TE OGH 1999/5/21 4R79/99v

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Veröffentlicht am 21.05.1999
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Norm

ZPO §75
HGB §17 Abs2
HGB §24 Abs1
  1. ZPO § 75 heute
  2. ZPO § 75 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 75 gültig von 01.03.1919 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht hat durch die Richter des Landesgerichtes Dr. Fußenegger als Vorsitzenden sowie Dr. Kempf und Dr. Höfle als weitere Senatsmitglieder in der Rechtssache der klagenden Partei Fa. Josef P***** vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Thomas P***** wegen ATS 2.202,31 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 5.5.1999, 3 C 720/99 f-2, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit der am 21.4.1999 beim Erstgericht eingelangten Mahnklage begehrte die klagende Partei unter der Bezeichnung "Fa. Josef P*****" vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von ATS 2.202,31 sA.

Mit Beschluss vom 26.4.1999 stellte das Erstgericht der klagenden Partei die Klage zur Verbesserung mit dem Auftrag zurück, die genaue Bezeichnung der klagenden Partei (entweder Inhaber mit Vor- und Zunamen oder Firma laut Unternehmerbuch) anzugeben.

Am 5.5.1999 überreichte die klagende Partei neuerlich die ursprüngliche Mahnklage unter Anschluss eines Firmenbuchauszuges, wobei die Bezeichnung der klagenden Partei im Klagsschriftsatz unverändert blieb.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung zurück, die klagende Partei sei dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Die Vorlage eines Firmenbuchauszuges über die Rechtsform ersetze nicht die genaue Bezeichnung in der Klage, denn nach dieser werde sie ausgefertigt. Die Bezeichnung der Rechtsform der klagenden Partei sei zur Unterscheidung unbedingt erforderlich.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der fristgerecht und zulässig erhobene Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Mahnklage aufzutragen.

Der Rekurs ist begründet.

Rechtliche Beurteilung

Es ist immer Sache der klagenden Partei, die Parteien zu bezeichnen, sodass sich die Frage, wer Partei ist, in erster Linie nach den Angaben in der Klage bestimmt. Handelt es sich um eine Klage von einer oder gegen eine juristische Person, so ist die Bezeichnung nach dem Firmenbuch zu wählen, was auch für Personenhandelsgesellschaften und Erwerbsgesellschaften nach dem EGG gilt (Fasching II 533; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 75 mwN). Nicht zu bezeichnen sind jedoch die vertretungsbefugten Organe, weil dies für die einwandfreie Identifizierung der mit Namen und Sitz umschriebenen juristischen Personen nicht notwendig ist und ihr Fehlen auch kein Hindernis für eine gesetzmäßige Zustellung darstellt (EvBl 1989/144; JUS 1991/681).Es ist immer Sache der klagenden Partei, die Parteien zu bezeichnen, sodass sich die Frage, wer Partei ist, in erster Linie nach den Angaben in der Klage bestimmt. Handelt es sich um eine Klage von einer oder gegen eine juristische Person, so ist die Bezeichnung nach dem Firmenbuch zu wählen, was auch für Personenhandelsgesellschaften und Erwerbsgesellschaften nach dem EGG gilt (Fasching römisch II 533; Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu Paragraph 75, mwN). Nicht zu bezeichnen sind jedoch die vertretungsbefugten Organe, weil dies für die einwandfreie Identifizierung der mit Namen und Sitz umschriebenen juristischen Personen nicht notwendig ist und ihr Fehlen auch kein Hindernis für eine gesetzmäßige Zustellung darstellt (EvBl 1989/144; JUS 1991/681).

Zutreffend verweist die Rekurswerberin auf § 17 Abs 2 HGB, wonach jeder Kaufmann unter seiner Firma klagen und geklagt werden kann. Handelsgesellschaften und Genossenschaften können nur unter ihrer Firma Prozesspartei sein (§ 124 und § 161 Abs 2 HGB; § 1 und § 4 AktG; § 61 GmbHG; § 12 GenG). Aus § 24 Abs 1 HGB ergibt sich, dass etwa durch Aufnahme eines Gesellschafters durch einen Einzelkaufmann auch eine OHG unter der bisherigen (einzelkaufmännischen) Firma ohne Beifügung eines Gesellschaftszusatzes fortgeführt werden darf (Schuhmacher in Straube, HGB I**2, § 24 Rz 14 mwN; Fromherz in Jabornegg, HGB, § 24 Rz 18 ff; Koller/Roth/Morck, HGB**2, § 24 Rz 7).Zutreffend verweist die Rekurswerberin auf Paragraph 17, Absatz 2, HGB, wonach jeder Kaufmann unter seiner Firma klagen und geklagt werden kann. Handelsgesellschaften und Genossenschaften können nur unter ihrer Firma Prozesspartei sein (Paragraph 124 und Paragraph 161, Absatz 2, HGB; Paragraph eins und Paragraph 4, AktG; Paragraph 61, GmbHG; Paragraph 12, GenG). Aus Paragraph 24, Absatz eins, HGB ergibt sich, dass etwa durch Aufnahme eines Gesellschafters durch einen Einzelkaufmann auch eine OHG unter der bisherigen (einzelkaufmännischen) Firma ohne Beifügung eines Gesellschaftszusatzes fortgeführt werden darf (Schuhmacher in Straube, HGB I**2, Paragraph 24, Rz 14 mwN; Fromherz in Jabornegg, HGB, Paragraph 24, Rz 18 ff; Koller/Roth/Morck, HGB**2, Paragraph 24, Rz 7).

Nach dem von der klagenden Partei im Zuge der Erfüllung des Verbesserungsauftrags vorgelegten Firmenbuchauszug lautet die Firma der klagenden Partei "Josef P*****" ohne Beifügung eines Gesellschaftszusatzes. Die klagende Partei war daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, unter dieser im Firmenbuch aufscheinenden Firma die Klage einzubringen. Deshalb ist die Auffassung des Erstgerichtes verfehlt, die klagende Partei hätte unbedingt die Bezeichnung ihrer Rechtsform zur Unterscheidung angeben müssen. Es kann somit keine Rede davon sein, die klagende Partei sei dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, was zur Zurückweisung der Klage führen müsse.

Dem Rekurs der klagenden Partei ist daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO, da kein zwischen den Parteien ausgebrochener Zwischenstreit vorliegt.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, da kein zwischen den Parteien ausgebrochener Zwischenstreit vorliegt.

Nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EFE00034 04R00799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1999:00400R00079.99V.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19990521_LG00929_00400R00079_99V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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