gemachte Ansprüche sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine andere einzelne Partei erhoben werden, gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN nur dann zusammenzurechnen (und bilden damit einen einheitlichen Streitgegenstand), wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RS0042741). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne daß eine Zusammenrechnung stattfindet (SZ 63/188, 65/157; zuletzt 1 Ob 89/99s). Nur in diesem Falle wären die beiden strittigen Fakturen der klagenden Partei zusammenzurechnen und würden damit den im § 501 ZPO genannten Wert von S 26.000,-- zusammen übersteigen. Einen solchen Zusammenhang hat aber die klagende Partei nie behauptet (RS0042741). Er liegt auch nicht vor, weil nach den maßgeblichen Behauptungen (und Feststellungen) jeweils einzelne Aufträge durchgeführt wurden, denen kein einheitlicher Gesamtvertrag zugrundelag und die einzelnen Ansprüche auch sonst nicht aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Entgeltforderungen für aufgrund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen sind nicht zusammenzurechnen (2 Ob 23/98s). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einem vergleichbaren Fall, nämlich in der Entscheidung SZ 43/185 = EvBl 1971/151, ausgesprochen, daß dann, wenn für mehrere (dort insgesamt 16) verschiedene, jeweils am selben Fahrzeug durchgeführte Reparaturen in der Folge 16 entsprechende Rechnungen ausgestellt und deren Beträge in einer Klage (gemeinsam) geltend gemacht werden, weder rechtlicher noch tatsächlicher Zusammenhang besteht (ebenso auch 5 Ob 667/80 [mehrere gleichartige, jedoch auf verschiedenen Bestellungen beruhende Elektroinstallationen im selben Haus]).Mehrere in einer Klage gemeinsam geltend gemachte Ansprüche sind, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine andere einzelne Partei erhoben werden, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN nur dann zusammenzurechnen (und bilden damit einen einheitlichen Streitgegenstand), wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RS0042741). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne daß eine Zusammenrechnung stattfindet (SZ 63/188, 65/157; zuletzt 1 Ob 89/99s). Nur in diesem Falle wären die beiden strittigen Fakturen der klagenden Partei zusammenzurechnen und würden damit den im Paragraph 501, ZPO genannten Wert von S 26.000,-- zusammen übersteigen. Einen solchen Zusammenhang hat aber die klagende Partei nie behauptet (RS0042741). Er liegt auch nicht vor, weil nach den maßgeblichen Behauptungen (und Feststellungen) jeweils einzelne Aufträge durchgeführt wurden, denen kein einheitlicher Gesamtvertrag zugrundelag und die einzelnen Ansprüche auch sonst nicht aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind. Entgeltforderungen für aufgrund verschiedener Aufträge erbrachter, wenn auch im wesentlichen gleichartiger Leistungen sind nicht zusammenzurechnen (2 Ob 23/98s). Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einem vergleichbaren Fall, nämlich in der Entscheidung SZ 43/185 = EvBl 1971/151, ausgesprochen, daß dann, wenn für mehrere (dort insgesamt 16) verschiedene, jeweils am selben Fahrzeug durchgeführte Reparaturen in der Folge 16 entsprechende Rechnungen ausgestellt und deren Beträge in einer Klage (gemeinsam) geltend gemacht werden, weder rechtlicher noch tatsächlicher Zusammenhang besteht (ebenso auch 5 Ob 667/80 [mehrere gleichartige, jedoch auf verschiedenen Bestellungen beruhende Elektroinstallationen im selben Haus]).

Das gleiche hat auch hier zu gelten, wo in chronologischer Abfolge insgesamt vier Reparaturaufträge erteilt wurden, welche in der Folge auch durchgeführt und jeweils separat in Rechnung gestellt wurden, und von denen bloß die beiden letzten nicht, die übrigen zuvor jedoch bezahlt worden sind. Das Berufungsgericht hat daher die Zulässigkeit der Berufung zutreffend nach § 501 ZPO beurteilt. Danach konnte das Ersturteil, weil der Streitgegenstand hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen Rechnungen an Geld S 26.000,-- jeweils nicht überstieg, nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Die trotzdem erhobene Beweis- und Mängelrüge war damit von vorneherein unzulässig. Da die beklagte Partei auch den einzig verbleibenden und geltend gemachten Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt hat, sondern hierin ausschließlich die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages durch das Erstgericht gerügt hat, wurde der somit zur Gänze nicht gesetzmäßig erstattete Berufungsschriftsatz gemäß § 471 Z 2 ZPO zu Recht - wenngleich nicht, wie hierin vorgesehen, in nichtöffentlicher Sitzung - zurückgewiesen (SZ 65/157; 2 Ob 589/94; 4 Ob 2134/96v). Die (im Rekurs erneut relevierte) Frage, ob für das Erstgericht die Voraussetzungen des § 179 ZPO (Präklusion wegen Mutwilligkeit) gegeben waren, war daher bereits vom Berufungsgericht nicht weiter inhaltlich zu prüfen; umsoweniger kann sie nunmehr an den Obersten Gerichtshof mit Erfolg herangetragen werden (RS0036890).Das gleiche hat auch hier zu gelten, wo in chronologischer Abfolge insgesamt vier Reparaturaufträge erteilt wurden, welche in der Folge auch durchgeführt und jeweils separat in Rechnung gestellt wurden, und von denen bloß die beiden letzten nicht, die übrigen zuvor jedoch bezahlt worden sind. Das Berufungsgericht hat daher die Zulässigkeit der Berufung zutreffend nach Paragraph 501, ZPO beurteilt. Danach konnte das Ersturteil, weil der Streitgegenstand hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen Rechnungen an Geld S 26.000,-- jeweils nicht überstieg, nur wegen Nichtigkeit oder unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. Die trotzdem erhobene Beweis- und Mängelrüge war damit von vorneherein unzulässig. Da die beklagte Partei auch den einzig verbleibenden und geltend gemachten Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt hat, sondern hierin ausschließlich die Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages durch das Erstgericht gerügt hat, wurde der somit zur Gänze nicht gesetzmäßig erstattete Berufungsschriftsatz gemäß Paragraph 471, Ziffer 2, ZPO zu Recht - wenngleich nicht, wie hierin vorgesehen, in nichtöffentlicher Sitzung - zurückgewiesen (SZ 65/157; 2 Ob 589/94; 4 Ob 2134/96v). Die (im Rekurs erneut relevierte) Frage, ob für das Erstgericht die Voraussetzungen des Paragraph 179, ZPO (Präklusion wegen Mutwilligkeit) gegeben waren, war daher bereits vom Berufungsgericht nicht weiter inhaltlich zu prüfen; umsoweniger kann sie nunmehr an den Obersten Gerichtshof mit Erfolg herangetragen werden (RS0036890).

Dem Rekurs war daher auch im an sich zulässigen Bereich keine Folge zu geben. Damit hat die beklagte Partei gemäß §§ 40, 50 ZPO auch die Kosten desselben selbst zu tragen.Dem Rekurs war daher auch im an sich zulässigen Bereich keine Folge zu geben. Damit hat die beklagte Partei gemäß Paragraphen 40,, 50 ZPO auch die Kosten desselben selbst zu tragen.

Anmerkung

E54059 02A01379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00137.99G.0520.000

Dokumentnummer

JJT_19990520_OGH0002_0020OB00137_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten